Zweites Buch von den sachen. Erstes haubtstück von den einteilungen der sachen. § 1044
Den personen werden die sachen entgegen gese- zet. Das wort: sache (res) ist allgemein, und wird von den juristen fast auf gleiche weise genommen, als wie von den weltweisen das ens; jedoch betrachten die rechtsgelehrte die sache nicht sowohl, wie die philosophen, metaphysisch, oder natürlicher weise, nach irer innerlichen beschaffen- heit; als vilmehr juristisch; einfolglich nach den rechten, welche einer daran hat, oder überkommen soll, oder nicht erlangen kan. Disem nach erfo- dert der jurist sachen, welche gebrauchet werden können, und rechte mit sich füren. Dise rechte sind bald mit dem eigentume, bald nur mit einer verbindlichkeit bei einer sache verknüpfet. Man hat ausstehende schulden, auch die rechtsmittel hir- zu. Ausser dem nimmt der jurist hirbei rücksicht auf die gebarungen, teils der rechte, teils der men- schen, auch die gedinge, welche über die sachen ge- stiftet werden, um dadurch das eigentum, falls die sache solches verstattet, oder ein recht an der sache zu erlangen, oder zu erhalten, auch auf an- dere zu überbringen, oder deren entlediget zu wer- den. Hirzu kommen noch die rechtsmittel, deren man sich bedinen kan. Es haben allso nicht allein
die
Zweites Buch von den ſachen. Erſtes haubtſtuͤck von den einteilungen der ſachen. § 1044
Den perſonen werden die ſachen entgegen geſe- zet. Das wort: ſache (res) iſt allgemein, und wird von den juriſten faſt auf gleiche weiſe genommen, als wie von den weltweiſen das ens; jedoch betrachten die rechtsgelehrte die ſache nicht ſowohl, wie die philoſophen, metaphyſiſch, oder natuͤrlicher weiſe, nach irer innerlichen beſchaffen- heit; als vilmehr juriſtiſch; einfolglich nach den rechten, welche einer daran hat, oder uͤberkommen ſoll, oder nicht erlangen kan. Diſem nach erfo- dert der juriſt ſachen, welche gebrauchet werden koͤnnen, und rechte mit ſich fuͤren. Diſe rechte ſind bald mit dem eigentume, bald nur mit einer verbindlichkeit bei einer ſache verknuͤpfet. Man hat ausſtehende ſchulden, auch die rechtsmittel hir- zu. Auſſer dem nimmt der juriſt hirbei ruͤckſicht auf die gebarungen, teils der rechte, teils der men- ſchen, auch die gedinge, welche uͤber die ſachen ge- ſtiftet werden, um dadurch das eigentum, falls die ſache ſolches verſtattet, oder ein recht an der ſache zu erlangen, oder zu erhalten, auch auf an- dere zu uͤberbringen, oder deren entlediget zu wer- den. Hirzu kommen noch die rechtsmittel, deren man ſich bedinen kan. Es haben allſo nicht allein
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Zweites Buch
von den ſachen.
Erſtes haubtſtuͤck
von den einteilungen der ſachen.
§ 1044
Den perſonen werden die ſachen entgegen geſe-
zet. Das wort: ſache (res) iſt allgemein,
und wird von den juriſten faſt auf gleiche weiſe
genommen, als wie von den weltweiſen das ens;
jedoch betrachten die rechtsgelehrte die ſache nicht
ſowohl, wie die philoſophen, metaphyſiſch, oder
natuͤrlicher weiſe, nach irer innerlichen beſchaffen-
heit; als vilmehr juriſtiſch; einfolglich nach den
rechten, welche einer daran hat, oder uͤberkommen
ſoll, oder nicht erlangen kan. Diſem nach erfo-
dert der juriſt ſachen, welche gebrauchet werden
koͤnnen, und rechte mit ſich fuͤren. Diſe rechte
ſind bald mit dem eigentume, bald nur mit einer
verbindlichkeit bei einer ſache verknuͤpfet. Man
hat ausſtehende ſchulden, auch die rechtsmittel hir-
zu. Auſſer dem nimmt der juriſt hirbei ruͤckſicht
auf die gebarungen, teils der rechte, teils der men-
ſchen, auch die gedinge, welche uͤber die ſachen ge-
ſtiftet werden, um dadurch das eigentum, falls
die ſache ſolches verſtattet, oder ein recht an der
ſache zu erlangen, oder zu erhalten, auch auf an-
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Estor, Johann Georg: Der Teutschen rechtsgelahrheit. Bd. 3. Frankfurt (Main), 1767, S. 637. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/estor_rechtsgelehrsamkeit03_1767/661>, abgerufen am 22.11.2024.
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