oder ausserhalb gerichtes produciret, oder vorgezei- get würden, soll keine erkenntniß, execution, oder ambtshülfe darauf erfolgen.
§ 4074
Bei den Teutschen ist die bestätigung baldvon der ge- richts-bestäti- gung. nohtwendig, bald willkürlich (§ 3498). Sie ist überhaubt eine bekräftigung eines handels, auch erworbenen rechtes, welche von den rechtmäßigen oberen geschihet. Der obere ist bald ein regent, bald ein landesherr, teils eine obrigkeit, teils ein richter, auch lehn- und leiherr, geistlicher, oder weltlicher, meine anfangsgründe des gemeinen, und Reichsprocesses th. I tit. 302 fgg. s. 896 fgg. der Hofmannischen teutschen Reichspraxis 1ter band § 22 fgg. s. 15 fg. Der grund derselben hat mancherlei ursachen zum gegenstande, als 1) den zustand der bauersleute, welche ire händel nach des guts, auch leibherrens willen einzurichten schul- dig waren, 2) bei veräusserungen unbeweglicher sachen, welche gerichtlich geschehen mußten, der erben, und des gerichtes halber; 3) um den beistand des richters dadurch zu erlangen; welches man in den vormaligen unruhigen zeiten in Teutschlande für nüzlich, und zuträglich erachtete. Die blosse bestätigung ist nicht einmal allezeit hinreichend; son- dern es ist bald die sache vorher zu untersuchen, mithin sind die interessenten darzu vorzuladen, BoehmerT. I P. II cons. 36 n. 9, cons. 46 n. 8, 35, cons. 47 n. 4, MeviusP. VII dec. 232, bald ist noch die sache in das öffentliche buch einzutragen, von WernherP. II. obs. 260 s. 199 Vol. III in fol., Schwederde auctor. publ. ad pign. et hypoth. publ. necess. § 17. Sie gehet entweder auf handelungen unter den lebendigen, oder von todes wegen, te- stamente etc. (§ 2952 des 2ten th.); und von macht-
sprüchen
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von den conſens-handels-buͤchern.
oder auſſerhalb gerichtes produciret, oder vorgezei- get wuͤrden, ſoll keine erkenntniß, execution, oder ambtshuͤlfe darauf erfolgen.
§ 4074
Bei den Teutſchen iſt die beſtaͤtigung baldvon der ge- richts-beſtaͤti- gung. nohtwendig, bald willkuͤrlich (§ 3498). Sie iſt uͤberhaubt eine bekraͤftigung eines handels, auch erworbenen rechtes, welche von den rechtmaͤßigen oberen geſchihet. Der obere iſt bald ein regent, bald ein landesherr, teils eine obrigkeit, teils ein richter, auch lehn- und leiherr, geiſtlicher, oder weltlicher, meine anfangsgruͤnde des gemeinen, und Reichsproceſſes th. I tit. 302 fgg. ſ. 896 fgg. der Hofmanniſchen teutſchen Reichspraxis 1ter band § 22 fgg. ſ. 15 fg. Der grund derſelben hat mancherlei urſachen zum gegenſtande, als 1) den zuſtand der bauersleute, welche ire haͤndel nach des guts, auch leibherrens willen einzurichten ſchul- dig waren, 2) bei veraͤuſſerungen unbeweglicher ſachen, welche gerichtlich geſchehen mußten, der erben, und des gerichtes halber; 3) um den beiſtand des richters dadurch zu erlangen; welches man in den vormaligen unruhigen zeiten in Teutſchlande fuͤr nuͤzlich, und zutraͤglich erachtete. Die bloſſe beſtaͤtigung iſt nicht einmal allezeit hinreichend; ſon- dern es iſt bald die ſache vorher zu unterſuchen, mithin ſind die intereſſenten darzu vorzuladen, BoehmerT. I P. II conſ. 36 n. 9, conſ. 46 n. 8, 35, conſ. 47 n. 4, MeviusP. VII dec. 232, bald iſt noch die ſache in das oͤffentliche buch einzutragen, von WernherP. II. obſ. 260 ſ. 199 Vol. III in fol., Schwederde auctor. publ. ad pign. et hypoth. publ. neceſſ. § 17. Sie gehet entweder auf handelungen unter den lebendigen, oder von todes wegen, te- ſtamente ꝛc. (§ 2952 des 2ten th.); und von macht-
ſpruͤchen
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von den conſens-handels-buͤchern.
oder auſſerhalb gerichtes produciret, oder vorgezei-
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ambtshuͤlfe darauf erfolgen.
§ 4074
Bei den Teutſchen iſt die beſtaͤtigung bald
nohtwendig, bald willkuͤrlich (§ 3498). Sie iſt
uͤberhaubt eine bekraͤftigung eines handels, auch
erworbenen rechtes, welche von den rechtmaͤßigen
oberen geſchihet. Der obere iſt bald ein regent,
bald ein landesherr, teils eine obrigkeit, teils ein
richter, auch lehn- und leiherr, geiſtlicher, oder
weltlicher, meine anfangsgruͤnde des gemeinen,
und Reichsproceſſes th. I tit. 302 fgg. ſ. 896 fgg.
der Hofmanniſchen teutſchen Reichspraxis 1ter
band § 22 fgg. ſ. 15 fg. Der grund derſelben hat
mancherlei urſachen zum gegenſtande, als 1) den
zuſtand der bauersleute, welche ire haͤndel nach
des guts, auch leibherrens willen einzurichten ſchul-
dig waren, 2) bei veraͤuſſerungen unbeweglicher
ſachen, welche gerichtlich geſchehen mußten, der
erben, und des gerichtes halber; 3) um den beiſtand
des richters dadurch zu erlangen; welches man in
den vormaligen unruhigen zeiten in Teutſchlande
fuͤr nuͤzlich, und zutraͤglich erachtete. Die bloſſe
beſtaͤtigung iſt nicht einmal allezeit hinreichend; ſon-
dern es iſt bald die ſache vorher zu unterſuchen,
mithin ſind die intereſſenten darzu vorzuladen,
Boehmer T. I P. II conſ. 36 n. 9, conſ. 46 n. 8, 35,
conſ. 47 n. 4, Mevius P. VII dec. 232, bald iſt
noch die ſache in das oͤffentliche buch einzutragen,
von Wernher P. II. obſ. 260 ſ. 199 Vol. III in fol.,
Schweder de auctor. publ. ad pign. et hypoth. publ.
neceſſ. § 17. Sie gehet entweder auf handelungen
unter den lebendigen, oder von todes wegen, te-
ſtamente ꝛc. (§ 2952 des 2ten th.); und von macht-
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Estor, Johann Georg: Der Teutschen rechtsgelahrheit. Bd. 3. Frankfurt (Main), 1767, S. 1257. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/estor_rechtsgelehrsamkeit03_1767/1281>, abgerufen am 22.11.2024.
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