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Eytelwein, Johann Albert: Praktische Anweisung zur Konstrukzion der Faschinenwerke und den dazu gehörigen Anlagen an Flüssen und Strömen. Berlin, 1800.

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Zwölftes Kapitel.
gen Kämmereigütern dergleichen Pflanzungen mit hinlänglichen Effect anlegen lassen, und ob
Wir gleich nicht zweifeln, daß dieses Unsere Vasallen aufmuntern wird, an den ihnen gehö-
ren Revieren der Ströme und Flüsse ein gleiches zu bewerkstelligen, so haben Wir doch hie-
durch Unsere ernstliche Willensmeinung denselben nochmals bekannt machen, und zugleich an-
befehlen wollen, besonders an der Oder alle dazu schickliche Sandbänke mit jungen Weidicht
bepflauzen, und darauf Werder anbauen zu lassen. Es ist aber nicht eine jede Sandbank
ohne Unterschied zu Erreichung dieses Endzwecks geschickt, sondern es würde aus einer un-
rechten Wahl vielmehr an vielen Orten eine größere Unordnung des Stromes, eine Ver-
schlimmerung der Schiffahrt, und Ruinirung vieler nutzbaren Gründe durch Vermehrung des
Abbruchs an den Ufern entstehen, wenn dergleichen Pflanzungen unbedachtsamer weise an dem
unrechten Orte des Stromes angeleget würden. Wenn demnach

XIII. Jemand Unserer Stände und Vasallen an der Oder nnd andern großen Flüs-
sen considerable Sandbänke hat, welche er zum besten des Publici und der Schiffahrt, auch
zu seinem eigenen Nutzen durch die Bepflanzung mit jungen Weidicht in Werder verwandeln
will, so soll derselbe, ehe er dazu schreitet, Unserer Krieges- und Domainenkammer des De-
partements sein Vorhaben anzeigen, welche ihm sodann durch einen Wasserbaubedienten un-
entgeldliche Anweisung geben lassen wird, in wieweit die Sandbänke auf seinen Grund und
Boden bepflanzet werden können, und wie die Bepflanzung eigentlich geschehen müsse, und
da bey Bepflanzung der Sandbänke eine besondere Methode in Unsern Aemtern beobachtet
wird, welche sehr wohl anschläget, und den gesuchten Entzweck gleich im ersten Jahre ver-
schaffet, so sind die Wasserbaubedienten von Unsern Krieges- und Domainenkammern ange-
wiesen, solche allenthalben einzuführen, und auf Verlangen einem jeden Privato, einen oder
mehrere von der Art der Bepflanzung unterrichtete Leute zu geben, welche ihren eigenen Leu-
ten auch darinnen Anweisung geben sollen. Würde aber jemand dergleichen Bepflanzung ei-
genmächtig vornehmen, und es würde befunden, daß solche der Regulirung des Flusses zu-
widerliefe, oder aber dem Eigenthümer oder den Nachbaren zum Schaden gereichte, so soll
derselbe angehalten werden, auf eigene Kosten, das eingesetzte Weidicht wiederum ausziehen,
und alles in den vorigen Stand setzen zu lassen.

XIV. Wir haben mit besondern Wohlgefallen vernommen, daß bereits vor Publici-
rung dieser Unserer Ufer- Ward- und Hegungsordnung verschiedene Unserer Stände und Va-
sallen dergleichen Bepflanzung der Sandbänke angeleget, und dadurch viele nutzbare Werder
erlanget haben. Wie Wir nun nicht zweifeln, daß diese in einer so nützlichen Arbeit ferner

Zwoͤlftes Kapitel.
gen Kaͤmmereiguͤtern dergleichen Pflanzungen mit hinlaͤnglichen Effect anlegen laſſen, und ob
Wir gleich nicht zweifeln, daß dieſes Unſere Vaſallen aufmuntern wird, an den ihnen gehoͤ-
ren Revieren der Stroͤme und Fluͤſſe ein gleiches zu bewerkſtelligen, ſo haben Wir doch hie-
durch Unſere ernſtliche Willensmeinung denſelben nochmals bekannt machen, und zugleich an-
befehlen wollen, beſonders an der Oder alle dazu ſchickliche Sandbaͤnke mit jungen Weidicht
bepflauzen, und darauf Werder anbauen zu laſſen. Es iſt aber nicht eine jede Sandbank
ohne Unterſchied zu Erreichung dieſes Endzwecks geſchickt, ſondern es wuͤrde aus einer un-
rechten Wahl vielmehr an vielen Orten eine groͤßere Unordnung des Stromes, eine Ver-
ſchlimmerung der Schiffahrt, und Ruinirung vieler nutzbaren Gruͤnde durch Vermehrung des
Abbruchs an den Ufern entſtehen, wenn dergleichen Pflanzungen unbedachtſamer weiſe an dem
unrechten Orte des Stromes angeleget wuͤrden. Wenn demnach

XIII. Jemand Unſerer Staͤnde und Vaſallen an der Oder nnd andern großen Fluͤſ-
ſen conſiderable Sandbaͤnke hat, welche er zum beſten des Publici und der Schiffahrt, auch
zu ſeinem eigenen Nutzen durch die Bepflanzung mit jungen Weidicht in Werder verwandeln
will, ſo ſoll derſelbe, ehe er dazu ſchreitet, Unſerer Krieges- und Domainenkammer des De-
partements ſein Vorhaben anzeigen, welche ihm ſodann durch einen Waſſerbaubedienten un-
entgeldliche Anweiſung geben laſſen wird, in wieweit die Sandbaͤnke auf ſeinen Grund und
Boden bepflanzet werden koͤnnen, und wie die Bepflanzung eigentlich geſchehen muͤſſe, und
da bey Bepflanzung der Sandbaͤnke eine beſondere Methode in Unſern Aemtern beobachtet
wird, welche ſehr wohl anſchlaͤget, und den geſuchten Entzweck gleich im erſten Jahre ver-
ſchaffet, ſo ſind die Waſſerbaubedienten von Unſern Krieges- und Domainenkammern ange-
wieſen, ſolche allenthalben einzufuͤhren, und auf Verlangen einem jeden Privato, einen oder
mehrere von der Art der Bepflanzung unterrichtete Leute zu geben, welche ihren eigenen Leu-
ten auch darinnen Anweiſung geben ſollen. Wuͤrde aber jemand dergleichen Bepflanzung ei-
genmaͤchtig vornehmen, und es wuͤrde befunden, daß ſolche der Regulirung des Fluſſes zu-
widerliefe, oder aber dem Eigenthuͤmer oder den Nachbaren zum Schaden gereichte, ſo ſoll
derſelbe angehalten werden, auf eigene Koſten, das eingeſetzte Weidicht wiederum ausziehen,
und alles in den vorigen Stand ſetzen zu laſſen.

XIV. Wir haben mit beſondern Wohlgefallen vernommen, daß bereits vor Publici-
rung dieſer Unſerer Ufer- Ward- und Hegungsordnung verſchiedene Unſerer Staͤnde und Va-
ſallen dergleichen Bepflanzung der Sandbaͤnke angeleget, und dadurch viele nutzbare Werder
erlanget haben. Wie Wir nun nicht zweifeln, daß dieſe in einer ſo nuͤtzlichen Arbeit ferner

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[106/0126] Zwoͤlftes Kapitel. gen Kaͤmmereiguͤtern dergleichen Pflanzungen mit hinlaͤnglichen Effect anlegen laſſen, und ob Wir gleich nicht zweifeln, daß dieſes Unſere Vaſallen aufmuntern wird, an den ihnen gehoͤ- ren Revieren der Stroͤme und Fluͤſſe ein gleiches zu bewerkſtelligen, ſo haben Wir doch hie- durch Unſere ernſtliche Willensmeinung denſelben nochmals bekannt machen, und zugleich an- befehlen wollen, beſonders an der Oder alle dazu ſchickliche Sandbaͤnke mit jungen Weidicht bepflauzen, und darauf Werder anbauen zu laſſen. Es iſt aber nicht eine jede Sandbank ohne Unterſchied zu Erreichung dieſes Endzwecks geſchickt, ſondern es wuͤrde aus einer un- rechten Wahl vielmehr an vielen Orten eine groͤßere Unordnung des Stromes, eine Ver- ſchlimmerung der Schiffahrt, und Ruinirung vieler nutzbaren Gruͤnde durch Vermehrung des Abbruchs an den Ufern entſtehen, wenn dergleichen Pflanzungen unbedachtſamer weiſe an dem unrechten Orte des Stromes angeleget wuͤrden. Wenn demnach XIII. Jemand Unſerer Staͤnde und Vaſallen an der Oder nnd andern großen Fluͤſ- ſen conſiderable Sandbaͤnke hat, welche er zum beſten des Publici und der Schiffahrt, auch zu ſeinem eigenen Nutzen durch die Bepflanzung mit jungen Weidicht in Werder verwandeln will, ſo ſoll derſelbe, ehe er dazu ſchreitet, Unſerer Krieges- und Domainenkammer des De- partements ſein Vorhaben anzeigen, welche ihm ſodann durch einen Waſſerbaubedienten un- entgeldliche Anweiſung geben laſſen wird, in wieweit die Sandbaͤnke auf ſeinen Grund und Boden bepflanzet werden koͤnnen, und wie die Bepflanzung eigentlich geſchehen muͤſſe, und da bey Bepflanzung der Sandbaͤnke eine beſondere Methode in Unſern Aemtern beobachtet wird, welche ſehr wohl anſchlaͤget, und den geſuchten Entzweck gleich im erſten Jahre ver- ſchaffet, ſo ſind die Waſſerbaubedienten von Unſern Krieges- und Domainenkammern ange- wieſen, ſolche allenthalben einzufuͤhren, und auf Verlangen einem jeden Privato, einen oder mehrere von der Art der Bepflanzung unterrichtete Leute zu geben, welche ihren eigenen Leu- ten auch darinnen Anweiſung geben ſollen. Wuͤrde aber jemand dergleichen Bepflanzung ei- genmaͤchtig vornehmen, und es wuͤrde befunden, daß ſolche der Regulirung des Fluſſes zu- widerliefe, oder aber dem Eigenthuͤmer oder den Nachbaren zum Schaden gereichte, ſo ſoll derſelbe angehalten werden, auf eigene Koſten, das eingeſetzte Weidicht wiederum ausziehen, und alles in den vorigen Stand ſetzen zu laſſen. XIV. Wir haben mit beſondern Wohlgefallen vernommen, daß bereits vor Publici- rung dieſer Unſerer Ufer- Ward- und Hegungsordnung verſchiedene Unſerer Staͤnde und Va- ſallen dergleichen Bepflanzung der Sandbaͤnke angeleget, und dadurch viele nutzbare Werder erlanget haben. Wie Wir nun nicht zweifeln, daß dieſe in einer ſo nuͤtzlichen Arbeit ferner

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Zitationshilfe: Eytelwein, Johann Albert: Praktische Anweisung zur Konstrukzion der Faschinenwerke und den dazu gehörigen Anlagen an Flüssen und Strömen. Berlin, 1800, S. 106. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/eytelwein_faschinenwerke_1800/126>, abgerufen am 24.11.2024.