dern ehe, welcher bei maier-gütern derjenige ge- nennet wird, welchen ieder ehegatt von ieder hei- rat, wenn gleich keine neue bemaierung, oder er- neuerung des contractes beschihet, jeweilen erlegen muß. Denn es ist erfindlich, daß bei allen maier- gütern, so oft ein neuer maier auf lebenszeit, oder nur auf gewisse jare angenommen wird, bei einer neuen bemaierung, oder auch öfters nach abster- ben des guts-herrn ein weinkauf für die erneue- rung dem guts-herrn entrichtet wird. Diser wird der männliche zum unterschide von jenem genennet, welcher der weibliche heisset, freiherr von Cra- mer in den Wezlarischen neben-stunden VI s. 19, Osnabrückische eigentums-ordnung cap. 4 § 22. Die Ravensbergische eigentums-ordnung cap. I § 10 cap. 2 § 3 besaget: daß ein eigen-behöriger sich zu den gewönlichen weinkaufs- und auffarts- geltern qualificiren müsse, (§ 4406), von Ludolf vol. II obs. 150, Potgieserlib. V cap. 2 § 29. Disem nach wird, obschon der bauer ein erb-recht an dem gute hat (§ 1900 § 1931), dennoch dasselbe, wenn er einen järlichen pacht davon entrichten muß, für bauer-leihe und nicht für erbgut geachtet, folg- lich muß eine beleihung auf den veränderten herrn, oder des pacht-bauers fall vorgehen und dafür je- nem eine ergözlichkeit reichen, die nach verschiden- heit der örter mit dem namen der lehn-waare, des leih-geltes, weinkaufes, hand-lones etc. beleget wird, Estors kleiner schriften im IIten bande s. 170 fg. und de onere laudemii deposito,Kopp am a. o. s. 301.
§ 4488 a
wenn nach dem Kur- Baierischen land-recht
Jnhalts des Kur-Baierischen land-rechtes tit. XXI, art. VI, soll von den gütern, welche nur auf 1 oder 3 jare verpachtet (verstiftet) werden, kein anfall (hand-lon), oder etwas anders genommen
werden.
LXIIII haubtſtuͤck vom pachten,
dern ehe, welcher bei maier-guͤtern derjenige ge- nennet wird, welchen ieder ehegatt von ieder hei- rat, wenn gleich keine neue bemaierung, oder er- neuerung des contractes beſchihet, jeweilen erlegen muß. Denn es iſt erfindlich, daß bei allen maier- guͤtern, ſo oft ein neuer maier auf lebenszeit, oder nur auf gewiſſe jare angenommen wird, bei einer neuen bemaierung, oder auch oͤfters nach abſter- ben des guts-herrn ein weinkauf fuͤr die erneue- rung dem guts-herrn entrichtet wird. Diſer wird der maͤnnliche zum unterſchide von jenem genennet, welcher der weibliche heiſſet, freiherr von Cra- mer in den Wezlariſchen neben-ſtunden VI ſ. 19, Osnabruͤckiſche eigentums-ordnung cap. 4 § 22. Die Ravensbergiſche eigentums-ordnung cap. I § 10 cap. 2 § 3 beſaget: daß ein eigen-behoͤriger ſich zu den gewoͤnlichen weinkaufs- und auffarts- geltern qualificiren muͤſſe, (§ 4406), von Ludolf vol. II obſ. 150, Potgieſerlib. V cap. 2 § 29. Diſem nach wird, obſchon der bauer ein erb-recht an dem gute hat (§ 1900 § 1931), dennoch daſſelbe, wenn er einen jaͤrlichen pacht davon entrichten muß, fuͤr bauer-leihe und nicht fuͤr erbgut geachtet, folg- lich muß eine beleihung auf den veraͤnderten herrn, oder des pacht-bauers fall vorgehen und dafuͤr je- nem eine ergoͤzlichkeit reichen, die nach verſchiden- heit der oͤrter mit dem namen der lehn-waare, des leih-geltes, weinkaufes, hand-lones ꝛc. beleget wird, Eſtors kleiner ſchriften im IIten bande ſ. 170 fg. und de onere laudemii depoſito,Kopp am a. o. ſ. 301.
§ 4488 a
wenn nach dem Kur- Baieriſchen land-recht
Jnhalts des Kur-Baieriſchen land-rechtes tit. XXI, art. VI, ſoll von den guͤtern, welche nur auf 1 oder 3 jare verpachtet (verſtiftet) werden, kein anfall (hand-lon), oder etwas anders genommen
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dern ehe, welcher bei maier-guͤtern derjenige ge-
nennet wird, welchen ieder ehegatt von ieder hei-
rat, wenn gleich keine neue bemaierung, oder er-
neuerung des contractes beſchihet, jeweilen erlegen
muß. Denn es iſt erfindlich, daß bei allen maier-
guͤtern, ſo oft ein neuer maier auf lebenszeit, oder
nur auf gewiſſe jare angenommen wird, bei einer
neuen bemaierung, oder auch oͤfters nach abſter-
ben des guts-herrn ein weinkauf fuͤr die erneue-
rung dem guts-herrn entrichtet wird. Diſer wird
der maͤnnliche zum unterſchide von jenem genennet,
welcher der weibliche heiſſet, freiherr von Cra-
mer in den Wezlariſchen neben-ſtunden VI ſ. 19,
Osnabruͤckiſche eigentums-ordnung cap. 4 § 22.
Die Ravensbergiſche eigentums-ordnung cap. I
§ 10 cap. 2 § 3 beſaget: daß ein eigen-behoͤriger
ſich zu den gewoͤnlichen weinkaufs- und auffarts-
geltern qualificiren muͤſſe, (§ 4406), von Ludolf
vol. II obſ. 150, Potgieſer lib. V cap. 2 § 29.
Diſem nach wird, obſchon der bauer ein erb-recht
an dem gute hat (§ 1900 § 1931), dennoch daſſelbe,
wenn er einen jaͤrlichen pacht davon entrichten muß,
fuͤr bauer-leihe und nicht fuͤr erbgut geachtet, folg-
lich muß eine beleihung auf den veraͤnderten herrn,
oder des pacht-bauers fall vorgehen und dafuͤr je-
nem eine ergoͤzlichkeit reichen, die nach verſchiden-
heit der oͤrter mit dem namen der lehn-waare, des
leih-geltes, weinkaufes, hand-lones ꝛc. beleget
wird, Eſtors kleiner ſchriften im IIten bande ſ. 170
fg. und de onere laudemii depoſito, Kopp am a.
o. ſ. 301.
§ 4488 a
Jnhalts des Kur-Baieriſchen land-rechtes
tit. XXI, art. VI, ſoll von den guͤtern, welche nur
auf 1 oder 3 jare verpachtet (verſtiftet) werden, kein
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Estor, Johann Georg: Der Teutschen rechtsgelahrheit. Bd. 2. Marburg, 1758, S. 656. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/estor_rechtsgelehrsamkeit02_1758/704>, abgerufen am 22.11.2024.
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