Eytelwein, Johann Albert: Praktische Anweisung zur Konstrukzion der Faschinenwerke und den dazu gehörigen Anlagen an Flüssen und Strömen. Berlin, 1800.Zwölftes Kapitel. 15) Wer einen Weidenbaum zu beiden Seiten des Dammes ohne erhaltene An- 16) Wer von denen zu denen Dämmen angeschaften Materialien, als Faschinen, Reglement für die Schiffer, Flößer und andere, so den Brom- §. 9. Wer die am Canal gepflanzten Weiden oder den Aufschlag von Strauch auf Unterricht wie die Weiden-Pflanzungen an Strömen zur Befesti- (Dieser Unterricht ist deutsch und polnisch neben einander gedruckt, und enthält zu- Regi-
Zwoͤlftes Kapitel. 15) Wer einen Weidenbaum zu beiden Seiten des Dammes ohne erhaltene An- 16) Wer von denen zu denen Daͤmmen angeſchaften Materialien, als Faſchinen, Reglement fuͤr die Schiffer, Floͤßer und andere, ſo den Brom- §. 9. Wer die am Canal gepflanzten Weiden oder den Aufſchlag von Strauch auf Unterricht wie die Weiden-Pflanzungen an Stroͤmen zur Befeſti- (Dieſer Unterricht iſt deutſch und polniſch neben einander gedruckt, und enthaͤlt zu- Regi-
<TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <pb facs="#f0146" n="126"/> <fw place="top" type="header">Zwoͤlftes Kapitel.</fw><lb/> <p>15) Wer einen Weidenbaum zu beiden Seiten des Dammes ohne erhaltene An-<lb/> weiſung abſtaͤmmt, zahlet fuͤr eine vollſtaͤndige Weide 45 Gr. Strafe per Stuͤck,<lb/> wer aber einen ganzen großen Weidenbaum abhauet, 2 Rthlr. weil ſolche den<lb/> wuͤrklichen Werth und Nutzung eines ſolchen großen Weidenbaumes ausmachet,<lb/> und muß einen andern in die Stelle ſetzen.</p><lb/> <p>16) Wer von denen zu denen Daͤmmen angeſchaften Materialien, als Faſchinen,<lb/> Pfaͤhle etc. etc. etwas entwendet und zu ſeinem Privatnutzen verbraucht, ſoll ſol-<lb/> ches erſetzen, und uͤberdem noch als ein Dieb beſtrafet, und wenn er den Dieb-<lb/> ſtahl mit Gelde zu erſetzen nicht im Stande iſt, zur ohnentgeldlichen Dammar-<lb/> beit bei denen Buhnenwerken nach Verhaͤltniß des entwandten Stuͤcks angehal-<lb/> ten werden.</p><lb/> <p> <hi rendition="#et"><hi rendition="#g">Reglement fuͤr die Schiffer, Floͤßer und andere, ſo den Brom-<lb/> bergſchen Canal befahren.</hi> Bromberg 14. Juni 1793. (8. S. <hi rendition="#aq">Fol.</hi>)</hi> </p><lb/> <p>§. 9. Wer die am Canal gepflanzten Weiden oder den Aufſchlag von Strauch auf<lb/> und neben den Ufern vorſaͤtzlich beſchaͤdiget, worauf zu ſehen, Waͤchter angeſtellt werden,<lb/> muß nicht allein den auszumittelnden Werth und Pflanzkoſten der beſchaͤdigten Baͤume, ſon-<lb/> dern auch uͤberdem noch drei Thaler an Strafe erlegen, und dem Waͤchter, der ihn betrift<lb/> und anzeigt, fuͤr ſeine Vigilance einen Thaler bezahlen.</p><lb/> <p> <hi rendition="#et"><hi rendition="#g">Unterricht wie die Weiden-Pflanzungen an Stroͤmen zur Befeſti-<lb/> gung der Ufer angelegt werden muͤſſen.</hi><hi rendition="#aq">D. D.</hi> Poſen den 28. Febr.<lb/> 1795. (12. S. 1. Kupf. <hi rendition="#aq">Fol.</hi>)</hi> </p><lb/> <p>(Dieſer Unterricht iſt deutſch und polniſch neben einander gedruckt, und enthaͤlt zu-<lb/> erſt eine Beſchreibung der Korb-Bach und Rosmarienweide. Denn folgt auf 3 gebrochenen<lb/> Seiten eine Beſchreibung wie Strauch- oder Neſterpflanzungen angelegt werden muͤſſen, und<lb/> zuletzt wird denjenigen, welche eine 4jaͤhrige Pflanzung von Korbweiden nachweiſen, fuͤr je-<lb/> den Magdeburgiſchen Morgen 5 Rthlr., und wenn andere ordinaire Strauchweiden zur<lb/> Pflanzung genommen ſind, 3 Rthlr. als Praͤmie ausgeſetzt.)</p> </div> </div><lb/> <milestone rendition="#hr" unit="section"/> <fw place="bottom" type="catch">Regi-</fw><lb/> </body> </text> </TEI> [126/0146]
Zwoͤlftes Kapitel.
15) Wer einen Weidenbaum zu beiden Seiten des Dammes ohne erhaltene An-
weiſung abſtaͤmmt, zahlet fuͤr eine vollſtaͤndige Weide 45 Gr. Strafe per Stuͤck,
wer aber einen ganzen großen Weidenbaum abhauet, 2 Rthlr. weil ſolche den
wuͤrklichen Werth und Nutzung eines ſolchen großen Weidenbaumes ausmachet,
und muß einen andern in die Stelle ſetzen.
16) Wer von denen zu denen Daͤmmen angeſchaften Materialien, als Faſchinen,
Pfaͤhle etc. etc. etwas entwendet und zu ſeinem Privatnutzen verbraucht, ſoll ſol-
ches erſetzen, und uͤberdem noch als ein Dieb beſtrafet, und wenn er den Dieb-
ſtahl mit Gelde zu erſetzen nicht im Stande iſt, zur ohnentgeldlichen Dammar-
beit bei denen Buhnenwerken nach Verhaͤltniß des entwandten Stuͤcks angehal-
ten werden.
Reglement fuͤr die Schiffer, Floͤßer und andere, ſo den Brom-
bergſchen Canal befahren. Bromberg 14. Juni 1793. (8. S. Fol.)
§. 9. Wer die am Canal gepflanzten Weiden oder den Aufſchlag von Strauch auf
und neben den Ufern vorſaͤtzlich beſchaͤdiget, worauf zu ſehen, Waͤchter angeſtellt werden,
muß nicht allein den auszumittelnden Werth und Pflanzkoſten der beſchaͤdigten Baͤume, ſon-
dern auch uͤberdem noch drei Thaler an Strafe erlegen, und dem Waͤchter, der ihn betrift
und anzeigt, fuͤr ſeine Vigilance einen Thaler bezahlen.
Unterricht wie die Weiden-Pflanzungen an Stroͤmen zur Befeſti-
gung der Ufer angelegt werden muͤſſen. D. D. Poſen den 28. Febr.
1795. (12. S. 1. Kupf. Fol.)
(Dieſer Unterricht iſt deutſch und polniſch neben einander gedruckt, und enthaͤlt zu-
erſt eine Beſchreibung der Korb-Bach und Rosmarienweide. Denn folgt auf 3 gebrochenen
Seiten eine Beſchreibung wie Strauch- oder Neſterpflanzungen angelegt werden muͤſſen, und
zuletzt wird denjenigen, welche eine 4jaͤhrige Pflanzung von Korbweiden nachweiſen, fuͤr je-
den Magdeburgiſchen Morgen 5 Rthlr., und wenn andere ordinaire Strauchweiden zur
Pflanzung genommen ſind, 3 Rthlr. als Praͤmie ausgeſetzt.)
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