erfodert, Koppde testam. Germ. § 5 s. 135. Es kaufete iemand in Berleburg das Dernbachische gut zu Rettenau, und suchete um die bestätigung des kaufbrifes nach. Nun hatten die Breitenstein etwas zu disem gute verkaufet; es felete aber an der obrigkeitlichen bestätigung; daher wegerte sich die hisige regirung wegen der bestätigung des izi- gen kaufes; weil in Hessen etwas unbewegliches, one confirmation nicht verhandelt werden dürffe. Disem nach war bei den Teutschen in allen sachen, wo der besiz sich veränderte, auch izt, oder künf- tighin man streit befürchtete, eine gerichtliche hand- lung nötig; dergleichen handelungen durften nicht heimlich, sondern öffentlich geschehen, auch gerichts- kundig werden, oder sie standen zu bestätigen. Unbewegliche sachen veräusserte der teutsche freie, und adel nicht leicht, weil dises wider die erhal- tung des geschlechtes lif; mußte es aber doch gesche- hen; so durfte die einwilligung der ehefrau, der kinder, gevättern, wie auch des richters nicht ver- absäumet werden, Freiherr von Senkenberg vor- läufige einleitung zu der ganzen in Teutschland üb- lichen rechtsgelehrsamkeit, cap. 2 § 13 fg. s. 36 fg. Disem nach gibet die bestätigung, nach den teut- schen rechten und gewonheiten ein wesentliches stück des verkaufes unbeweglicher stücke ab; von deren erfolge stehet keine action begründet, meine anwei- sung für die beambten etc s. 733 fgg. § 1259 fg. Besage der gerichtsordnung, welche den unterta- nen im gerichte Seelheim (unfern Marburg) zu allen und ieden ungeboten, auch afterrugen etc vor- gelesen werden soll. § 50 sollen keine kaufbrife, pfandverschreibungen, welche auf 100 fl. gesezet, wechselbrife, verträge, urfriden, welche durch die beide gerichtsherren versigelt sind, passiret, son- dern für nichtig erkannt werden; wo sie auch in,
oder
III buch, LII haubtſtuͤck,
erfodert, Koppde teſtam. Germ. § 5 ſ. 135. Es kaufete iemand in Berleburg das Dernbachiſche gut zu Rettenau, und ſuchete um die beſtaͤtigung des kaufbrifes nach. Nun hatten die Breitenſtein etwas zu diſem gute verkaufet; es felete aber an der obrigkeitlichen beſtaͤtigung; daher wegerte ſich die hiſige regirung wegen der beſtaͤtigung des izi- gen kaufes; weil in Heſſen etwas unbewegliches, one confirmation nicht verhandelt werden duͤrffe. Diſem nach war bei den Teutſchen in allen ſachen, wo der beſiz ſich veraͤnderte, auch izt, oder kuͤnf- tighin man ſtreit befuͤrchtete, eine gerichtliche hand- lung noͤtig; dergleichen handelungen durften nicht heimlich, ſondern oͤffentlich geſchehen, auch gerichts- kundig werden, oder ſie ſtanden zu beſtaͤtigen. Unbewegliche ſachen veraͤuſſerte der teutſche freie, und adel nicht leicht, weil diſes wider die erhal- tung des geſchlechtes lif; mußte es aber doch geſche- hen; ſo durfte die einwilligung der ehefrau, der kinder, gevaͤttern, wie auch des richters nicht ver- abſaͤumet werden, Freiherr von Senkenberg vor- laͤufige einleitung zu der ganzen in Teutſchland uͤb- lichen rechtsgelehrſamkeit, cap. 2 § 13 fg. ſ. 36 fg. Diſem nach gibet die beſtaͤtigung, nach den teut- ſchen rechten und gewonheiten ein weſentliches ſtuͤck des verkaufes unbeweglicher ſtuͤcke ab; von deren erfolge ſtehet keine action begruͤndet, meine anwei- ſung fuͤr die beambten ꝛc ſ. 733 fgg. § 1259 fg. Beſage der gerichtsordnung, welche den unterta- nen im gerichte Seelheim (unfern Marburg) zu allen und ieden ungeboten, auch afterrugen ꝛc vor- geleſen werden ſoll. § 50 ſollen keine kaufbrife, pfandverſchreibungen, welche auf 100 fl. geſezet, wechſelbrife, vertraͤge, urfriden, welche durch die beide gerichtsherren verſigelt ſind, paſſiret, ſon- dern fuͤr nichtig erkannt werden; wo ſie auch in,
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III buch, LII haubtſtuͤck,
erfodert, Kopp de teſtam. Germ. § 5 ſ. 135. Es
kaufete iemand in Berleburg das Dernbachiſche
gut zu Rettenau, und ſuchete um die beſtaͤtigung
des kaufbrifes nach. Nun hatten die Breitenſtein
etwas zu diſem gute verkaufet; es felete aber an
der obrigkeitlichen beſtaͤtigung; daher wegerte ſich
die hiſige regirung wegen der beſtaͤtigung des izi-
gen kaufes; weil in Heſſen etwas unbewegliches,
one confirmation nicht verhandelt werden duͤrffe.
Diſem nach war bei den Teutſchen in allen ſachen,
wo der beſiz ſich veraͤnderte, auch izt, oder kuͤnf-
tighin man ſtreit befuͤrchtete, eine gerichtliche hand-
lung noͤtig; dergleichen handelungen durften nicht
heimlich, ſondern oͤffentlich geſchehen, auch gerichts-
kundig werden, oder ſie ſtanden zu beſtaͤtigen.
Unbewegliche ſachen veraͤuſſerte der teutſche freie,
und adel nicht leicht, weil diſes wider die erhal-
tung des geſchlechtes lif; mußte es aber doch geſche-
hen; ſo durfte die einwilligung der ehefrau, der
kinder, gevaͤttern, wie auch des richters nicht ver-
abſaͤumet werden, Freiherr von Senkenberg vor-
laͤufige einleitung zu der ganzen in Teutſchland uͤb-
lichen rechtsgelehrſamkeit, cap. 2 § 13 fg. ſ. 36 fg.
Diſem nach gibet die beſtaͤtigung, nach den teut-
ſchen rechten und gewonheiten ein weſentliches ſtuͤck
des verkaufes unbeweglicher ſtuͤcke ab; von deren
erfolge ſtehet keine action begruͤndet, meine anwei-
ſung fuͤr die beambten ꝛc ſ. 733 fgg. § 1259 fg.
Beſage der gerichtsordnung, welche den unterta-
nen im gerichte Seelheim (unfern Marburg) zu
allen und ieden ungeboten, auch afterrugen ꝛc vor-
geleſen werden ſoll. § 50 ſollen keine kaufbrife,
pfandverſchreibungen, welche auf 100 fl. geſezet,
wechſelbrife, vertraͤge, urfriden, welche durch die
beide gerichtsherren verſigelt ſind, paſſiret, ſon-
dern fuͤr nichtig erkannt werden; wo ſie auch in,
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Estor, Johann Georg: Der Teutschen rechtsgelahrheit. Bd. 3. Frankfurt (Main), 1767, S. 1256. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/estor_rechtsgelehrsamkeit03_1767/1280>, abgerufen am 22.11.2024.
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