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Eytelwein, Johann Albert: Praktische Anweisung zur Konstrukzion der Faschinenwerke und den dazu gehörigen Anlagen an Flüssen und Strömen. Berlin, 1800.

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Verordnungen.
Leute zu pfänden, und die Schadenerstattung nach vorheriger Festsetzung des nächsten Amts
beizutreiben.

Von den Pflichten der Buschwächter. ......

1) Die zu beiden Seiten zunächst am Fuß der Dämme gepflanzte Weiden ohne vor-
hergegangene Anweisung des Dammmeisters von Niemanden geköpfet, oder
gar ausgehauen werden: Sollte jemand darüber betreten werden, so ist selbi-
ger zu pfänden, und das Pfand nebst Anzeigung des Namens dem Amte ein-
zureichen und dem Dammmeister zur Urgirung der Bestrafung davon Anzeige
zu thun. Diejenigen Weiden aber, so ein und mehrere Ruthen vom Damm
Landwärts gepflanzet sind, bleiben denen Besitzern zu ihrer Disposition zu Bes-
serung der Wege zu gebrauchen.

2) Die mit Strauch bewachsene Vorländer, Werder und Inseln müssen geschonet,
auch weder Strauch daraus gehauen, noch Klubben geschnitten werden, es
wäre dann, daß großes Strauch vorhanden, welches auf Assignation des
Dammmeisters vom Buschwächtern anzuweisen und abzufolgen ist. Alle die so
sich beim Strauch hauen oder Klubben schneiden, ohne Anweisung des Busch-
wächters betreten lassen, sind zu pfänden, wenn gleich dieselben eine Assignation
vom Dammeister in die Hände hätten, damit sich aber nicht zur Anweisung
gemeldet, oder die Anweisung nicht abgewartet hätten, das Pfand ist dem
Dammmeister einzuliefern, auch der Name und der Wohnort des Cotravenien-
ten anzuzeigen.

3) Müssen sowohl die bereits mit Strauch bewachsene, als auch die noch nicht
bepflanzte Vorländer, Werder und Inseln gänzlich von der Hütung befreiet
bleiben, damit nicht etwa der junge Aufschlag abgefressen oder ausgetreten werde.

Das darinnen befundene Vieh, hat der Buschwächter zu pfänden, den Eigenthümer
auszumitteln und dessen Namen und Wohnort dem Amte sowohl als dem Dammmeister an-
zuzeigen, das Pfand aber ist dem nächsten Amte einzuliefern.

Strafe derer so wider diese Dammordnung handeln.

14) Für einen Bundkluben oder Bindweden, 1 Fuß stark gebunden, so ohne An-
weisung des Dammeisters gehauen wird, werden 30 Gr. bezahlet. Wird nach
aller Warnung das Vieh von einer ganzen Dorfschaft von den Vorländern
und Dämmen nicht zurück gehalten, so ist nach §. 33. der Dammordnung zu
verfahren.

Verordnungen.
Leute zu pfaͤnden, und die Schadenerſtattung nach vorheriger Feſtſetzung des naͤchſten Amts
beizutreiben.

Von den Pflichten der Buſchwaͤchter. ......

1) Die zu beiden Seiten zunaͤchſt am Fuß der Daͤmme gepflanzte Weiden ohne vor-
hergegangene Anweiſung des Dammmeiſters von Niemanden gekoͤpfet, oder
gar ausgehauen werden: Sollte jemand daruͤber betreten werden, ſo iſt ſelbi-
ger zu pfaͤnden, und das Pfand nebſt Anzeigung des Namens dem Amte ein-
zureichen und dem Dammmeiſter zur Urgirung der Beſtrafung davon Anzeige
zu thun. Diejenigen Weiden aber, ſo ein und mehrere Ruthen vom Damm
Landwaͤrts gepflanzet ſind, bleiben denen Beſitzern zu ihrer Diſpoſition zu Beſ-
ſerung der Wege zu gebrauchen.

2) Die mit Strauch bewachſene Vorlaͤnder, Werder und Inſeln muͤſſen geſchonet,
auch weder Strauch daraus gehauen, noch Klubben geſchnitten werden, es
waͤre dann, daß großes Strauch vorhanden, welches auf Aſſignation des
Dammmeiſters vom Buſchwaͤchtern anzuweiſen und abzufolgen iſt. Alle die ſo
ſich beim Strauch hauen oder Klubben ſchneiden, ohne Anweiſung des Buſch-
waͤchters betreten laſſen, ſind zu pfaͤnden, wenn gleich dieſelben eine Aſſignation
vom Dammeiſter in die Haͤnde haͤtten, damit ſich aber nicht zur Anweiſung
gemeldet, oder die Anweiſung nicht abgewartet haͤtten, das Pfand iſt dem
Dammmeiſter einzuliefern, auch der Name und der Wohnort des Cotravenien-
ten anzuzeigen.

3) Muͤſſen ſowohl die bereits mit Strauch bewachſene, als auch die noch nicht
bepflanzte Vorlaͤnder, Werder und Inſeln gaͤnzlich von der Huͤtung befreiet
bleiben, damit nicht etwa der junge Aufſchlag abgefreſſen oder ausgetreten werde.

Das darinnen befundene Vieh, hat der Buſchwaͤchter zu pfaͤnden, den Eigenthuͤmer
auszumitteln und deſſen Namen und Wohnort dem Amte ſowohl als dem Dammmeiſter an-
zuzeigen, das Pfand aber iſt dem naͤchſten Amte einzuliefern.

Strafe derer ſo wider dieſe Dammordnung handeln.

14) Fuͤr einen Bundkluben oder Bindweden, 1 Fuß ſtark gebunden, ſo ohne An-
weiſung des Dammeiſters gehauen wird, werden 30 Gr. bezahlet. Wird nach
aller Warnung das Vieh von einer ganzen Dorfſchaft von den Vorlaͤndern
und Daͤmmen nicht zuruͤck gehalten, ſo iſt nach §. 33. der Dammordnung zu
verfahren.

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[125/0145] Verordnungen. Leute zu pfaͤnden, und die Schadenerſtattung nach vorheriger Feſtſetzung des naͤchſten Amts beizutreiben. Von den Pflichten der Buſchwaͤchter. ...... 1) Die zu beiden Seiten zunaͤchſt am Fuß der Daͤmme gepflanzte Weiden ohne vor- hergegangene Anweiſung des Dammmeiſters von Niemanden gekoͤpfet, oder gar ausgehauen werden: Sollte jemand daruͤber betreten werden, ſo iſt ſelbi- ger zu pfaͤnden, und das Pfand nebſt Anzeigung des Namens dem Amte ein- zureichen und dem Dammmeiſter zur Urgirung der Beſtrafung davon Anzeige zu thun. Diejenigen Weiden aber, ſo ein und mehrere Ruthen vom Damm Landwaͤrts gepflanzet ſind, bleiben denen Beſitzern zu ihrer Diſpoſition zu Beſ- ſerung der Wege zu gebrauchen. 2) Die mit Strauch bewachſene Vorlaͤnder, Werder und Inſeln muͤſſen geſchonet, auch weder Strauch daraus gehauen, noch Klubben geſchnitten werden, es waͤre dann, daß großes Strauch vorhanden, welches auf Aſſignation des Dammmeiſters vom Buſchwaͤchtern anzuweiſen und abzufolgen iſt. Alle die ſo ſich beim Strauch hauen oder Klubben ſchneiden, ohne Anweiſung des Buſch- waͤchters betreten laſſen, ſind zu pfaͤnden, wenn gleich dieſelben eine Aſſignation vom Dammeiſter in die Haͤnde haͤtten, damit ſich aber nicht zur Anweiſung gemeldet, oder die Anweiſung nicht abgewartet haͤtten, das Pfand iſt dem Dammmeiſter einzuliefern, auch der Name und der Wohnort des Cotravenien- ten anzuzeigen. 3) Muͤſſen ſowohl die bereits mit Strauch bewachſene, als auch die noch nicht bepflanzte Vorlaͤnder, Werder und Inſeln gaͤnzlich von der Huͤtung befreiet bleiben, damit nicht etwa der junge Aufſchlag abgefreſſen oder ausgetreten werde. Das darinnen befundene Vieh, hat der Buſchwaͤchter zu pfaͤnden, den Eigenthuͤmer auszumitteln und deſſen Namen und Wohnort dem Amte ſowohl als dem Dammmeiſter an- zuzeigen, das Pfand aber iſt dem naͤchſten Amte einzuliefern. Strafe derer ſo wider dieſe Dammordnung handeln. 14) Fuͤr einen Bundkluben oder Bindweden, 1 Fuß ſtark gebunden, ſo ohne An- weiſung des Dammeiſters gehauen wird, werden 30 Gr. bezahlet. Wird nach aller Warnung das Vieh von einer ganzen Dorfſchaft von den Vorlaͤndern und Daͤmmen nicht zuruͤck gehalten, ſo iſt nach §. 33. der Dammordnung zu verfahren.

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Zitationshilfe: Eytelwein, Johann Albert: Praktische Anweisung zur Konstrukzion der Faschinenwerke und den dazu gehörigen Anlagen an Flüssen und Strömen. Berlin, 1800, S. 125. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/eytelwein_faschinenwerke_1800/145>, abgerufen am 19.05.2024.