Nichts bessers kanst du tun, das deine spötter schmerzt, Als folge meinem raht, und lobe sie beherzt; Und wär der ausgang nicht der absicht gleich zu nennen: So hast du wenigstens nichts schöners wagen können. Gellert s. 144
Den herren libhabern und kennern des Teutschen vaterlandes habe ich die eh- re den zweiten band der bürgerlichen Teutschen rechtsgelahrheit, durch die rümliche bemühung des herrn pro- fessors Hofmanns, hirmit vorzulegen. Der kai- ser und das Reich geruheten in der kaiserlichen und Reichs-kammer-gerichts-ordnung den beisizern anzu- befelen, daß sie nach masgebung der Teutschen ge- wonheiten fürnämlich sprechen, auch, inhalts des Reichs-abschides vom jare 1654 § 137, die übrigen
gerichte
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Vorrede.
Nichts beſſers kanſt du tun, das deine ſpoͤtter ſchmerzt, Als folge meinem raht, und lobe ſie beherzt; Und waͤr der ausgang nicht der abſicht gleich zu nennen: So haſt du wenigſtens nichts ſchoͤners wagen koͤnnen. Gellert ſ. 144
Den herren libhabern und kennern des Teutſchen vaterlandes habe ich die eh- re den zweiten band der buͤrgerlichen Teutſchen rechtsgelahrheit, durch die ruͤmliche bemuͤhung des herrn pro- feſſors Hofmanns, hirmit vorzulegen. Der kai- ſer und das Reich geruheten in der kaiſerlichen und Reichs-kammer-gerichts-ordnung den beiſizern anzu- befelen, daß ſie nach masgebung der Teutſchen ge- wonheiten fuͤrnaͤmlich ſprechen, auch, inhalts des Reichs-abſchides vom jare 1654 § 137, die uͤbrigen
gerichte
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Vorrede.
Nichts beſſers kanſt du tun, das deine ſpoͤtter ſchmerzt,
Als folge meinem raht, und lobe ſie beherzt;
Und waͤr der ausgang nicht der abſicht gleich zu nennen:
So haſt du wenigſtens nichts ſchoͤners wagen koͤnnen.
Gellert ſ. 144
Den herren libhabern und kennern des
Teutſchen vaterlandes habe ich die eh-
re den zweiten band der buͤrgerlichen
Teutſchen rechtsgelahrheit, durch die
ruͤmliche bemuͤhung des herrn pro-
feſſors Hofmanns, hirmit vorzulegen. Der kai-
ſer und das Reich geruheten in der kaiſerlichen und
Reichs-kammer-gerichts-ordnung den beiſizern anzu-
befelen, daß ſie nach masgebung der Teutſchen ge-
wonheiten fuͤrnaͤmlich ſprechen, auch, inhalts des
Reichs-abſchides vom jare 1654 § 137, die uͤbrigen
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Estor, Johann Georg: Der Teutschen rechtsgelahrheit. Bd. 2. Marburg, 1758, S. [3]. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/estor_rechtsgelehrsamkeit02_1758/7>, abgerufen am 20.04.2024.
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