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Eytelwein, Johann Albert: Praktische Anweisung zur Konstrukzion der Faschinenwerke und den dazu gehörigen Anlagen an Flüssen und Strömen. Berlin, 1800.

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Verordnungen.
den, richtige Annotationes zu halten, und bei deren Zurücklieferung mit dem
Materialienmeister sich darüber zu berechnen, auch darauf zu sehen, und durch
die ihnen untergeordneten Bedienten sehen zu lassen, daß solche wirthschaftlich
gebraucht, und nicht muthwillig verderbet, die Ausbesserungen daran, zu rech-
ter Zeit, tüchtig, und mit möglichster Sparsamkeit besorget, selbige auch nach
vollendetem Gebrauch richtig wieder abgeliefert, die durch natürliche Abnutzung
entstandene Abgänge aber bemerkt, und dem Materialienmeister zur anderweiti-
gen Anschlagsmäßigen Anschaffung angezeiget werden.

7) Liegt ihnen ob, auf die Vermehrung und Unterhaltung der Weiden zu halten,
mithin bei den Bereisungen ihrer Distrikte besondere Aufmerksamkeit darauf zu
richten; nicht minder, wenn sie Unordnungen und Unrichtigkeiten bei der Deich-
kasse bemerken, solches sofort dem Deichhauptmann anzuzeigen.

8) Bei großem Wasser, zu Frühjahrszeiten und bei Eisgängen sind sie nicht nur
schuldig, alles, was dem Deichhauptmann vorgeschrieben ist, zu beobachten,
sondern sie müssen auch viel öfters, als derselbe, und wo es die Noth-
wendigkeit, absonderlich an gefährlich scheinenden Orten, beständig bei der Hand
seyn, um die nöthigen Gegenanstalten anzuordnen, die promteste Ausführung
derselben, und alles dessen, was der Deichhauptmann verfüget, bewürken, die
von ihnen auszustellende Deichwachten zu Tage und zu Nacht fleißig vistitiren,
und überhaupt keine Vorkehrungen unterlassen, welche die Beschaffenheit der
Umstände in solchen, dem Bruche gefährlichen Zeiten, von einem rechtschaffe-
nen Deichbedienten, auf dessen Einsicht, Vigilanz und Betriebsamkeit, alsdenn
das Wohl und Wehe so vieler Interessenten ankommet, erfordert.

9) Haben sie endlich die Verfügung des Ihnen vorgesetzten Deichhauptmanns, über-
all genaue Folge zu leisten, und überhaupt sowohl selbst dieser Deichordnung
genau nachzukommen, als auch dahin, daß es die Interessenten und die ihnen
untergeordnete Deichbedienten thun, zu sehen.

3. Ein Deichrentmeister
welcher zugleich das Amt eines Deichsekretarii und Materialienmeisters mit versiehet ....

4. Sechs Dammeister,
.... deren Verrichtungen hauptsächtlich darin bestehen, daß sie nicht allein bei denen vor-
kommenden Reparaturen der Dämme, dem Interessenten und deren Arbeitern die gehörige

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Verordnungen.
den, richtige Annotationes zu halten, und bei deren Zuruͤcklieferung mit dem
Materialienmeiſter ſich daruͤber zu berechnen, auch darauf zu ſehen, und durch
die ihnen untergeordneten Bedienten ſehen zu laſſen, daß ſolche wirthſchaftlich
gebraucht, und nicht muthwillig verderbet, die Ausbeſſerungen daran, zu rech-
ter Zeit, tuͤchtig, und mit moͤglichſter Sparſamkeit beſorget, ſelbige auch nach
vollendetem Gebrauch richtig wieder abgeliefert, die durch natuͤrliche Abnutzung
entſtandene Abgaͤnge aber bemerkt, und dem Materialienmeiſter zur anderweiti-
gen Anſchlagsmaͤßigen Anſchaffung angezeiget werden.

7) Liegt ihnen ob, auf die Vermehrung und Unterhaltung der Weiden zu halten,
mithin bei den Bereiſungen ihrer Diſtrikte beſondere Aufmerkſamkeit darauf zu
richten; nicht minder, wenn ſie Unordnungen und Unrichtigkeiten bei der Deich-
kaſſe bemerken, ſolches ſofort dem Deichhauptmann anzuzeigen.

8) Bei großem Waſſer, zu Fruͤhjahrszeiten und bei Eisgaͤngen ſind ſie nicht nur
ſchuldig, alles, was dem Deichhauptmann vorgeſchrieben iſt, zu beobachten,
ſondern ſie muͤſſen auch viel oͤfters, als derſelbe, und wo es die Noth-
wendigkeit, abſonderlich an gefaͤhrlich ſcheinenden Orten, beſtaͤndig bei der Hand
ſeyn, um die noͤthigen Gegenanſtalten anzuordnen, die promteſte Ausfuͤhrung
derſelben, und alles deſſen, was der Deichhauptmann verfuͤget, bewuͤrken, die
von ihnen auszuſtellende Deichwachten zu Tage und zu Nacht fleißig viſtitiren,
und uͤberhaupt keine Vorkehrungen unterlaſſen, welche die Beſchaffenheit der
Umſtaͤnde in ſolchen, dem Bruche gefaͤhrlichen Zeiten, von einem rechtſchaffe-
nen Deichbedienten, auf deſſen Einſicht, Vigilanz und Betriebſamkeit, alsdenn
das Wohl und Wehe ſo vieler Intereſſenten ankommet, erfordert.

9) Haben ſie endlich die Verfuͤgung des Ihnen vorgeſetzten Deichhauptmanns, uͤber-
all genaue Folge zu leiſten, und uͤberhaupt ſowohl ſelbſt dieſer Deichordnung
genau nachzukommen, als auch dahin, daß es die Intereſſenten und die ihnen
untergeordnete Deichbedienten thun, zu ſehen.

3. Ein Deichrentmeiſter
welcher zugleich das Amt eines Deichſekretarii und Materialienmeiſters mit verſiehet ....

4. Sechs Dammeiſter,
.... deren Verrichtungen hauptſaͤchtlich darin beſtehen, daß ſie nicht allein bei denen vor-
kommenden Reparaturen der Daͤmme, dem Intereſſenten und deren Arbeitern die gehoͤrige

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[115/0135] Verordnungen. den, richtige Annotationes zu halten, und bei deren Zuruͤcklieferung mit dem Materialienmeiſter ſich daruͤber zu berechnen, auch darauf zu ſehen, und durch die ihnen untergeordneten Bedienten ſehen zu laſſen, daß ſolche wirthſchaftlich gebraucht, und nicht muthwillig verderbet, die Ausbeſſerungen daran, zu rech- ter Zeit, tuͤchtig, und mit moͤglichſter Sparſamkeit beſorget, ſelbige auch nach vollendetem Gebrauch richtig wieder abgeliefert, die durch natuͤrliche Abnutzung entſtandene Abgaͤnge aber bemerkt, und dem Materialienmeiſter zur anderweiti- gen Anſchlagsmaͤßigen Anſchaffung angezeiget werden. 7) Liegt ihnen ob, auf die Vermehrung und Unterhaltung der Weiden zu halten, mithin bei den Bereiſungen ihrer Diſtrikte beſondere Aufmerkſamkeit darauf zu richten; nicht minder, wenn ſie Unordnungen und Unrichtigkeiten bei der Deich- kaſſe bemerken, ſolches ſofort dem Deichhauptmann anzuzeigen. 8) Bei großem Waſſer, zu Fruͤhjahrszeiten und bei Eisgaͤngen ſind ſie nicht nur ſchuldig, alles, was dem Deichhauptmann vorgeſchrieben iſt, zu beobachten, ſondern ſie muͤſſen auch viel oͤfters, als derſelbe, und wo es die Noth- wendigkeit, abſonderlich an gefaͤhrlich ſcheinenden Orten, beſtaͤndig bei der Hand ſeyn, um die noͤthigen Gegenanſtalten anzuordnen, die promteſte Ausfuͤhrung derſelben, und alles deſſen, was der Deichhauptmann verfuͤget, bewuͤrken, die von ihnen auszuſtellende Deichwachten zu Tage und zu Nacht fleißig viſtitiren, und uͤberhaupt keine Vorkehrungen unterlaſſen, welche die Beſchaffenheit der Umſtaͤnde in ſolchen, dem Bruche gefaͤhrlichen Zeiten, von einem rechtſchaffe- nen Deichbedienten, auf deſſen Einſicht, Vigilanz und Betriebſamkeit, alsdenn das Wohl und Wehe ſo vieler Intereſſenten ankommet, erfordert. 9) Haben ſie endlich die Verfuͤgung des Ihnen vorgeſetzten Deichhauptmanns, uͤber- all genaue Folge zu leiſten, und uͤberhaupt ſowohl ſelbſt dieſer Deichordnung genau nachzukommen, als auch dahin, daß es die Intereſſenten und die ihnen untergeordnete Deichbedienten thun, zu ſehen. 3. Ein Deichrentmeiſter welcher zugleich das Amt eines Deichſekretarii und Materialienmeiſters mit verſiehet .... 4. Sechs Dammeiſter, .... deren Verrichtungen hauptſaͤchtlich darin beſtehen, daß ſie nicht allein bei denen vor- kommenden Reparaturen der Daͤmme, dem Intereſſenten und deren Arbeitern die gehoͤrige P 2

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Zitationshilfe: Eytelwein, Johann Albert: Praktische Anweisung zur Konstrukzion der Faschinenwerke und den dazu gehörigen Anlagen an Flüssen und Strömen. Berlin, 1800, S. 115. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/eytelwein_faschinenwerke_1800/135>, abgerufen am 17.05.2024.