Eytelwein, Johann Albert: Praktische Anweisung zur Konstrukzion der Faschinenwerke und den dazu gehörigen Anlagen an Flüssen und Strömen. Berlin, 1800.Verordnungen. verheurathet, und setzt sich auch dort an, müssen doch nach diesem Satze die Weiden allhier,von woselbst die heurathende Person wegziehet, zur Hälfte gepflanzt werden. §. 8. Wenn einer zum zweiten mal geheurathet, muß er nach den Zeitumständen die §. 9. Damit die Weiden nicht mit den Wurzeln tief herein gehen, und hierdurch, Ufer- Ward- und Hegungs-Ordnung für unser Souveraines Her- ..... Wir befehlen demnach und wollen I. Daß alle abbrechende Ufer, so viel zu Regulirung des Stroms nöthig ist, durch II. Wenn bei Untersuchung eines solchen abbrechenden Ufers Unsere Wasserbau-Be- Verordnungen. verheurathet, und ſetzt ſich auch dort an, muͤſſen doch nach dieſem Satze die Weiden allhier,von woſelbſt die heurathende Perſon wegziehet, zur Haͤlfte gepflanzt werden. §. 8. Wenn einer zum zweiten mal geheurathet, muß er nach den Zeitumſtaͤnden die §. 9. Damit die Weiden nicht mit den Wurzeln tief herein gehen, und hierdurch, Ufer- Ward- und Hegungs-Ordnung fuͤr unſer Souveraines Her- ..... Wir befehlen demnach und wollen I. Daß alle abbrechende Ufer, ſo viel zu Regulirung des Stroms noͤthig iſt, durch II. Wenn bei Unterſuchung eines ſolchen abbrechenden Ufers Unſere Waſſerbau-Be- <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <p><pb facs="#f0121" n="101"/><fw place="top" type="header">Verordnungen.</fw><lb/> verheurathet, und ſetzt ſich auch dort an, muͤſſen doch nach dieſem Satze die Weiden allhier,<lb/> von woſelbſt die heurathende Perſon wegziehet, zur Haͤlfte gepflanzt werden.</p><lb/> <p>§. 8. Wenn einer zum zweiten mal geheurathet, muß er nach den Zeitumſtaͤnden die<lb/> Haͤlfte wie oben ſetzen. Nimmt ein Eigenkaͤthner oder Inſtmann einen Hof an, muß er die<lb/> volle Zahl wie ein anderer Hubenwirth anpflanzen.</p><lb/> <p>§. 9. Damit die Weiden nicht mit den Wurzeln tief herein gehen, und hierdurch,<lb/> wie auch von den Maͤuſen, welche Wurzeln ſuchen, nicht Quell-Loͤcher entſtehen, muß keine<lb/> Weide naͤher als eine Ruthe vom Fuß des Dammes zu ſtehen kommen.</p><lb/> <p> <hi rendition="#et"><hi rendition="#g">Ufer- Ward- und Hegungs-Ordnung fuͤr unſer Souveraines Her-<lb/> zogthum Schleſien und die Souveraine Grafſchaft Glatz.</hi><hi rendition="#aq">d. d.</hi><lb/> Potsdam <hi rendition="#aq">d.</hi> 12. Septbr. 1763. Breßlau. (12. S. <hi rendition="#aq">Fol.</hi>)</hi> </p><lb/> <p>..... Wir befehlen demnach und wollen</p><lb/> <p><hi rendition="#aq">I.</hi> Daß alle abbrechende Ufer, ſo viel zu Regulirung des Stroms noͤthig iſt, durch<lb/><hi rendition="#g">Anpflanzung</hi> des jungen Weidichts, oder wenn dieſes nicht hinlaͤnglich ſeyn will, durch an-<lb/> dere Mittel vor fernern Abbruch gedeckt werden, um dadurch den daraus entſtehenden ſchaͤd-<lb/> lichen Kruͤmmen, und den Verſandungen des Stromes bei Zeiten vorzubeugen. Damit aber<lb/> auch hierinnen kein Irrthum vorgehen moͤge, und durch einen unnoͤthigen Aufwand, oder<lb/> durch unrechte Anlage der Pflanzung und des Uferbaues, der Ordnung des Stromes, und<lb/> dem Intereſſe des Nachbaren zuwider gehandelt werde, ſo wollen Wir, daß in dergleichen<lb/> Faͤllen, wenn zumalen ein Uferbau von Wichtigkeit vorgenommen werden ſoll, ſolches vorher<lb/> Unſerer Krieges- und Domainenkammer des Departements angezeiget werde, welche ſodann<lb/> den vorzunehmenden Bau, durch einen Unſerer Waſſerbau-Bedienten unterſuchen und unent-<lb/> geldlich dazu die noͤthige Anweiſung geben laſſen, auch im Fall derjenige, welcher einen ſol-<lb/> chen Bau fuͤhren ſoll, keinen geſchickten Meiſter hat, welcher die Arbeit gruͤndlich zu machen<lb/> verſtehet, demſelben einen Buhnenmeiſter oder Wardaufſeher aus Unſern Aemtern oder irgend<lb/> einer Kaͤmmerei zugeben wird. Diejenigen, welche hierinne, aumſelig ſind, und die Befeſti-<lb/> gung ihrer abbrechenden Ufer unterlaſſen, haben ganz ohnfehlbar zu gewaͤrtigen, daß Wir ſie<lb/> auf das ernſtlichſte dem Befinden nach beſtrafen, und mit Ernſt und Nachdruck zu dieſer noͤ-<lb/> thigen Sache anhalten werden.</p><lb/> <p><hi rendition="#aq">II.</hi> Wenn bei Unterſuchung eines ſolchen abbrechenden Ufers Unſere Waſſerbau-Be-<lb/></p> </div> </div> </body> </text> </TEI> [101/0121]
Verordnungen.
verheurathet, und ſetzt ſich auch dort an, muͤſſen doch nach dieſem Satze die Weiden allhier,
von woſelbſt die heurathende Perſon wegziehet, zur Haͤlfte gepflanzt werden.
§. 8. Wenn einer zum zweiten mal geheurathet, muß er nach den Zeitumſtaͤnden die
Haͤlfte wie oben ſetzen. Nimmt ein Eigenkaͤthner oder Inſtmann einen Hof an, muß er die
volle Zahl wie ein anderer Hubenwirth anpflanzen.
§. 9. Damit die Weiden nicht mit den Wurzeln tief herein gehen, und hierdurch,
wie auch von den Maͤuſen, welche Wurzeln ſuchen, nicht Quell-Loͤcher entſtehen, muß keine
Weide naͤher als eine Ruthe vom Fuß des Dammes zu ſtehen kommen.
Ufer- Ward- und Hegungs-Ordnung fuͤr unſer Souveraines Her-
zogthum Schleſien und die Souveraine Grafſchaft Glatz. d. d.
Potsdam d. 12. Septbr. 1763. Breßlau. (12. S. Fol.)
..... Wir befehlen demnach und wollen
I. Daß alle abbrechende Ufer, ſo viel zu Regulirung des Stroms noͤthig iſt, durch
Anpflanzung des jungen Weidichts, oder wenn dieſes nicht hinlaͤnglich ſeyn will, durch an-
dere Mittel vor fernern Abbruch gedeckt werden, um dadurch den daraus entſtehenden ſchaͤd-
lichen Kruͤmmen, und den Verſandungen des Stromes bei Zeiten vorzubeugen. Damit aber
auch hierinnen kein Irrthum vorgehen moͤge, und durch einen unnoͤthigen Aufwand, oder
durch unrechte Anlage der Pflanzung und des Uferbaues, der Ordnung des Stromes, und
dem Intereſſe des Nachbaren zuwider gehandelt werde, ſo wollen Wir, daß in dergleichen
Faͤllen, wenn zumalen ein Uferbau von Wichtigkeit vorgenommen werden ſoll, ſolches vorher
Unſerer Krieges- und Domainenkammer des Departements angezeiget werde, welche ſodann
den vorzunehmenden Bau, durch einen Unſerer Waſſerbau-Bedienten unterſuchen und unent-
geldlich dazu die noͤthige Anweiſung geben laſſen, auch im Fall derjenige, welcher einen ſol-
chen Bau fuͤhren ſoll, keinen geſchickten Meiſter hat, welcher die Arbeit gruͤndlich zu machen
verſtehet, demſelben einen Buhnenmeiſter oder Wardaufſeher aus Unſern Aemtern oder irgend
einer Kaͤmmerei zugeben wird. Diejenigen, welche hierinne, aumſelig ſind, und die Befeſti-
gung ihrer abbrechenden Ufer unterlaſſen, haben ganz ohnfehlbar zu gewaͤrtigen, daß Wir ſie
auf das ernſtlichſte dem Befinden nach beſtrafen, und mit Ernſt und Nachdruck zu dieſer noͤ-
thigen Sache anhalten werden.
II. Wenn bei Unterſuchung eines ſolchen abbrechenden Ufers Unſere Waſſerbau-Be-
Suche im WerkInformationen zum Werk
Download dieses Werks
XML (TEI P5) ·
HTML ·
Text Metadaten zum WerkTEI-Header · CMDI · Dublin Core Ansichten dieser Seite
Voyant Tools ?Language Resource Switchboard?FeedbackSie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden. Kommentar zur DTA-AusgabeDieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.
|
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden. Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des § 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
2007–2024 Deutsches Textarchiv, Berlin-Brandenburgische Akademie der Wissenschaften.
Kontakt: redaktion(at)deutschestextarchiv.de. |