torum lib. I. cap. VIII num. 54 s. 67, CarpzovP. II decis. 130 num. 10 s. 328.
§ 4210
Jnhalts der Frankfurtischen falliten-ordnungbei bankeru- ten, von 1708 § 14, ist den mäckelern und andern un- terhändelern, die bei bankeruten zur erhaltung der meresten gläubiger einwilligung und auswirkung eines vorteilhaften accordes sich gebrauchen lassen, auch deshalben bei den gläubigern hin und wieder in die häuser laufen und allerhand ränke und schein- barer beredungen sich bedinen, dergleichen untersa- get worden. Jm übrigen aber ist den mäckelern zugelassen, in concurs-fällen mit beiden contrahi- renden teilen bescheiden, fleißig, gleich und recht umzugehen, OrthII tit. XXVII § X s. 640.
§ 4211
Die untreue und der betrug der mäckeler istire untreue und betrug wird bestra- fet. nach befinden der umstände behörig zu bestrafen, gestalt dann auch ire bürgen dafür haften müssen.
Siben und funfzigstes haubtstück von den öffentlichen ausrufern (auctionatoren) auctionen und ver- gantungen.
§ 4212
Der verkauf ist entweder öffentlich oder nichtauf wie viler- lei weise der verkauf be- schihet? öffentlich. Der öffentliche ist bald willkür- lich, bald notwendig, und beschihet teils gerichtlich, teils aussergerichtlich. Nicht minder werden sowohl einzele bewegliche und unbewegliche stücke, als auch ein sämtliches vermögen öffentlich verkaufet.
§ 4213
maͤckelern, unterhaͤndelern ꝛc.
torum lib. I. cap. VIII num. 54 ſ. 67, CarpzovP. II deciſ. 130 num. 10 ſ. 328.
§ 4210
Jnhalts der Frankfurtiſchen falliten-ordnungbei bankeru- ten, von 1708 § 14, iſt den maͤckelern und andern un- terhaͤndelern, die bei bankeruten zur erhaltung der mereſten glaͤubiger einwilligung und auswirkung eines vorteilhaften accordes ſich gebrauchen laſſen, auch deshalben bei den glaͤubigern hin und wieder in die haͤuſer laufen und allerhand raͤnke und ſchein- barer beredungen ſich bedinen, dergleichen unterſa- get worden. Jm uͤbrigen aber iſt den maͤckelern zugelaſſen, in concurs-faͤllen mit beiden contrahi- renden teilen beſcheiden, fleißig, gleich und recht umzugehen, OrthII tit. XXVII § X ſ. 640.
§ 4211
Die untreue und der betrug der maͤckeler iſtire untreue und betrug wird beſtra- fet. nach befinden der umſtaͤnde behoͤrig zu beſtrafen, geſtalt dann auch ire buͤrgen dafuͤr haften muͤſſen.
Siben und funfzigſtes haubtſtuͤck von den oͤffentlichen ausrufern (auctionatoren) auctionen und ver- gantungen.
§ 4212
Der verkauf iſt entweder oͤffentlich oder nichtauf wie viler- lei weiſe der verkauf be- ſchihet? oͤffentlich. Der oͤffentliche iſt bald willkuͤr- lich, bald notwendig, und beſchihet teils gerichtlich, teils auſſergerichtlich. Nicht minder werden ſowohl einzele bewegliche und unbewegliche ſtuͤcke, als auch ein ſaͤmtliches vermoͤgen oͤffentlich verkaufet.
§ 4213
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maͤckelern, unterhaͤndelern ꝛc.
torum lib. I. cap. VIII num. 54 ſ. 67, Carpzov P. II
deciſ. 130 num. 10 ſ. 328.
§ 4210
Jnhalts der Frankfurtiſchen falliten-ordnung
von 1708 § 14, iſt den maͤckelern und andern un-
terhaͤndelern, die bei bankeruten zur erhaltung der
mereſten glaͤubiger einwilligung und auswirkung
eines vorteilhaften accordes ſich gebrauchen laſſen,
auch deshalben bei den glaͤubigern hin und wieder
in die haͤuſer laufen und allerhand raͤnke und ſchein-
barer beredungen ſich bedinen, dergleichen unterſa-
get worden. Jm uͤbrigen aber iſt den maͤckelern
zugelaſſen, in concurs-faͤllen mit beiden contrahi-
renden teilen beſcheiden, fleißig, gleich und recht
umzugehen, Orth II tit. XXVII § X ſ. 640.
bei bankeru-
ten,
§ 4211
Die untreue und der betrug der maͤckeler iſt
nach befinden der umſtaͤnde behoͤrig zu beſtrafen,
geſtalt dann auch ire buͤrgen dafuͤr haften muͤſſen.
ire untreue
und betrug
wird beſtra-
fet.
Siben und funfzigſtes haubtſtuͤck
von den oͤffentlichen ausrufern
(auctionatoren) auctionen und ver-
gantungen.
§ 4212
Der verkauf iſt entweder oͤffentlich oder nicht
oͤffentlich. Der oͤffentliche iſt bald willkuͤr-
lich, bald notwendig, und beſchihet teils gerichtlich,
teils auſſergerichtlich. Nicht minder werden ſowohl
einzele bewegliche und unbewegliche ſtuͤcke, als auch
ein ſaͤmtliches vermoͤgen oͤffentlich verkaufet.
auf wie viler-
lei weiſe der
verkauf be-
ſchihet?
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Estor, Johann Georg: Der Teutschen rechtsgelahrheit. Bd. 2. Marburg, 1758, S. 557. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/estor_rechtsgelehrsamkeit02_1758/605>, abgerufen am 22.11.2024.
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