den 1 mai 1624 und 1633 auf 8 jare wieder erneu- ert, mit der ausdrücklichen bedingung, daß, wenn die 8 jare verstrichen wären, dem eigentümer frei stehen solle, den hof zu sich zu nemen, selbst zu gebrauchen, oder sonst seinen rechten und gefallen nach zu verleihen, wem er wollte, welches auch der hofmann angelobet und darüber einen revers- brif ausgestellet hat. Haben die guts-herren 1660 den 1 mai den landsideler bei der pachts-erneuerung auf 8 leihe-jare 3 malter partim aus guten willen nachgelassen. Jst 1705, 1720, 1730, 1736, 1744 besagter leih-handel unter eben den bedingungen erneuert worden. Vermeinen die gutes-herren: was maßen daraus die zeit-leihe sich sattsam ver- offenbare, folglich an eine erb-leihe nie gedacht worden sey. Spigelt immittels der beamte vor, daß allerdings eine erb-leihe vorwalte, zumal die gedachten reverse für ränken der gutes-herren zu achten stünden, dadurch der dumme bauers- mann zur ausstellung dergleichen ihm widri- gen bekenntnissen verleitet worden wäre. Kön- ten überdiß die leihe-brife zur maas-regel nicht angezogen werden; gestalt ein gutes-herr dem ein- fältigen bauer fürschreiben könte, was er wollte, gleichwol der unverständige bauer nicht begriffe, was ihm der gutes-herr weis gemachet habe. Gi- bet weiter der bauer vor: daß, wo sich in den lei- he-brifen eine abänderung finde, dieses für eine künstelei des gutes-herrns geachtet werden müsse. Gleichwie aber dergleichen sand-streuen in die au- gen der gutes-herren nimand billigen wird, sondern eine zeit-leihe sich veroffenbaret; also kömmt es darauf an: ob der richter die Teutsche billigkeit zur richtschnur nemen wolle? und da lässet man dem bauer one absicht auf die leihe einigen nachlaß angedeihen, one sich in die streitigkeiten einzulassen,
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verpachten, mihten, vermihten, ꝛc.
den 1 mai 1624 und 1633 auf 8 jare wieder erneu- ert, mit der ausdruͤcklichen bedingung, daß, wenn die 8 jare verſtrichen waͤren, dem eigentuͤmer frei ſtehen ſolle, den hof zu ſich zu nemen, ſelbſt zu gebrauchen, oder ſonſt ſeinen rechten und gefallen nach zu verleihen, wem er wollte, welches auch der hofmann angelobet und daruͤber einen revers- brif ausgeſtellet hat. Haben die guts-herren 1660 den 1 mai den landſideler bei der pachts-erneuerung auf 8 leihe-jare 3 malter partim aus guten willen nachgelaſſen. Jſt 1705, 1720, 1730, 1736, 1744 beſagter leih-handel unter eben den bedingungen erneuert worden. Vermeinen die gutes-herren: was maßen daraus die zeit-leihe ſich ſattſam ver- offenbare, folglich an eine erb-leihe nie gedacht worden ſey. Spigelt immittels der beamte vor, daß allerdings eine erb-leihe vorwalte, zumal die gedachten reverſe fuͤr raͤnken der gutes-herren zu achten ſtuͤnden, dadurch der dumme bauers- mann zur ausſtellung dergleichen ihm widri- gen bekenntniſſen verleitet worden waͤre. Koͤn- ten uͤberdiß die leihe-brife zur maas-regel nicht angezogen werden; geſtalt ein gutes-herr dem ein- faͤltigen bauer fuͤrſchreiben koͤnte, was er wollte, gleichwol der unverſtaͤndige bauer nicht begriffe, was ihm der gutes-herr weis gemachet habe. Gi- bet weiter der bauer vor: daß, wo ſich in den lei- he-brifen eine abaͤnderung finde, dieſes fuͤr eine kuͤnſtelei des gutes-herrns geachtet werden muͤſſe. Gleichwie aber dergleichen ſand-ſtreuen in die au- gen der gutes-herren nimand billigen wird, ſondern eine zeit-leihe ſich veroffenbaret; alſo koͤmmt es darauf an: ob der richter die Teutſche billigkeit zur richtſchnur nemen wolle? und da laͤſſet man dem bauer one abſicht auf die leihe einigen nachlaß angedeihen, one ſich in die ſtreitigkeiten einzulaſſen,
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verpachten, mihten, vermihten, ꝛc.
den 1 mai 1624 und 1633 auf 8 jare wieder erneu-
ert, mit der ausdruͤcklichen bedingung, daß, wenn
die 8 jare verſtrichen waͤren, dem eigentuͤmer frei
ſtehen ſolle, den hof zu ſich zu nemen, ſelbſt zu
gebrauchen, oder ſonſt ſeinen rechten und gefallen
nach zu verleihen, wem er wollte, welches auch
der hofmann angelobet und daruͤber einen revers-
brif ausgeſtellet hat. Haben die guts-herren 1660
den 1 mai den landſideler bei der pachts-erneuerung
auf 8 leihe-jare 3 malter partim aus guten willen
nachgelaſſen. Jſt 1705, 1720, 1730, 1736, 1744
beſagter leih-handel unter eben den bedingungen
erneuert worden. Vermeinen die gutes-herren:
was maßen daraus die zeit-leihe ſich ſattſam ver-
offenbare, folglich an eine erb-leihe nie gedacht
worden ſey. Spigelt immittels der beamte vor,
daß allerdings eine erb-leihe vorwalte, zumal
die gedachten reverſe fuͤr raͤnken der gutes-herren
zu achten ſtuͤnden, dadurch der dumme bauers-
mann zur ausſtellung dergleichen ihm widri-
gen bekenntniſſen verleitet worden waͤre. Koͤn-
ten uͤberdiß die leihe-brife zur maas-regel nicht
angezogen werden; geſtalt ein gutes-herr dem ein-
faͤltigen bauer fuͤrſchreiben koͤnte, was er wollte,
gleichwol der unverſtaͤndige bauer nicht begriffe,
was ihm der gutes-herr weis gemachet habe. Gi-
bet weiter der bauer vor: daß, wo ſich in den lei-
he-brifen eine abaͤnderung finde, dieſes fuͤr eine
kuͤnſtelei des gutes-herrns geachtet werden muͤſſe.
Gleichwie aber dergleichen ſand-ſtreuen in die au-
gen der gutes-herren nimand billigen wird, ſondern
eine zeit-leihe ſich veroffenbaret; alſo koͤmmt es
darauf an: ob der richter die Teutſche billigkeit
zur richtſchnur nemen wolle? und da laͤſſet man
dem bauer one abſicht auf die leihe einigen nachlaß
angedeihen, one ſich in die ſtreitigkeiten einzulaſſen,
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Estor, Johann Georg: Der Teutschen rechtsgelahrheit. Bd. 2. Marburg, 1758, S. 679. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/estor_rechtsgelehrsamkeit02_1758/727>, abgerufen am 22.11.2024.
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