der, wäscherinnen, studenten-officirs- und andre bedinten, 22) rückständige gerichts-gebüren in andren sachen, die den concurs nichts angehen.
§ 4916
Nach der erläuterten und verbesserten Kur- Sächsischen gerichts- und proceß-ordnung tit. 49 s. 280 sollen alle gläubiger, welche nicht zur ersten classe gehören, oder ein ausdrückliches unterpfand haben, oder auch vor entstandenem concurs durch execution und einweisung ein dingliches recht erlan- get haben, one unterschid pro rata befridiget werden.
§ 4917
Jn der fünften classe beschlüssen die übrigendie fünfte classe. gläubiger, welche teils 1) eine blose foderung aus einer handschrift haben, teils 2) keine handschrift haben, dennoch ire foderung entweder durch zeugen, oder sonst bescheinigen können, 3) die auf eine ge- wisse zeit ein pfand-recht gehabt, solche zeit aber haben verstreichen lassen, one zu klagen, 4) de- nen, welche die execution blos zuerkannt worden, aber weiter nichts darauf vom richter erfolget ist, 5) die aus dem unterpfande nicht können befridiget werden, 6) die handwerks-leute für das arbeits- lon, Schöpf im consil. 94 n. 61 fgg. und consil. 95 n. 39, 7) der gerichts-herr wegen eines dar- lehnes, 8) der pfarrer des ortes wegen dergleichen, 9) die eine handschrift unter oberkeitlichem sigel, iedoch one unterpfand haben, 10) der unmündige, wenn sein vormund one pfand-recht etwas verbor- get hat, 11) wer dem schuldener victualien ver- kaufet hat, z. e. bir- und wein-schulden, fleisch- schulden, die zur unumgänglichen leibes-notdurft nicht gehören.
§ 4918
falliment und concurſe.
der, waͤſcherinnen, ſtudenten-officirs- und andre bedinten, 22) ruͤckſtaͤndige gerichts-gebuͤren in andren ſachen, die den concurs nichts angehen.
§ 4916
Nach der erlaͤuterten und verbeſſerten Kur- Saͤchſiſchen gerichts- und proceß-ordnung tit. 49 ſ. 280 ſollen alle glaͤubiger, welche nicht zur erſten claſſe gehoͤren, oder ein ausdruͤckliches unterpfand haben, oder auch vor entſtandenem concurs durch execution und einweiſung ein dingliches recht erlan- get haben, one unterſchid pro rata befridiget werden.
§ 4917
Jn der fuͤnften claſſe beſchluͤſſen die uͤbrigendie fuͤnfte claſſe. glaͤubiger, welche teils 1) eine bloſe foderung aus einer handſchrift haben, teils 2) keine handſchrift haben, dennoch ire foderung entweder durch zeugen, oder ſonſt beſcheinigen koͤnnen, 3) die auf eine ge- wiſſe zeit ein pfand-recht gehabt, ſolche zeit aber haben verſtreichen laſſen, one zu klagen, 4) de- nen, welche die execution blos zuerkannt worden, aber weiter nichts darauf vom richter erfolget iſt, 5) die aus dem unterpfande nicht koͤnnen befridiget werden, 6) die handwerks-leute fuͤr das arbeits- lon, Schoͤpf im conſil. 94 n. 61 fgg. und conſil. 95 n. 39, 7) der gerichts-herr wegen eines dar- lehnes, 8) der pfarrer des ortes wegen dergleichen, 9) die eine handſchrift unter oberkeitlichem ſigel, iedoch one unterpfand haben, 10) der unmuͤndige, wenn ſein vormund one pfand-recht etwas verbor- get hat, 11) wer dem ſchuldener victualien ver- kaufet hat, z. e. bir- und wein-ſchulden, fleiſch- ſchulden, die zur unumgaͤnglichen leibes-notdurft nicht gehoͤren.
§ 4918
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falliment und concurſe.
der, waͤſcherinnen, ſtudenten-officirs- und andre
bedinten, 22) ruͤckſtaͤndige gerichts-gebuͤren in
andren ſachen, die den concurs nichts angehen.
§ 4916
Nach der erlaͤuterten und verbeſſerten Kur-
Saͤchſiſchen gerichts- und proceß-ordnung tit. 49
ſ. 280 ſollen alle glaͤubiger, welche nicht zur erſten
claſſe gehoͤren, oder ein ausdruͤckliches unterpfand
haben, oder auch vor entſtandenem concurs durch
execution und einweiſung ein dingliches recht erlan-
get haben, one unterſchid pro rata befridiget
werden.
§ 4917
Jn der fuͤnften claſſe beſchluͤſſen die uͤbrigen
glaͤubiger, welche teils 1) eine bloſe foderung aus
einer handſchrift haben, teils 2) keine handſchrift
haben, dennoch ire foderung entweder durch zeugen,
oder ſonſt beſcheinigen koͤnnen, 3) die auf eine ge-
wiſſe zeit ein pfand-recht gehabt, ſolche zeit aber
haben verſtreichen laſſen, one zu klagen, 4) de-
nen, welche die execution blos zuerkannt worden,
aber weiter nichts darauf vom richter erfolget iſt,
5) die aus dem unterpfande nicht koͤnnen befridiget
werden, 6) die handwerks-leute fuͤr das arbeits-
lon, Schoͤpf im conſil. 94 n. 61 fgg. und conſil.
95 n. 39, 7) der gerichts-herr wegen eines dar-
lehnes, 8) der pfarrer des ortes wegen dergleichen,
9) die eine handſchrift unter oberkeitlichem ſigel,
iedoch one unterpfand haben, 10) der unmuͤndige,
wenn ſein vormund one pfand-recht etwas verbor-
get hat, 11) wer dem ſchuldener victualien ver-
kaufet hat, z. e. bir- und wein-ſchulden, fleiſch-
ſchulden, die zur unumgaͤnglichen leibes-notdurft
nicht gehoͤren.
die fuͤnfte
claſſe.
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Estor, Johann Georg: Der Teutschen rechtsgelahrheit. Bd. 2. Marburg, 1758, S. 811. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/estor_rechtsgelehrsamkeit02_1758/859>, abgerufen am 22.11.2024.
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