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Eytelwein, Johann Albert: Praktische Anweisung zur Konstrukzion der Faschinenwerke und den dazu gehörigen Anlagen an Flüssen und Strömen. Berlin, 1800.

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Verordnungen.
erfolgten Decision dasjenige, was einen jeden zugetheilet wird an Kosten dazu, als zu einer
zu seinem eigenen und des ganzen Publici Besten gereichende Sache erlegen.

XI. Da auch die Anbauung des Strauchweidichts an der Oder und an allen an-
dern Flüssen von sehr großen Nutzen ist, indem der Vortheil davon nicht allein zum Ge-
brauch bei allerhand Wasserbauen, Zäunen und dergleichen in der Wirthschaft klar am Tage
lieget, sondern auch an die Korb und Flechtmacher, desgleichen an die Böttcher zu Reifstäben
vieles gegen gute Bezahlung verkauft, und wenn es sonst nirgends anzubringen wäre, als
gutes Brennholz eingeschlagen werden kann, so ordnen und befehlen Wir hierdurch aufs
nachdrücklichste, daß hinführo an den Flüssen und Strömen von diesem nutzbaren Holze, so-
wohl auf unsern Aemtern und städtischen Kämmereigütern, als auch auf und an allen Strö-
men, welche in Unsern souverainen Herzogthum Schlesien befindlich sind, und Unsern Vasal-
len geistlichen und weltlichen Standes gehören, so viel als nur immer möglich, angebauet
werden soll, um den vorgedachten Nutzen sich zu erwerben, und dem mehr und mehr einrei-
ßenden Holzmangel auch dadurch einigermaßen abzuhelfen. Jedoch ergiebet sich aus dem,
was §. 2. verordnet worden, die Nothwendigkeit, daß das an den Ufern und auf den Was-
serbauen gezogene Weidicht niemals zu hochstämmigen Bäumen, oder auch nur zu der Größe
gewöhnlicher Kopfweiden aufgezogen werde, sondern es muß solches alle 4 höchstens 6 Jahre
bis an den Erdboden abgehauen, und dadurch zu Wege gebracht werden, daß kein anderes
als biegsames Strauchholz an den Ufern wachse und aufkomme. Besonders aber sollen

XII. An der Oder und allen großen Flüssen in allen Gegenden, wo der Strom eine
überflüssige Breite hat sämtliche zum Ufer bleibende Sandbänke mit jungen Weidicht bepflanzet
werden. Es kann und soll aber diese Bepflanzung außer der §. 1. erwehnten Deckung der
Ufer und der §. 10. abgeziehlten Vermehrung des Holzanwachses, auch folgende Absichten be-
fördern: 1) daß dadurch der Strom regulairer und von einer gewissen proportionirten Breite
gemacht. 2) Der Sand im Strome befestiget werde, damit er nicht zum Schaden der
Schiffahrt bald da, bald dorthin getrieben werden kann. 3) Ist kein besser Mittel vorhan-
den, die Ströme zu vertiefen, und dadurch auch bei kleinen Wasser zur Schiffahrt bequem
zu machen, als wenn durch die Anpflanzung des jungen Weidichts dem Strome die über-
flüssige Breite benommen wird. 4) Aber dienet diese Bepflanzung der Sandbänke auch dazu,
daß daraus ein guter fruchtbarer Wiesengrund entstehet, von welchem, wenn er hoch genug
aufgelandet ist, das Weidicht weggethan, und das beste Heu darauf gewonnen werden kann.

Wir haben verschiedentlich auf Unsern Domainenämtern, wie auch bereits auf eini-

O

Verordnungen.
erfolgten Deciſion dasjenige, was einen jeden zugetheilet wird an Koſten dazu, als zu einer
zu ſeinem eigenen und des ganzen Publici Beſten gereichende Sache erlegen.

XI. Da auch die Anbauung des Strauchweidichts an der Oder und an allen an-
dern Fluͤſſen von ſehr großen Nutzen iſt, indem der Vortheil davon nicht allein zum Ge-
brauch bei allerhand Waſſerbauen, Zaͤunen und dergleichen in der Wirthſchaft klar am Tage
lieget, ſondern auch an die Korb und Flechtmacher, desgleichen an die Boͤttcher zu Reifſtaͤben
vieles gegen gute Bezahlung verkauft, und wenn es ſonſt nirgends anzubringen waͤre, als
gutes Brennholz eingeſchlagen werden kann, ſo ordnen und befehlen Wir hierdurch aufs
nachdruͤcklichſte, daß hinfuͤhro an den Fluͤſſen und Stroͤmen von dieſem nutzbaren Holze, ſo-
wohl auf unſern Aemtern und ſtaͤdtiſchen Kaͤmmereiguͤtern, als auch auf und an allen Stroͤ-
men, welche in Unſern ſouverainen Herzogthum Schleſien befindlich ſind, und Unſern Vaſal-
len geiſtlichen und weltlichen Standes gehoͤren, ſo viel als nur immer moͤglich, angebauet
werden ſoll, um den vorgedachten Nutzen ſich zu erwerben, und dem mehr und mehr einrei-
ßenden Holzmangel auch dadurch einigermaßen abzuhelfen. Jedoch ergiebet ſich aus dem,
was §. 2. verordnet worden, die Nothwendigkeit, daß das an den Ufern und auf den Waſ-
ſerbauen gezogene Weidicht niemals zu hochſtaͤmmigen Baͤumen, oder auch nur zu der Groͤße
gewoͤhnlicher Kopfweiden aufgezogen werde, ſondern es muß ſolches alle 4 hoͤchſtens 6 Jahre
bis an den Erdboden abgehauen, und dadurch zu Wege gebracht werden, daß kein anderes
als biegſames Strauchholz an den Ufern wachſe und aufkomme. Beſonders aber ſollen

XII. An der Oder und allen großen Fluͤſſen in allen Gegenden, wo der Strom eine
uͤberfluͤſſige Breite hat ſaͤmtliche zum Ufer bleibende Sandbaͤnke mit jungen Weidicht bepflanzet
werden. Es kann und ſoll aber dieſe Bepflanzung außer der §. 1. erwehnten Deckung der
Ufer und der §. 10. abgeziehlten Vermehrung des Holzanwachſes, auch folgende Abſichten be-
foͤrdern: 1) daß dadurch der Strom regulairer und von einer gewiſſen proportionirten Breite
gemacht. 2) Der Sand im Strome befeſtiget werde, damit er nicht zum Schaden der
Schiffahrt bald da, bald dorthin getrieben werden kann. 3) Iſt kein beſſer Mittel vorhan-
den, die Stroͤme zu vertiefen, und dadurch auch bei kleinen Waſſer zur Schiffahrt bequem
zu machen, als wenn durch die Anpflanzung des jungen Weidichts dem Strome die uͤber-
fluͤſſige Breite benommen wird. 4) Aber dienet dieſe Bepflanzung der Sandbaͤnke auch dazu,
daß daraus ein guter fruchtbarer Wieſengrund entſtehet, von welchem, wenn er hoch genug
aufgelandet iſt, das Weidicht weggethan, und das beſte Heu darauf gewonnen werden kann.

Wir haben verſchiedentlich auf Unſern Domainenaͤmtern, wie auch bereits auf eini-

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[105/0125] Verordnungen. erfolgten Deciſion dasjenige, was einen jeden zugetheilet wird an Koſten dazu, als zu einer zu ſeinem eigenen und des ganzen Publici Beſten gereichende Sache erlegen. XI. Da auch die Anbauung des Strauchweidichts an der Oder und an allen an- dern Fluͤſſen von ſehr großen Nutzen iſt, indem der Vortheil davon nicht allein zum Ge- brauch bei allerhand Waſſerbauen, Zaͤunen und dergleichen in der Wirthſchaft klar am Tage lieget, ſondern auch an die Korb und Flechtmacher, desgleichen an die Boͤttcher zu Reifſtaͤben vieles gegen gute Bezahlung verkauft, und wenn es ſonſt nirgends anzubringen waͤre, als gutes Brennholz eingeſchlagen werden kann, ſo ordnen und befehlen Wir hierdurch aufs nachdruͤcklichſte, daß hinfuͤhro an den Fluͤſſen und Stroͤmen von dieſem nutzbaren Holze, ſo- wohl auf unſern Aemtern und ſtaͤdtiſchen Kaͤmmereiguͤtern, als auch auf und an allen Stroͤ- men, welche in Unſern ſouverainen Herzogthum Schleſien befindlich ſind, und Unſern Vaſal- len geiſtlichen und weltlichen Standes gehoͤren, ſo viel als nur immer moͤglich, angebauet werden ſoll, um den vorgedachten Nutzen ſich zu erwerben, und dem mehr und mehr einrei- ßenden Holzmangel auch dadurch einigermaßen abzuhelfen. Jedoch ergiebet ſich aus dem, was §. 2. verordnet worden, die Nothwendigkeit, daß das an den Ufern und auf den Waſ- ſerbauen gezogene Weidicht niemals zu hochſtaͤmmigen Baͤumen, oder auch nur zu der Groͤße gewoͤhnlicher Kopfweiden aufgezogen werde, ſondern es muß ſolches alle 4 hoͤchſtens 6 Jahre bis an den Erdboden abgehauen, und dadurch zu Wege gebracht werden, daß kein anderes als biegſames Strauchholz an den Ufern wachſe und aufkomme. Beſonders aber ſollen XII. An der Oder und allen großen Fluͤſſen in allen Gegenden, wo der Strom eine uͤberfluͤſſige Breite hat ſaͤmtliche zum Ufer bleibende Sandbaͤnke mit jungen Weidicht bepflanzet werden. Es kann und ſoll aber dieſe Bepflanzung außer der §. 1. erwehnten Deckung der Ufer und der §. 10. abgeziehlten Vermehrung des Holzanwachſes, auch folgende Abſichten be- foͤrdern: 1) daß dadurch der Strom regulairer und von einer gewiſſen proportionirten Breite gemacht. 2) Der Sand im Strome befeſtiget werde, damit er nicht zum Schaden der Schiffahrt bald da, bald dorthin getrieben werden kann. 3) Iſt kein beſſer Mittel vorhan- den, die Stroͤme zu vertiefen, und dadurch auch bei kleinen Waſſer zur Schiffahrt bequem zu machen, als wenn durch die Anpflanzung des jungen Weidichts dem Strome die uͤber- fluͤſſige Breite benommen wird. 4) Aber dienet dieſe Bepflanzung der Sandbaͤnke auch dazu, daß daraus ein guter fruchtbarer Wieſengrund entſtehet, von welchem, wenn er hoch genug aufgelandet iſt, das Weidicht weggethan, und das beſte Heu darauf gewonnen werden kann. Wir haben verſchiedentlich auf Unſern Domainenaͤmtern, wie auch bereits auf eini- O

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Zitationshilfe: Eytelwein, Johann Albert: Praktische Anweisung zur Konstrukzion der Faschinenwerke und den dazu gehörigen Anlagen an Flüssen und Strömen. Berlin, 1800, S. 105. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/eytelwein_faschinenwerke_1800/125>, abgerufen am 24.11.2024.