ne, welcher nicht eines meisters tochter heiratet. Das meisterstück kömmt ihm auch weit höher; wenn er schon bürger ist. Dises ist keine schan- de, wenn man allso durch die schürze fortzu- kommen suchen muß. Daher kömmt es auch, daß dijenige, welche von einer ausländischen, und keiner teutschen mutter, bei dem hohen, und nidern adel geboren sind, in kein teutsches stift kommen, noch bei den teutschen ritter-or- den aufgenommen werden können; folglich ha- ben die vermälungen, und heiraten mit einge- bornen teutschen weibespersonen noch ire vorteile hin, und wider; die ehe eines Teutschen mit einer Wendin wurde ehedem für eine verächt- liche, auch ungleiche geachtet, Dreyer im 3ten stücke der sammlung vermischeter abhandelungen s. 1163. Jn der Reichsstadt Hailbronn konnte ehedem ein fremder durch die heirat ei- nes bürgers tochter das bürger-recht erlangen; welches aber, ausweißlich der statuten teil III, tit. 23, fol. 28, nicht mehr angehet; sondern er muß seine erforderlichen eigenschaften haben, darf kein leibeigener seyn; vilmehr das mann- recht, sein gewer, harnisch etc haben.
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von den verlobeten, und eheleuten.
ne, welcher nicht eines meiſters tochter heiratet. Das meiſterſtuͤck koͤmmt ihm auch weit hoͤher; wenn er ſchon buͤrger iſt. Diſes iſt keine ſchan- de, wenn man allſo durch die ſchuͤrze fortzu- kommen ſuchen muß. Daher koͤmmt es auch, daß dijenige, welche von einer auslaͤndiſchen, und keiner teutſchen mutter, bei dem hohen, und nidern adel geboren ſind, in kein teutſches ſtift kommen, noch bei den teutſchen ritter-or- den aufgenommen werden koͤnnen; folglich ha- ben die vermaͤlungen, und heiraten mit einge- bornen teutſchen weibesperſonen noch ire vorteile hin, und wider; die ehe eines Teutſchen mit einer Wendin wurde ehedem fuͤr eine veraͤcht- liche, auch ungleiche geachtet, Dreyer im 3ten ſtuͤcke der ſammlung vermiſcheter abhandelungen ſ. 1163. Jn der Reichsſtadt Hailbronn konnte ehedem ein fremder durch die heirat ei- nes buͤrgers tochter das buͤrger-recht erlangen; welches aber, ausweißlich der ſtatuten teil III, tit. 23, fol. 28, nicht mehr angehet; ſondern er muß ſeine erforderlichen eigenſchaften haben, darf kein leibeigener ſeyn; vilmehr das mann- recht, ſein gewer, harniſch ꝛc haben.
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von den verlobeten, und eheleuten.
ne, welcher nicht eines meiſters tochter heiratet.
Das meiſterſtuͤck koͤmmt ihm auch weit hoͤher;
wenn er ſchon buͤrger iſt. Diſes iſt keine ſchan-
de, wenn man allſo durch die ſchuͤrze fortzu-
kommen ſuchen muß. Daher koͤmmt es auch,
daß dijenige, welche von einer auslaͤndiſchen,
und keiner teutſchen mutter, bei dem hohen,
und nidern adel geboren ſind, in kein teutſches
ſtift kommen, noch bei den teutſchen ritter-or-
den aufgenommen werden koͤnnen; folglich ha-
ben die vermaͤlungen, und heiraten mit einge-
bornen teutſchen weibesperſonen noch ire vorteile
hin, und wider; die ehe eines Teutſchen mit
einer Wendin wurde ehedem fuͤr eine veraͤcht-
liche, auch ungleiche geachtet, Dreyer im 3ten
ſtuͤcke der ſammlung vermiſcheter abhandelungen
ſ. 1163. Jn der Reichsſtadt Hailbronn
konnte ehedem ein fremder durch die heirat ei-
nes buͤrgers tochter das buͤrger-recht erlangen;
welches aber, ausweißlich der ſtatuten teil III,
tit. 23, fol. 28, nicht mehr angehet; ſondern
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Estor, Johann Georg: Der Teutschen rechtsgelahrheit. Bd. 3. Frankfurt (Main), 1767, S. 489. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/estor_rechtsgelehrsamkeit03_1767/513>, abgerufen am 22.11.2024.
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