Eytelwein, Johann Albert: Praktische Anweisung zur Konstrukzion der Faschinenwerke und den dazu gehörigen Anlagen an Flüssen und Strömen. Berlin, 1800.Verordnungen. Fuß Bord haben, die Teich-Wachen auszuschreiben, und durch die Teich-In-spectores auf die Dämme anstellen zu lassen, nicht weniger die Interessenten zu Heranbringung einiger Fuder Mist und der nöthigen Bretter und Pfähle auf die ihnen zugetheilten Dämme anzuhalten, und die Dämme, nebst den darauf angestellten Wachten zu Tage und Nacht öfters selbst zu visitiren und visitiren zu lassen, damit überall, wo die Noth vorhanden, die promteste Anordnung und Hülfe geschehen könne. 7) Hat derselbe auch besonders der Zuziehung des Weidenbusches und der Schonung 8) Daß den Anbothen der jedesmahligen Deich- und Grabenschau promtes und völ- 9) Ueberhaupt, sowohl dieser Deichordnung überall nachzuleben, als darauf, daß 2. Zwei Deichinspektoren, 1) Sollen sie, auf die ihnen subordinirte Damm- Buhnen- und Grabenmeister, 2) Müssen sie, ein jeder in seinen Distrikt, die Dämme und Graben fleißig bereisen, P
Verordnungen. Fuß Bord haben, die Teich-Wachen auszuſchreiben, und durch die Teich-In-ſpectores auf die Daͤmme anſtellen zu laſſen, nicht weniger die Intereſſenten zu Heranbringung einiger Fuder Miſt und der noͤthigen Bretter und Pfaͤhle auf die ihnen zugetheilten Daͤmme anzuhalten, und die Daͤmme, nebſt den darauf angeſtellten Wachten zu Tage und Nacht oͤfters ſelbſt zu viſitiren und viſitiren zu laſſen, damit uͤberall, wo die Noth vorhanden, die promteſte Anordnung und Huͤlfe geſchehen koͤnne. 7) Hat derſelbe auch beſonders der Zuziehung des Weidenbuſches und der Schonung 8) Daß den Anbothen der jedesmahligen Deich- und Grabenſchau promtes und voͤl- 9) Ueberhaupt, ſowohl dieſer Deichordnung uͤberall nachzuleben, als darauf, daß 2. Zwei Deichinſpektoren, 1) Sollen ſie, auf die ihnen ſubordinirte Damm- Buhnen- und Grabenmeiſter, 2) Muͤſſen ſie, ein jeder in ſeinen Diſtrikt, die Daͤmme und Graben fleißig bereiſen, P
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Verordnungen.
Fuß Bord haben, die Teich-Wachen auszuſchreiben, und durch die Teich-In-
ſpectores auf die Daͤmme anſtellen zu laſſen, nicht weniger die Intereſſenten zu
Heranbringung einiger Fuder Miſt und der noͤthigen Bretter und Pfaͤhle auf
die ihnen zugetheilten Daͤmme anzuhalten, und die Daͤmme, nebſt den darauf
angeſtellten Wachten zu Tage und Nacht oͤfters ſelbſt zu viſitiren und viſitiren
zu laſſen, damit uͤberall, wo die Noth vorhanden, die promteſte Anordnung und
Huͤlfe geſchehen koͤnne.
7) Hat derſelbe auch beſonders der Zuziehung des Weidenbuſches und der Schonung
deſſelben; desgleichen
8) Daß den Anbothen der jedesmahligen Deich- und Grabenſchau promtes und voͤl-
liges Genuͤge geſchehe und mit den Zoͤgernden oder Widerſpenſtigen, ohne Anſe-
hen der Perſon, vorſchriftsmaͤßig verfahren werde, fleißig wahrzunehmen; Wie
er denn endlich
9) Ueberhaupt, ſowohl dieſer Deichordnung uͤberall nachzuleben, als darauf, daß
ſolches von den Intereſſenten und uͤbrigen Deichbedienten geſchehe, zu halten
ſchuldig iſt.
2. Zwei Deichinſpektoren,
welche eben ſowohl, wie der Deichhauptmann gute Kenntniß von Waſſerbau, dem Oderbruch
und deſſen angelegten Werken, dabei aber auch inſonderheit die Land-Meßkunſt und das Ni-
velliren, theoretiſch und praktiſch wohl verſtehen muͤſſen, und beſtehet ihre Funktion darin:
1) Sollen ſie, auf die ihnen ſubordinirte Damm- Buhnen- und Grabenmeiſter,
daß dieſelben in allem ihre Pflicht thun, genaue Acht haben, ſie bei Damm-
und Grabenarbeiten, damit ſolche nicht untuͤchtig gerathen, oder verdorben wer-
den, an- und zurecht weiſen, und diejenigen, die ihrer Schuldigkeit entgegen
handeln, dem Deichhauptmann zur weitern Verfuͤgung anzeigen.
2) Muͤſſen ſie, ein jeder in ſeinen Diſtrikt, die Daͤmme und Graben fleißig bereiſen,
den Mißbraͤuchen und Contraventionen wider die Deichordnung, welche ſie be-
merken, ſofort ſteuren, auch, in ſo ferne deshalb Strafen und weitere Verfuͤ-
gung erforderlich, ſolche den Deichhauptmann anzeigen, alle Maͤngel und Ge-
brechen an Daͤmmen, Ufern und Graben bemerken, davon dem Deichhaupt-
mann Bericht erſtatten, wenn ſie zu Abwendung eines beſorglichen groͤßeren
Schadens die Anlegung oder Verſtaͤrkung eines Werks noͤthig finden, was, und
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