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Eytelwein, Johann Albert: Praktische Anweisung zur Konstrukzion der Faschinenwerke und den dazu gehörigen Anlagen an Flüssen und Strömen. Berlin, 1800.

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Verordnungen.
fortfahren werden, also hoffen Wir auch, daß andere Unserer Vasallen und Stände, durch
dieses gute Exempel aufgemuntert, sich bemühen werden, in Befolgung dieser Unserer aller-
gnädigsten Willensmeinung ihren eigenen Nutzen zu befördern. Da nun nach den bei Uns
eingelaufenen Berichten der Wasserbaucommission, besonders bei Bereisung der Oder im Jahr
1751 den sämtlichen an der Oder wohnenden und adcitirten Dominiis und denen sistirten
Wirthschaftern, Schulzen und Gemeineu in Loco angewiesen worden, was vor Sandbänke,
und in wie weit dieselben zu bepflanzen und davon Werder anzubauen; So befehlen Wir
hierdurch so gnädig als ernstlich, daß nunmehro alle diese Pflanzungen nach Vorschrift der
Wasserbaucommission vorgenommen und zu Stande gebracht werden sollen. Im Fall aber
unterdessen sich der Lauf des Stroms und die Lage der Sandbänke dergestalt verändert hätte,
daß die Bepflanzung nach der damals angewiesenen Art nicht mehr möglich, oder es wäre
bei einigen in Vergessenheit gerathen, wie der Anbau der Werder anzulegen; So haben sich
selbige bei Unser Kammer des Departements zu melden, welche ihnen die Anweisung durch
einen der Wasserbaubedienten nochmals ertheilen lassen wird. Sollten aber, aller dieser von
Uns gethanen Erinnerungen ohngeachtet einige Vasallen und Unterthanen diese so nutzbare
Bepflanzungen der Sandbänke dennoch unterlassen, und dadurch sowohl die Beförderung ih-
res eigenen Nutzens, als auch die Verbesserung der Schiffahrt Unsern Landesgesetzen entge-
gen aus den Augen setzen; So werden Wir die Verfügung machen, daß die desiderirte Pflan-
zungen durch die Wasserbaucommission auf ihre Kosten zu Stande gebracht werden soll.

XV. Damit aber die auf solche Art angebauete Warden, desto sicherer fortkommen
mögen, so wird in Ansehung derselben hiermit eben dasjenige festgesetzet und alles Ernstes
verordnet, was ratione der Uferbaue §. 8. befohlen worden, daß nemlich in die mit Weidicht
bepflanzte Sandbänke und die daraus entstehende Warden durchaus kein Vieh gelassen, son-
dern solche sorgfältig geschonet werden müssen. Es ist daher alles in vorgedachten §. 8. vor-
geschriebene auch in Absicht der Warden auf genaueste zu beobachten. Sollten aber dennoch,
wie bisher zu Unserm besondern Mißfallen vielfältig geschehen, die Pächter und Gemeinden
sträflich fortfahren, die Warden durch ihr Vieh behüten und verderben zu lassen, so soll der
Schade sogleich taxiret, mit barem Gelde Unserer Wardcasse vergütet, und der Beamte noch
dazu in eine nahmhafte Geldstrafe condemniret, von der Gemeinde aber, nachdem vorher der
verursachte Schaden bezahlet worden, der Schulze und ein Gerichtsmann nebst dem Hirten
auf eine Zeitlang zum Arbeitshaus oder Vestungsbau gebracht werden. Eine gleiche Bewand-
niß hat es mit den Dämmen, als wovon gleichfalls alles Vieh, und besonders die Schweine,

O 2

Verordnungen.
fortfahren werden, alſo hoffen Wir auch, daß andere Unſerer Vaſallen und Staͤnde, durch
dieſes gute Exempel aufgemuntert, ſich bemuͤhen werden, in Befolgung dieſer Unſerer aller-
gnaͤdigſten Willensmeinung ihren eigenen Nutzen zu befoͤrdern. Da nun nach den bei Uns
eingelaufenen Berichten der Waſſerbaucommiſſion, beſonders bei Bereiſung der Oder im Jahr
1751 den ſaͤmtlichen an der Oder wohnenden und adcitirten Dominiis und denen ſiſtirten
Wirthſchaftern, Schulzen und Gemeineu in Loco angewieſen worden, was vor Sandbaͤnke,
und in wie weit dieſelben zu bepflanzen und davon Werder anzubauen; So befehlen Wir
hierdurch ſo gnaͤdig als ernſtlich, daß nunmehro alle dieſe Pflanzungen nach Vorſchrift der
Waſſerbaucommiſſion vorgenommen und zu Stande gebracht werden ſollen. Im Fall aber
unterdeſſen ſich der Lauf des Stroms und die Lage der Sandbaͤnke dergeſtalt veraͤndert haͤtte,
daß die Bepflanzung nach der damals angewieſenen Art nicht mehr moͤglich, oder es waͤre
bei einigen in Vergeſſenheit gerathen, wie der Anbau der Werder anzulegen; So haben ſich
ſelbige bei Unſer Kammer des Departements zu melden, welche ihnen die Anweiſung durch
einen der Waſſerbaubedienten nochmals ertheilen laſſen wird. Sollten aber, aller dieſer von
Uns gethanen Erinnerungen ohngeachtet einige Vaſallen und Unterthanen dieſe ſo nutzbare
Bepflanzungen der Sandbaͤnke dennoch unterlaſſen, und dadurch ſowohl die Befoͤrderung ih-
res eigenen Nutzens, als auch die Verbeſſerung der Schiffahrt Unſern Landesgeſetzen entge-
gen aus den Augen ſetzen; So werden Wir die Verfuͤgung machen, daß die deſiderirte Pflan-
zungen durch die Waſſerbaucommiſſion auf ihre Koſten zu Stande gebracht werden ſoll.

XV. Damit aber die auf ſolche Art angebauete Warden, deſto ſicherer fortkommen
moͤgen, ſo wird in Anſehung derſelben hiermit eben dasjenige feſtgeſetzet und alles Ernſtes
verordnet, was ratione der Uferbaue §. 8. befohlen worden, daß nemlich in die mit Weidicht
bepflanzte Sandbaͤnke und die daraus entſtehende Warden durchaus kein Vieh gelaſſen, ſon-
dern ſolche ſorgfaͤltig geſchonet werden muͤſſen. Es iſt daher alles in vorgedachten §. 8. vor-
geſchriebene auch in Abſicht der Warden auf genaueſte zu beobachten. Sollten aber dennoch,
wie bisher zu Unſerm beſondern Mißfallen vielfaͤltig geſchehen, die Paͤchter und Gemeinden
ſtraͤflich fortfahren, die Warden durch ihr Vieh behuͤten und verderben zu laſſen, ſo ſoll der
Schade ſogleich taxiret, mit barem Gelde Unſerer Wardcaſſe verguͤtet, und der Beamte noch
dazu in eine nahmhafte Geldſtrafe condemniret, von der Gemeinde aber, nachdem vorher der
verurſachte Schaden bezahlet worden, der Schulze und ein Gerichtsmann nebſt dem Hirten
auf eine Zeitlang zum Arbeitshaus oder Veſtungsbau gebracht werden. Eine gleiche Bewand-
niß hat es mit den Daͤmmen, als wovon gleichfalls alles Vieh, und beſonders die Schweine,

O 2
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[107/0127] Verordnungen. fortfahren werden, alſo hoffen Wir auch, daß andere Unſerer Vaſallen und Staͤnde, durch dieſes gute Exempel aufgemuntert, ſich bemuͤhen werden, in Befolgung dieſer Unſerer aller- gnaͤdigſten Willensmeinung ihren eigenen Nutzen zu befoͤrdern. Da nun nach den bei Uns eingelaufenen Berichten der Waſſerbaucommiſſion, beſonders bei Bereiſung der Oder im Jahr 1751 den ſaͤmtlichen an der Oder wohnenden und adcitirten Dominiis und denen ſiſtirten Wirthſchaftern, Schulzen und Gemeineu in Loco angewieſen worden, was vor Sandbaͤnke, und in wie weit dieſelben zu bepflanzen und davon Werder anzubauen; So befehlen Wir hierdurch ſo gnaͤdig als ernſtlich, daß nunmehro alle dieſe Pflanzungen nach Vorſchrift der Waſſerbaucommiſſion vorgenommen und zu Stande gebracht werden ſollen. Im Fall aber unterdeſſen ſich der Lauf des Stroms und die Lage der Sandbaͤnke dergeſtalt veraͤndert haͤtte, daß die Bepflanzung nach der damals angewieſenen Art nicht mehr moͤglich, oder es waͤre bei einigen in Vergeſſenheit gerathen, wie der Anbau der Werder anzulegen; So haben ſich ſelbige bei Unſer Kammer des Departements zu melden, welche ihnen die Anweiſung durch einen der Waſſerbaubedienten nochmals ertheilen laſſen wird. Sollten aber, aller dieſer von Uns gethanen Erinnerungen ohngeachtet einige Vaſallen und Unterthanen dieſe ſo nutzbare Bepflanzungen der Sandbaͤnke dennoch unterlaſſen, und dadurch ſowohl die Befoͤrderung ih- res eigenen Nutzens, als auch die Verbeſſerung der Schiffahrt Unſern Landesgeſetzen entge- gen aus den Augen ſetzen; So werden Wir die Verfuͤgung machen, daß die deſiderirte Pflan- zungen durch die Waſſerbaucommiſſion auf ihre Koſten zu Stande gebracht werden ſoll. XV. Damit aber die auf ſolche Art angebauete Warden, deſto ſicherer fortkommen moͤgen, ſo wird in Anſehung derſelben hiermit eben dasjenige feſtgeſetzet und alles Ernſtes verordnet, was ratione der Uferbaue §. 8. befohlen worden, daß nemlich in die mit Weidicht bepflanzte Sandbaͤnke und die daraus entſtehende Warden durchaus kein Vieh gelaſſen, ſon- dern ſolche ſorgfaͤltig geſchonet werden muͤſſen. Es iſt daher alles in vorgedachten §. 8. vor- geſchriebene auch in Abſicht der Warden auf genaueſte zu beobachten. Sollten aber dennoch, wie bisher zu Unſerm beſondern Mißfallen vielfaͤltig geſchehen, die Paͤchter und Gemeinden ſtraͤflich fortfahren, die Warden durch ihr Vieh behuͤten und verderben zu laſſen, ſo ſoll der Schade ſogleich taxiret, mit barem Gelde Unſerer Wardcaſſe verguͤtet, und der Beamte noch dazu in eine nahmhafte Geldſtrafe condemniret, von der Gemeinde aber, nachdem vorher der verurſachte Schaden bezahlet worden, der Schulze und ein Gerichtsmann nebſt dem Hirten auf eine Zeitlang zum Arbeitshaus oder Veſtungsbau gebracht werden. Eine gleiche Bewand- niß hat es mit den Daͤmmen, als wovon gleichfalls alles Vieh, und beſonders die Schweine, O 2

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Zitationshilfe: Eytelwein, Johann Albert: Praktische Anweisung zur Konstrukzion der Faschinenwerke und den dazu gehörigen Anlagen an Flüssen und Strömen. Berlin, 1800, S. 107. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/eytelwein_faschinenwerke_1800/127>, abgerufen am 18.05.2024.