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Eytelwein, Johann Albert: Praktische Anweisung zur Konstrukzion der Faschinenwerke und den dazu gehörigen Anlagen an Flüssen und Strömen. Berlin, 1800.

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Verordnungen.
tet werde, was zum Krippwerk und Eingebäude nöthig ist; sondern auch von den Arbeitern
richtige Specificationes und Tagezettel halten, und solche dem Deichhauptmann, daß er de-
ren Richtigkeit examinire und attestire, übergeben, welche dann den Arbritern aus der dazu
verordneten Casse bezahlt werden sollen; die Packwerke und Eingebäude, wie auch, wenn sich
hinter denselben Sandbänke setzen, hat er mit selbst wachsenden Lodenholz bepflanzen zu las-
sen, damit selbiges anwachse und das Voland befestigen möge, auch sowohl selbst, als durch
den Krippen-Knecht dahin zu sehen, daß die bepflanzten Sandbänke, Krippen und Vor-
land nicht durch das Vieh wieder abgehütet werden.

Viertens, einen Krippen-Knecht, welcher das Krippenwerk verstehet und bestän-
dig auch bei Hauung und Anschaffung des Faschinenholzes bei der Arbeit ist, und auf die
Materialien acht hat, daß davon nichts entwandt, auch selbige auf bequemen Plätzen ver-
wahrt werden.

Fünftens drei Dammmeister, welche bei den Arbeitsleuten so wohl auf den Dei-
chen als beim Krippwerke acht haben, die Arbeit mit angreifen, und die Leute, wie solche zu
machen unterweisen, auch bei den Straffälligen und Halsstarrigen die Execution verrich-
ten sollen.

Cap. XVI. Von den Strafen.

10.) Wenn sich die Hirten oder sonst jemand unterstehen sollte, die neu angefertig-
ten Krippen-Flügel, Eingebäude, oder mit jungen Werften und Weiden bepflanzte Sand-
bänke und sich vorsetzendes Vorland mit Vieh zu betreiben und selbiges abzuhüten, soll der-
selbe für jedes Haupt, so ihm abgepfändt wird, zwölf Groschen Strafe und dem Dammmei-
ster oder wer ihn dabei trist und pfändet, einen Ggr Pfandgeld erlegen.

20.) Wer bei Pfändung und Execution sich den Dammmeistern widersetzt, soll in
fünf Rthlr. und Befinden der Umstände nach, auch härter und am Leibe bestraft werden.

21.) Wer von dem Bund- oder Faschinenholze auch andern Materialien, so zu dem
Krippwerk angeschaft ist oder wird, etwas entwendet, und zu seinem Particular-Nutzen ver-
braucht, soll solches zehnfach erstatten, auch den Umständen nach überdem bestraft werden.

Obige Strafen sollen wenn die Verbrecher sich nicht damit einstellen, von den Deich-
und Dammeistern oder da dieselben solches nicht mit genugsamen Nachdruck bewerkstelligen
könnten, durch die Miliz exequiret, und dem Deichrentmeister zur Berechnung eingeliefert wer-
den. Ob Wir nun wohl solche Strafe gleich anderen unserm Fisco zueignen, und uns be-
rechnen lassen könnten, so wollen wir doch aus landesväterlicher Huld, und damit dieses an-

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Verordnungen.
tet werde, was zum Krippwerk und Eingebaͤude noͤthig iſt; ſondern auch von den Arbeitern
richtige Specificationes und Tagezettel halten, und ſolche dem Deichhauptmann, daß er de-
ren Richtigkeit examinire und atteſtire, uͤbergeben, welche dann den Arbritern aus der dazu
verordneten Caſſe bezahlt werden ſollen; die Packwerke und Eingebaͤude, wie auch, wenn ſich
hinter denſelben Sandbaͤnke ſetzen, hat er mit ſelbſt wachſenden Lodenholz bepflanzen zu laſ-
ſen, damit ſelbiges anwachſe und das Voland befeſtigen moͤge, auch ſowohl ſelbſt, als durch
den Krippen-Knecht dahin zu ſehen, daß die bepflanzten Sandbaͤnke, Krippen und Vor-
land nicht durch das Vieh wieder abgehuͤtet werden.

Viertens, einen Krippen-Knecht, welcher das Krippenwerk verſtehet und beſtaͤn-
dig auch bei Hauung und Anſchaffung des Faſchinenholzes bei der Arbeit iſt, und auf die
Materialien acht hat, daß davon nichts entwandt, auch ſelbige auf bequemen Plaͤtzen ver-
wahrt werden.

Fuͤnftens drei Dammmeiſter, welche bei den Arbeitsleuten ſo wohl auf den Dei-
chen als beim Krippwerke acht haben, die Arbeit mit angreifen, und die Leute, wie ſolche zu
machen unterweiſen, auch bei den Straffaͤlligen und Halsſtarrigen die Execution verrich-
ten ſollen.

Cap. XVI. Von den Strafen.

10.) Wenn ſich die Hirten oder ſonſt jemand unterſtehen ſollte, die neu angefertig-
ten Krippen-Fluͤgel, Eingebaͤude, oder mit jungen Werften und Weiden bepflanzte Sand-
baͤnke und ſich vorſetzendes Vorland mit Vieh zu betreiben und ſelbiges abzuhuͤten, ſoll der-
ſelbe fuͤr jedes Haupt, ſo ihm abgepfaͤndt wird, zwoͤlf Groſchen Strafe und dem Dammmei-
ſter oder wer ihn dabei triſt und pfaͤndet, einen Ggr Pfandgeld erlegen.

20.) Wer bei Pfaͤndung und Execution ſich den Dammmeiſtern widerſetzt, ſoll in
fuͤnf Rthlr. und Befinden der Umſtaͤnde nach, auch haͤrter und am Leibe beſtraft werden.

21.) Wer von dem Bund- oder Faſchinenholze auch andern Materialien, ſo zu dem
Krippwerk angeſchaft iſt oder wird, etwas entwendet, und zu ſeinem Particular-Nutzen ver-
braucht, ſoll ſolches zehnfach erſtatten, auch den Umſtaͤnden nach uͤberdem beſtraft werden.

Obige Strafen ſollen wenn die Verbrecher ſich nicht damit einſtellen, von den Deich-
und Dammeiſtern oder da dieſelben ſolches nicht mit genugſamen Nachdruck bewerkſtelligen
koͤnnten, durch die Miliz exequiret, und dem Deichrentmeiſter zur Berechnung eingeliefert wer-
den. Ob Wir nun wohl ſolche Strafe gleich anderen unſerm Fisco zueignen, und uns be-
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[99/0119] Verordnungen. tet werde, was zum Krippwerk und Eingebaͤude noͤthig iſt; ſondern auch von den Arbeitern richtige Specificationes und Tagezettel halten, und ſolche dem Deichhauptmann, daß er de- ren Richtigkeit examinire und atteſtire, uͤbergeben, welche dann den Arbritern aus der dazu verordneten Caſſe bezahlt werden ſollen; die Packwerke und Eingebaͤude, wie auch, wenn ſich hinter denſelben Sandbaͤnke ſetzen, hat er mit ſelbſt wachſenden Lodenholz bepflanzen zu laſ- ſen, damit ſelbiges anwachſe und das Voland befeſtigen moͤge, auch ſowohl ſelbſt, als durch den Krippen-Knecht dahin zu ſehen, daß die bepflanzten Sandbaͤnke, Krippen und Vor- land nicht durch das Vieh wieder abgehuͤtet werden. Viertens, einen Krippen-Knecht, welcher das Krippenwerk verſtehet und beſtaͤn- dig auch bei Hauung und Anſchaffung des Faſchinenholzes bei der Arbeit iſt, und auf die Materialien acht hat, daß davon nichts entwandt, auch ſelbige auf bequemen Plaͤtzen ver- wahrt werden. Fuͤnftens drei Dammmeiſter, welche bei den Arbeitsleuten ſo wohl auf den Dei- chen als beim Krippwerke acht haben, die Arbeit mit angreifen, und die Leute, wie ſolche zu machen unterweiſen, auch bei den Straffaͤlligen und Halsſtarrigen die Execution verrich- ten ſollen. Cap. XVI. Von den Strafen. 10.) Wenn ſich die Hirten oder ſonſt jemand unterſtehen ſollte, die neu angefertig- ten Krippen-Fluͤgel, Eingebaͤude, oder mit jungen Werften und Weiden bepflanzte Sand- baͤnke und ſich vorſetzendes Vorland mit Vieh zu betreiben und ſelbiges abzuhuͤten, ſoll der- ſelbe fuͤr jedes Haupt, ſo ihm abgepfaͤndt wird, zwoͤlf Groſchen Strafe und dem Dammmei- ſter oder wer ihn dabei triſt und pfaͤndet, einen Ggr Pfandgeld erlegen. 20.) Wer bei Pfaͤndung und Execution ſich den Dammmeiſtern widerſetzt, ſoll in fuͤnf Rthlr. und Befinden der Umſtaͤnde nach, auch haͤrter und am Leibe beſtraft werden. 21.) Wer von dem Bund- oder Faſchinenholze auch andern Materialien, ſo zu dem Krippwerk angeſchaft iſt oder wird, etwas entwendet, und zu ſeinem Particular-Nutzen ver- braucht, ſoll ſolches zehnfach erſtatten, auch den Umſtaͤnden nach uͤberdem beſtraft werden. Obige Strafen ſollen wenn die Verbrecher ſich nicht damit einſtellen, von den Deich- und Dammeiſtern oder da dieſelben ſolches nicht mit genugſamen Nachdruck bewerkſtelligen koͤnnten, durch die Miliz exequiret, und dem Deichrentmeiſter zur Berechnung eingeliefert wer- den. Ob Wir nun wohl ſolche Strafe gleich anderen unſerm Fisco zueignen, und uns be- rechnen laſſen koͤnnten, ſo wollen wir doch aus landesvaͤterlicher Huld, und damit dieſes an- N 2

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Zitationshilfe: Eytelwein, Johann Albert: Praktische Anweisung zur Konstrukzion der Faschinenwerke und den dazu gehörigen Anlagen an Flüssen und Strömen. Berlin, 1800, S. 99. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/eytelwein_faschinenwerke_1800/119>, abgerufen am 09.11.2024.