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Eytelwein, Johann Albert: Praktische Anweisung zur Konstrukzion der Faschinenwerke und den dazu gehörigen Anlagen an Flüssen und Strömen. Berlin, 1800.

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Zwölftes Kapitel.
gefangene Werk desto besser erhalten werden möge, solche Strafen zur Vermehrung der Ufer-
auch den Kripp- und Eingebäuden bis zu unserer fernern Disposition und Anordnung anwen-
den lassen, und allergnädigst gewidmet haben.

Wie wir nun das Vertrauen haben, daß alle unsere in der Niederung belegene Un-
terthanen, so wohl von der Ritterschaft als Einwohner in den Städten und Dörfern sich
dieser zu ihrem eigenen Interesse abzielenden und in der Billigkeit und Aequität beruhenden
Deichordnung gemäß verhalten und sich dazu willig erzeigen werden, so befehlen wir solches
allergnädigst zugleich alles Ernstes, und wollen diejenigen so sich solchen heilsamen Werke
widersetzen, mit namhafter Bestrafung nicht allein ansehen, sondern auch mit militairischer
Execution dazu anhalten lassen. Wie wir denn unsere an der Oder und da herum stehenden
Regimentern und commandirenden Officiren hiermit Befehl ertheilen, auf Erfordern derjeni-
gen so die Deichschau dirigiren, ihnen so viel Mannschaft zur Execution zu geben, als diesel-
ben verlangen, und die Morosen zu ihrer Schuldigkeit und unserer allergnädigsten Willensmei-
nung mit Nachdruck anzuhalten für nöthig finden werden.

Uhrkundlich etc. Berlin 25. Juni 1717.

Friedrich Wilhelm.

Erneuerte und verbesserte Damm-Ordnung, zu Unterhaltung der
Weichsel-Dämme in der Marienwerderschen Niederung in Preus-
sen
. De Dato Berlin 30. Markii 1755. Königsberg. (28. S. Fol.)

Cap. V. Von Pflanzung der Weiden.

§. 6. Es ist schon Anno 1713 verordnet, daß ein jeder der heurathet, in den Aus-
sendeichen Weiden zum Behuf des Dammes setzen soll; Wir wiederholen solches und setzen
fest, ein Nachbar oder Huben-Wirth, setzt ohne einige Ausnahme, er mag von fremden Or-
ten herziehen oder nicht, 30 Stück; ein gleiches muß derjenige thun der schon geheurathet ist,
und einen Hof kaufet oder aus der Erbschaft jure sucoessionis überkommt. Ein Eigenkäth-
ner setzt auch ohne einzige Ausflucht 12. Ein Instmann 6. Die Niederdörfer so nur halb
so viel schaarwerken, pflanzen jedesmal auch nur die Hälfte, weil sie schwach und abgelegen.

Wird aus einem Hof eine Tochter oder Sohn ins benachbarte an einen solchen Ort,
so dieser Dammordnung nicht unterworfen, und also von solcher Anpflanzung befreit ist,

Zwoͤlftes Kapitel.
gefangene Werk deſto beſſer erhalten werden moͤge, ſolche Strafen zur Vermehrung der Ufer-
auch den Kripp- und Eingebaͤuden bis zu unſerer fernern Dispoſition und Anordnung anwen-
den laſſen, und allergnaͤdigſt gewidmet haben.

Wie wir nun das Vertrauen haben, daß alle unſere in der Niederung belegene Un-
terthanen, ſo wohl von der Ritterſchaft als Einwohner in den Staͤdten und Doͤrfern ſich
dieſer zu ihrem eigenen Intereſſe abzielenden und in der Billigkeit und Aequitaͤt beruhenden
Deichordnung gemaͤß verhalten und ſich dazu willig erzeigen werden, ſo befehlen wir ſolches
allergnaͤdigſt zugleich alles Ernſtes, und wollen diejenigen ſo ſich ſolchen heilſamen Werke
widerſetzen, mit namhafter Beſtrafung nicht allein anſehen, ſondern auch mit militairiſcher
Execution dazu anhalten laſſen. Wie wir denn unſere an der Oder und da herum ſtehenden
Regimentern und commandirenden Officiren hiermit Befehl ertheilen, auf Erfordern derjeni-
gen ſo die Deichſchau dirigiren, ihnen ſo viel Mannſchaft zur Execution zu geben, als dieſel-
ben verlangen, und die Moroſen zu ihrer Schuldigkeit und unſerer allergnaͤdigſten Willensmei-
nung mit Nachdruck anzuhalten fuͤr noͤthig finden werden.

Uhrkundlich etc. Berlin 25. Juni 1717.

Friedrich Wilhelm.

Erneuerte und verbeſſerte Damm-Ordnung, zu Unterhaltung der
Weichſel-Daͤmme in der Marienwerderſchen Niederung in Preuſ-
ſen
. De Dato Berlin 30. Markii 1755. Koͤnigsberg. (28. S. Fol.)

Cap. V. Von Pflanzung der Weiden.

§. 6. Es iſt ſchon Anno 1713 verordnet, daß ein jeder der heurathet, in den Auſ-
ſendeichen Weiden zum Behuf des Dammes ſetzen ſoll; Wir wiederholen ſolches und ſetzen
feſt, ein Nachbar oder Huben-Wirth, ſetzt ohne einige Ausnahme, er mag von fremden Or-
ten herziehen oder nicht, 30 Stuͤck; ein gleiches muß derjenige thun der ſchon geheurathet iſt,
und einen Hof kaufet oder aus der Erbſchaft jure ſucoeſſionis uͤberkommt. Ein Eigenkaͤth-
ner ſetzt auch ohne einzige Ausflucht 12. Ein Inſtmann 6. Die Niederdoͤrfer ſo nur halb
ſo viel ſchaarwerken, pflanzen jedesmal auch nur die Haͤlfte, weil ſie ſchwach und abgelegen.

Wird aus einem Hof eine Tochter oder Sohn ins benachbarte an einen ſolchen Ort,
ſo dieſer Dammordnung nicht unterworfen, und alſo von ſolcher Anpflanzung befreit iſt,

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[100/0120] Zwoͤlftes Kapitel. gefangene Werk deſto beſſer erhalten werden moͤge, ſolche Strafen zur Vermehrung der Ufer- auch den Kripp- und Eingebaͤuden bis zu unſerer fernern Dispoſition und Anordnung anwen- den laſſen, und allergnaͤdigſt gewidmet haben. Wie wir nun das Vertrauen haben, daß alle unſere in der Niederung belegene Un- terthanen, ſo wohl von der Ritterſchaft als Einwohner in den Staͤdten und Doͤrfern ſich dieſer zu ihrem eigenen Intereſſe abzielenden und in der Billigkeit und Aequitaͤt beruhenden Deichordnung gemaͤß verhalten und ſich dazu willig erzeigen werden, ſo befehlen wir ſolches allergnaͤdigſt zugleich alles Ernſtes, und wollen diejenigen ſo ſich ſolchen heilſamen Werke widerſetzen, mit namhafter Beſtrafung nicht allein anſehen, ſondern auch mit militairiſcher Execution dazu anhalten laſſen. Wie wir denn unſere an der Oder und da herum ſtehenden Regimentern und commandirenden Officiren hiermit Befehl ertheilen, auf Erfordern derjeni- gen ſo die Deichſchau dirigiren, ihnen ſo viel Mannſchaft zur Execution zu geben, als dieſel- ben verlangen, und die Moroſen zu ihrer Schuldigkeit und unſerer allergnaͤdigſten Willensmei- nung mit Nachdruck anzuhalten fuͤr noͤthig finden werden. Uhrkundlich etc. Berlin 25. Juni 1717. Friedrich Wilhelm. Erneuerte und verbeſſerte Damm-Ordnung, zu Unterhaltung der Weichſel-Daͤmme in der Marienwerderſchen Niederung in Preuſ- ſen. De Dato Berlin 30. Markii 1755. Koͤnigsberg. (28. S. Fol.) Cap. V. Von Pflanzung der Weiden. §. 6. Es iſt ſchon Anno 1713 verordnet, daß ein jeder der heurathet, in den Auſ- ſendeichen Weiden zum Behuf des Dammes ſetzen ſoll; Wir wiederholen ſolches und ſetzen feſt, ein Nachbar oder Huben-Wirth, ſetzt ohne einige Ausnahme, er mag von fremden Or- ten herziehen oder nicht, 30 Stuͤck; ein gleiches muß derjenige thun der ſchon geheurathet iſt, und einen Hof kaufet oder aus der Erbſchaft jure ſucoeſſionis uͤberkommt. Ein Eigenkaͤth- ner ſetzt auch ohne einzige Ausflucht 12. Ein Inſtmann 6. Die Niederdoͤrfer ſo nur halb ſo viel ſchaarwerken, pflanzen jedesmal auch nur die Haͤlfte, weil ſie ſchwach und abgelegen. Wird aus einem Hof eine Tochter oder Sohn ins benachbarte an einen ſolchen Ort, ſo dieſer Dammordnung nicht unterworfen, und alſo von ſolcher Anpflanzung befreit iſt,

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Zitationshilfe: Eytelwein, Johann Albert: Praktische Anweisung zur Konstrukzion der Faschinenwerke und den dazu gehörigen Anlagen an Flüssen und Strömen. Berlin, 1800, S. 100. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/eytelwein_faschinenwerke_1800/120>, abgerufen am 21.11.2024.