histori s. 394, und s. 732 fg., s. 771 fg., *, s. 878, tue hinzu: den Strubende statuum prou. orig. obs. 4, § 6, s. 172, der referenten bei dem Caip. Klockvot. cam. relat. 77, n. 23, s. 847, den Klockde contribut. cap. 2, n. 118, s. 52; biß der römische könig Ferdinand I, es dahin drach- te: daß die untertanen zur mitleidenheit gezogen werden sollten, um sich der beihülffe der Reichs- stände wider die Türken zu versichern; disem nach verstattete er den Reichsständen: daß sie, nebst iren rentkammern, auch die untertanen zum bei- trage für jene, jedoch nur für disesmal anhalten, R. A. 1542, und R. A. 1543, § 25, auch die obrigkeiten, wie untertanen, sich gleichermaßen zur steuer angreiffen sollten; mithin die rentkam- mern, und die untertanen die Reichssteuern nach besage des R. A. 1576, § XI, und R. A. 1582, § 10, mit einander zu tragen hatten. Daher hat die wälzung aller Reichs-bürden auf die alleinige besteuerung der untertanen, und diser übertra- gung der rentkammer der Reichslasten in den Reichssazungen keinen grund; gestalt der R. A. 1654, § 180, dises nicht erhärtet, von Ludolf symph. cam. III, n. 1, sp. 2 -- 38, T. I; vilmehr soll die rentkammer, samt den untertanen, und diser beihülffe, die kammer-ziler tragen, von Lu- dolfhist. sustent. cam. s. 84. Nachdem nun den Reichsständen durch den Reichs-abschid 1543, § 23 nachgelassen wurde, von iren landständen die Reichssteuern, auf vorbesagete art, zu erhe- ben; so erforderte es die nohtdurft: einen anschlag zu errichten, was ein jeder landstand für sich zu entrichten hatte; welches er nach gutbefinden von seinen untersassen entweder erhobe, oder selbigen übertruge, wobei es dem landesherrn einerlei seyn könnte: wenn ihn nur der bete halber, oder wegen
der
LX h. von den fuͤrgeſezten der doͤrfer,
hiſtori ſ. 394, und ſ. 732 fg., ſ. 771 fg., *, ſ. 878, tue hinzu: den Strubende ſtatuum prou. orig. obſ. 4, § 6, ſ. 172, der referenten bei dem Caip. Klockvot. cam. relat. 77, n. 23, ſ. 847, den Klockde contribut. cap. 2, n. 118, ſ. 52; biß der roͤmiſche koͤnig Ferdinand I, es dahin drach- te: daß die untertanen zur mitleidenheit gezogen werden ſollten, um ſich der beihuͤlffe der Reichs- ſtaͤnde wider die Tuͤrken zu verſichern; diſem nach verſtattete er den Reichsſtaͤnden: daß ſie, nebſt iren rentkammern, auch die untertanen zum bei- trage fuͤr jene, jedoch nur fuͤr diſesmal anhalten, R. A. 1542, und R. A. 1543, § 25, auch die obrigkeiten, wie untertanen, ſich gleichermaßen zur ſteuer angreiffen ſollten; mithin die rentkam- mern, und die untertanen die Reichsſteuern nach beſage des R. A. 1576, § XI, und R. A. 1582, § 10, mit einander zu tragen hatten. Daher hat die waͤlzung aller Reichs-buͤrden auf die alleinige beſteuerung der untertanen, und diſer uͤbertra- gung der rentkammer der Reichslaſten in den Reichsſazungen keinen grund; geſtalt der R. A. 1654, § 180, diſes nicht erhaͤrtet, von Ludolf ſymph. cam. III, n. 1, ſp. 2 — 38, T. I; vilmehr ſoll die rentkammer, ſamt den untertanen, und diſer beihuͤlffe, die kammer-ziler tragen, von Lu- dolfhiſt. ſuſtent. cam. ſ. 84. Nachdem nun den Reichsſtaͤnden durch den Reichs-abſchid 1543, § 23 nachgelaſſen wurde, von iren landſtaͤnden die Reichsſteuern, auf vorbeſagete art, zu erhe- ben; ſo erforderte es die nohtdurft: einen anſchlag zu errichten, was ein jeder landſtand fuͤr ſich zu entrichten hatte; welches er nach gutbefinden von ſeinen unterſaſſen entweder erhobe, oder ſelbigen uͤbertruge, wobei es dem landesherrn einerlei ſeyn koͤnnte: wenn ihn nur der bete halber, oder wegen
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LX h. von den fuͤrgeſezten der doͤrfer,
hiſtori ſ. 394, und ſ. 732 fg., ſ. 771 fg., *, ſ.
878, tue hinzu: den Struben de ſtatuum prou.
orig. obſ. 4, § 6, ſ. 172, der referenten bei dem
Caip. Klock vot. cam. relat. 77, n. 23, ſ. 847,
den Klock de contribut. cap. 2, n. 118, ſ. 52;
biß der roͤmiſche koͤnig Ferdinand I, es dahin drach-
te: daß die untertanen zur mitleidenheit gezogen
werden ſollten, um ſich der beihuͤlffe der Reichs-
ſtaͤnde wider die Tuͤrken zu verſichern; diſem nach
verſtattete er den Reichsſtaͤnden: daß ſie, nebſt
iren rentkammern, auch die untertanen zum bei-
trage fuͤr jene, jedoch nur fuͤr diſesmal anhalten,
R. A. 1542, und R. A. 1543, § 25, auch die
obrigkeiten, wie untertanen, ſich gleichermaßen
zur ſteuer angreiffen ſollten; mithin die rentkam-
mern, und die untertanen die Reichsſteuern nach
beſage des R. A. 1576, § XI, und R. A. 1582,
§ 10, mit einander zu tragen hatten. Daher hat
die waͤlzung aller Reichs-buͤrden auf die alleinige
beſteuerung der untertanen, und diſer uͤbertra-
gung der rentkammer der Reichslaſten in den
Reichsſazungen keinen grund; geſtalt der R. A.
1654, § 180, diſes nicht erhaͤrtet, von Ludolf
ſymph. cam. III, n. 1, ſp. 2 — 38, T. I; vilmehr
ſoll die rentkammer, ſamt den untertanen, und
diſer beihuͤlffe, die kammer-ziler tragen, von Lu-
dolf hiſt. ſuſtent. cam. ſ. 84. Nachdem nun den
Reichsſtaͤnden durch den Reichs-abſchid 1543,
§ 23 nachgelaſſen wurde, von iren landſtaͤnden
die Reichsſteuern, auf vorbeſagete art, zu erhe-
ben; ſo erforderte es die nohtdurft: einen anſchlag
zu errichten, was ein jeder landſtand fuͤr ſich zu
entrichten hatte; welches er nach gutbefinden von
ſeinen unterſaſſen entweder erhobe, oder ſelbigen
uͤbertruge, wobei es dem landesherrn einerlei ſeyn
koͤnnte: wenn ihn nur der bete halber, oder wegen
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Estor, Johann Georg: Der Teutschen rechtsgelahrheit. Bd. 3. Frankfurt (Main), 1767, S. 374. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/estor_rechtsgelehrsamkeit03_1767/398>, abgerufen am 22.11.2024.
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