bracht; so bleibet sie im gute; imgleichen falls der leiheherr darein gewilliget hat, von Pufen- dorf th. I, obs. 91, s. 229 fg., wie im Bremischen ebenfalls bräuchlich ist, daß nämlich der gutsherr, dafern sein maier heiraten will, um seine einwilli- gung darzu ersuchet werden müsse. Jn adeliche ritter- und lehngüter hat das einfreien nicht statt, besonders in Pommern, Schwarz in der pomme- rischen lehnhistori s. 819 fg.
Hundert und virtes Haubtstück vom insize, auszuge, übergeben, und an- schlage der grundstücke.
§ 755
vom insize, und dessen gattun- gen.
Der einsiz, insiz, wird in mancherlei bedeutun- gen genommen (§ 4189 fgg. des 2ten th. und § 743 des 3ten th.); bald bei den adelichen, bald bei gemeinen leuten, sowohl bei aeltern, als auch andern personen (§ 760 des ten th.). Bei den gemeinen leuten ist der beisiz entweder eine stu- be, und kammer, besonders, oder einer kammer, und der aufenthalt in der gemeinen wonstube; folglich bald mit, bald one aufenthalt in der ge- meinen wonstube. Er wird geleistet: entweder dem auszüger, und vorbehälter, oder dem über- bleibenden ehegatte. Jeweilen zihen auch die ael- tern in ein besonderes haus. Wenn 2 haushal- tungen in einer wonung statt finden können, muß eine jede partei ire eigene wonstube für sich allein haben. Diser einsiz rüret entweder aus den ge- säzen, gewonheiten, oder gedingen, und ehelichen her. Wenn alles dises ermangelt; so fället der-
selbe
CIIII h. vom inſize, auszuge,
bracht; ſo bleibet ſie im gute; imgleichen falls der leiheherr darein gewilliget hat, von Pufen- dorf th. I, obſ. 91, ſ. 229 fg., wie im Bremiſchen ebenfalls braͤuchlich iſt, daß naͤmlich der gutsherr, dafern ſein maier heiraten will, um ſeine einwilli- gung darzu erſuchet werden muͤſſe. Jn adeliche ritter- und lehnguͤter hat das einfreien nicht ſtatt, beſonders in Pommern, Schwarz in der pomme- riſchen lehnhiſtori ſ. 819 fg.
Hundert und virtes Haubtſtuͤck vom inſize, auszuge, uͤbergeben, und an- ſchlage der grundſtuͤcke.
§ 755
vom inſize, und deſſen gattun- gen.
Der einſiz, inſiz, wird in mancherlei bedeutun- gen genommen (§ 4189 fgg. des 2ten th. und § 743 des 3ten th.); bald bei den adelichen, bald bei gemeinen leuten, ſowohl bei aeltern, als auch andern perſonen (§ 760 des ten th.). Bei den gemeinen leuten iſt der beiſiz entweder eine ſtu- be, und kammer, beſonders, oder einer kammer, und der aufenthalt in der gemeinen wonſtube; folglich bald mit, bald one aufenthalt in der ge- meinen wonſtube. Er wird geleiſtet: entweder dem auszuͤger, und vorbehaͤlter, oder dem uͤber- bleibenden ehegatte. Jeweilen zihen auch die ael- tern in ein beſonderes haus. Wenn 2 haushal- tungen in einer wonung ſtatt finden koͤnnen, muß eine jede partei ire eigene wonſtube fuͤr ſich allein haben. Diſer einſiz ruͤret entweder aus den ge- ſaͤzen, gewonheiten, oder gedingen, und ehelichen her. Wenn alles diſes ermangelt; ſo faͤllet der-
ſelbe
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CIIII h. vom inſize, auszuge,
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der leiheherr darein gewilliget hat, von Pufen-
dorf th. I, obſ. 91, ſ. 229 fg., wie im Bremiſchen
ebenfalls braͤuchlich iſt, daß naͤmlich der gutsherr,
dafern ſein maier heiraten will, um ſeine einwilli-
gung darzu erſuchet werden muͤſſe. Jn adeliche
ritter- und lehnguͤter hat das einfreien nicht ſtatt,
beſonders in Pommern, Schwarz in der pomme-
riſchen lehnhiſtori ſ. 819 fg.
Hundert und virtes Haubtſtuͤck
vom
inſize, auszuge, uͤbergeben, und an-
ſchlage der grundſtuͤcke.
§ 755
Der einſiz, inſiz, wird in mancherlei bedeutun-
gen genommen (§ 4189 fgg. des 2ten th.
und § 743 des 3ten th.); bald bei den adelichen,
bald bei gemeinen leuten, ſowohl bei aeltern, als
auch andern perſonen (§ 760 des ten th.). Bei
den gemeinen leuten iſt der beiſiz entweder eine ſtu-
be, und kammer, beſonders, oder einer kammer,
und der aufenthalt in der gemeinen wonſtube;
folglich bald mit, bald one aufenthalt in der ge-
meinen wonſtube. Er wird geleiſtet: entweder
dem auszuͤger, und vorbehaͤlter, oder dem uͤber-
bleibenden ehegatte. Jeweilen zihen auch die ael-
tern in ein beſonderes haus. Wenn 2 haushal-
tungen in einer wonung ſtatt finden koͤnnen, muß
eine jede partei ire eigene wonſtube fuͤr ſich allein
haben. Diſer einſiz ruͤret entweder aus den ge-
ſaͤzen, gewonheiten, oder gedingen, und ehelichen
her. Wenn alles diſes ermangelt; ſo faͤllet der-
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Estor, Johann Georg: Der Teutschen rechtsgelahrheit. Bd. 3. Frankfurt (Main), 1767, S. 448. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/estor_rechtsgelehrsamkeit03_1767/472>, abgerufen am 22.11.2024.
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