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Eytelwein, Johann Albert: Praktische Anweisung zur Konstrukzion der Faschinenwerke und den dazu gehörigen Anlagen an Flüssen und Strömen. Berlin, 1800.

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Verordnungen.
verheurathet, und setzt sich auch dort an, müssen doch nach diesem Satze die Weiden allhier,
von woselbst die heurathende Person wegziehet, zur Hälfte gepflanzt werden.

§. 8. Wenn einer zum zweiten mal geheurathet, muß er nach den Zeitumständen die
Hälfte wie oben setzen. Nimmt ein Eigenkäthner oder Instmann einen Hof an, muß er die
volle Zahl wie ein anderer Hubenwirth anpflanzen.

§. 9. Damit die Weiden nicht mit den Wurzeln tief herein gehen, und hierdurch,
wie auch von den Mäusen, welche Wurzeln suchen, nicht Quell-Löcher entstehen, muß keine
Weide näher als eine Ruthe vom Fuß des Dammes zu stehen kommen.

Ufer- Ward- und Hegungs-Ordnung für unser Souveraines Her-
zogthum Schlesien und die Souveraine Grafschaft Glatz.
d. d.
Potsdam d. 12. Septbr. 1763. Breßlau. (12. S. Fol.)

..... Wir befehlen demnach und wollen

I. Daß alle abbrechende Ufer, so viel zu Regulirung des Stroms nöthig ist, durch
Anpflanzung des jungen Weidichts, oder wenn dieses nicht hinlänglich seyn will, durch an-
dere Mittel vor fernern Abbruch gedeckt werden, um dadurch den daraus entstehenden schäd-
lichen Krümmen, und den Versandungen des Stromes bei Zeiten vorzubeugen. Damit aber
auch hierinnen kein Irrthum vorgehen möge, und durch einen unnöthigen Aufwand, oder
durch unrechte Anlage der Pflanzung und des Uferbaues, der Ordnung des Stromes, und
dem Interesse des Nachbaren zuwider gehandelt werde, so wollen Wir, daß in dergleichen
Fällen, wenn zumalen ein Uferbau von Wichtigkeit vorgenommen werden soll, solches vorher
Unserer Krieges- und Domainenkammer des Departements angezeiget werde, welche sodann
den vorzunehmenden Bau, durch einen Unserer Wasserbau-Bedienten untersuchen und unent-
geldlich dazu die nöthige Anweisung geben lassen, auch im Fall derjenige, welcher einen sol-
chen Bau führen soll, keinen geschickten Meister hat, welcher die Arbeit gründlich zu machen
verstehet, demselben einen Buhnenmeister oder Wardaufseher aus Unsern Aemtern oder irgend
einer Kämmerei zugeben wird. Diejenigen, welche hierinne, aumselig sind, und die Befesti-
gung ihrer abbrechenden Ufer unterlassen, haben ganz ohnfehlbar zu gewärtigen, daß Wir sie
auf das ernstlichste dem Befinden nach bestrafen, und mit Ernst und Nachdruck zu dieser nö-
thigen Sache anhalten werden.

II. Wenn bei Untersuchung eines solchen abbrechenden Ufers Unsere Wasserbau-Be-

Verordnungen.
verheurathet, und ſetzt ſich auch dort an, muͤſſen doch nach dieſem Satze die Weiden allhier,
von woſelbſt die heurathende Perſon wegziehet, zur Haͤlfte gepflanzt werden.

§. 8. Wenn einer zum zweiten mal geheurathet, muß er nach den Zeitumſtaͤnden die
Haͤlfte wie oben ſetzen. Nimmt ein Eigenkaͤthner oder Inſtmann einen Hof an, muß er die
volle Zahl wie ein anderer Hubenwirth anpflanzen.

§. 9. Damit die Weiden nicht mit den Wurzeln tief herein gehen, und hierdurch,
wie auch von den Maͤuſen, welche Wurzeln ſuchen, nicht Quell-Loͤcher entſtehen, muß keine
Weide naͤher als eine Ruthe vom Fuß des Dammes zu ſtehen kommen.

Ufer- Ward- und Hegungs-Ordnung fuͤr unſer Souveraines Her-
zogthum Schleſien und die Souveraine Grafſchaft Glatz.
d. d.
Potsdam d. 12. Septbr. 1763. Breßlau. (12. S. Fol.)

..... Wir befehlen demnach und wollen

I. Daß alle abbrechende Ufer, ſo viel zu Regulirung des Stroms noͤthig iſt, durch
Anpflanzung des jungen Weidichts, oder wenn dieſes nicht hinlaͤnglich ſeyn will, durch an-
dere Mittel vor fernern Abbruch gedeckt werden, um dadurch den daraus entſtehenden ſchaͤd-
lichen Kruͤmmen, und den Verſandungen des Stromes bei Zeiten vorzubeugen. Damit aber
auch hierinnen kein Irrthum vorgehen moͤge, und durch einen unnoͤthigen Aufwand, oder
durch unrechte Anlage der Pflanzung und des Uferbaues, der Ordnung des Stromes, und
dem Intereſſe des Nachbaren zuwider gehandelt werde, ſo wollen Wir, daß in dergleichen
Faͤllen, wenn zumalen ein Uferbau von Wichtigkeit vorgenommen werden ſoll, ſolches vorher
Unſerer Krieges- und Domainenkammer des Departements angezeiget werde, welche ſodann
den vorzunehmenden Bau, durch einen Unſerer Waſſerbau-Bedienten unterſuchen und unent-
geldlich dazu die noͤthige Anweiſung geben laſſen, auch im Fall derjenige, welcher einen ſol-
chen Bau fuͤhren ſoll, keinen geſchickten Meiſter hat, welcher die Arbeit gruͤndlich zu machen
verſtehet, demſelben einen Buhnenmeiſter oder Wardaufſeher aus Unſern Aemtern oder irgend
einer Kaͤmmerei zugeben wird. Diejenigen, welche hierinne, aumſelig ſind, und die Befeſti-
gung ihrer abbrechenden Ufer unterlaſſen, haben ganz ohnfehlbar zu gewaͤrtigen, daß Wir ſie
auf das ernſtlichſte dem Befinden nach beſtrafen, und mit Ernſt und Nachdruck zu dieſer noͤ-
thigen Sache anhalten werden.

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[101/0121] Verordnungen. verheurathet, und ſetzt ſich auch dort an, muͤſſen doch nach dieſem Satze die Weiden allhier, von woſelbſt die heurathende Perſon wegziehet, zur Haͤlfte gepflanzt werden. §. 8. Wenn einer zum zweiten mal geheurathet, muß er nach den Zeitumſtaͤnden die Haͤlfte wie oben ſetzen. Nimmt ein Eigenkaͤthner oder Inſtmann einen Hof an, muß er die volle Zahl wie ein anderer Hubenwirth anpflanzen. §. 9. Damit die Weiden nicht mit den Wurzeln tief herein gehen, und hierdurch, wie auch von den Maͤuſen, welche Wurzeln ſuchen, nicht Quell-Loͤcher entſtehen, muß keine Weide naͤher als eine Ruthe vom Fuß des Dammes zu ſtehen kommen. Ufer- Ward- und Hegungs-Ordnung fuͤr unſer Souveraines Her- zogthum Schleſien und die Souveraine Grafſchaft Glatz. d. d. Potsdam d. 12. Septbr. 1763. Breßlau. (12. S. Fol.) ..... Wir befehlen demnach und wollen I. Daß alle abbrechende Ufer, ſo viel zu Regulirung des Stroms noͤthig iſt, durch Anpflanzung des jungen Weidichts, oder wenn dieſes nicht hinlaͤnglich ſeyn will, durch an- dere Mittel vor fernern Abbruch gedeckt werden, um dadurch den daraus entſtehenden ſchaͤd- lichen Kruͤmmen, und den Verſandungen des Stromes bei Zeiten vorzubeugen. Damit aber auch hierinnen kein Irrthum vorgehen moͤge, und durch einen unnoͤthigen Aufwand, oder durch unrechte Anlage der Pflanzung und des Uferbaues, der Ordnung des Stromes, und dem Intereſſe des Nachbaren zuwider gehandelt werde, ſo wollen Wir, daß in dergleichen Faͤllen, wenn zumalen ein Uferbau von Wichtigkeit vorgenommen werden ſoll, ſolches vorher Unſerer Krieges- und Domainenkammer des Departements angezeiget werde, welche ſodann den vorzunehmenden Bau, durch einen Unſerer Waſſerbau-Bedienten unterſuchen und unent- geldlich dazu die noͤthige Anweiſung geben laſſen, auch im Fall derjenige, welcher einen ſol- chen Bau fuͤhren ſoll, keinen geſchickten Meiſter hat, welcher die Arbeit gruͤndlich zu machen verſtehet, demſelben einen Buhnenmeiſter oder Wardaufſeher aus Unſern Aemtern oder irgend einer Kaͤmmerei zugeben wird. Diejenigen, welche hierinne, aumſelig ſind, und die Befeſti- gung ihrer abbrechenden Ufer unterlaſſen, haben ganz ohnfehlbar zu gewaͤrtigen, daß Wir ſie auf das ernſtlichſte dem Befinden nach beſtrafen, und mit Ernſt und Nachdruck zu dieſer noͤ- thigen Sache anhalten werden. II. Wenn bei Unterſuchung eines ſolchen abbrechenden Ufers Unſere Waſſerbau-Be-

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Zitationshilfe: Eytelwein, Johann Albert: Praktische Anweisung zur Konstrukzion der Faschinenwerke und den dazu gehörigen Anlagen an Flüssen und Strömen. Berlin, 1800, S. 101. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/eytelwein_faschinenwerke_1800/121>, abgerufen am 24.11.2024.