Eytelwein, Johann Albert: Praktische Anweisung zur Konstrukzion der Faschinenwerke und den dazu gehörigen Anlagen an Flüssen und Strömen. Berlin, 1800.Zwölftes Kapitel. brüchige noch mehr zerrütten, den Uferbau aber zerreissen, und den Aufschlag des jungenWeidenstrauchs verderben, so soll hinführo kein Schiffer oder Holzflösser mehr an einem ab- brüchigen Ufer oder noch weniger an einem Ufer, wo ein Damm an demselben immediate aufgeschüttet ist, oder eine Futterung und Buhnenwerk vorhanden, und welche daher mit Warnungstafeln in deutscher, litthauischer und pohlnischer Sprache marquiret werden sollen, damit sich jeder für Schaden hüten könne, anlegen, daselbst Ruhe halten, oder gar über- nachten nnd Feuer machen, sondern es sollen die Schiffer und Holzflösser solche Stellen des Ufers aussuchen, wo weder ein Abbruch noch Uferbau oder Damm ist, und wird ihnen die- ses desto leichter seyn, da dergleichen unschädliche Ufer mehrere vorhanden sind, als solche, die durch einen Uferbau gedecket, oder noch dem Abbruch unterworfen sind. Derjenige fremde Schiffer und Holzflösser, so darwider handelt, soll dem Befinden nach sogleich gepfändet und mit einer Geldstrafe nach vorher gegangenen Erkenntniß des nächsten Justizamtes beleget, und wann der verursachte Schaden von solchem untersuchet und taxiret worden, denselben dreifach zu ersetzen angehalten werden, dahingegen diejenigen so die vorgeschriebene Geldstrafe mit ihrer Conservation nicht bezahlen können, nach Beschaffenheit der Umstände am Leibe bestrafet, oder wenn es Königliche Unterthanen sind, mit Dammarbeit auf gewisse Tage bele- get werden sollen. Jedoch müssen die Pohlnische Steuerleute und Naviganten bei der härte- sten Strafe keinesweges zur Ungebühr in ihrer Fahrt aufgehalten, noch von selbigen etwas an Geld oder Gaben erpresset und solches zu Particulairnutzen verwandt, sondern die Geld- strafen nach Erkenntniß des Justiz- oder in Abwesenheit desselben des nächsten Deconomiebe- amten, welcher über die Contravention ein ordentliches Protocoll aufnehmen muß, die Strafe bestimmet, beigetrieben, und sogleich zur Dammkasse abgeliefert werden. §. 38. Den herunter und heraufgehenden Schiffern nnd Wittinnenfahrern muß vor- §. 39. .... Wittinnen auch Kahnschiffer und Holzflösser sind ebenfalls von den Zwoͤlftes Kapitel. bruͤchige noch mehr zerruͤtten, den Uferbau aber zerreiſſen, und den Aufſchlag des jungenWeidenſtrauchs verderben, ſo ſoll hinfuͤhro kein Schiffer oder Holzfloͤſſer mehr an einem ab- bruͤchigen Ufer oder noch weniger an einem Ufer, wo ein Damm an demſelben immediate aufgeſchuͤttet iſt, oder eine Futterung und Buhnenwerk vorhanden, und welche daher mit Warnungstafeln in deutſcher, litthauiſcher und pohlniſcher Sprache marquiret werden ſollen, damit ſich jeder fuͤr Schaden huͤten koͤnne, anlegen, daſelbſt Ruhe halten, oder gar uͤber- nachten nnd Feuer machen, ſondern es ſollen die Schiffer und Holzfloͤſſer ſolche Stellen des Ufers ausſuchen, wo weder ein Abbruch noch Uferbau oder Damm iſt, und wird ihnen die- ſes deſto leichter ſeyn, da dergleichen unſchaͤdliche Ufer mehrere vorhanden ſind, als ſolche, die durch einen Uferbau gedecket, oder noch dem Abbruch unterworfen ſind. Derjenige fremde Schiffer und Holzfloͤſſer, ſo darwider handelt, ſoll dem Befinden nach ſogleich gepfaͤndet und mit einer Geldſtrafe nach vorher gegangenen Erkenntniß des naͤchſten Juſtizamtes beleget, und wann der verurſachte Schaden von ſolchem unterſuchet und taxiret worden, denſelben dreifach zu erſetzen angehalten werden, dahingegen diejenigen ſo die vorgeſchriebene Geldſtrafe mit ihrer Conſervation nicht bezahlen koͤnnen, nach Beſchaffenheit der Umſtaͤnde am Leibe beſtrafet, oder wenn es Koͤnigliche Unterthanen ſind, mit Dammarbeit auf gewiſſe Tage bele- get werden ſollen. Jedoch muͤſſen die Pohlniſche Steuerleute und Naviganten bei der haͤrte- ſten Strafe keinesweges zur Ungebuͤhr in ihrer Fahrt aufgehalten, noch von ſelbigen etwas an Geld oder Gaben erpreſſet und ſolches zu Particulairnutzen verwandt, ſondern die Geld- ſtrafen nach Erkenntniß des Juſtiz- oder in Abweſenheit deſſelben des naͤchſten Deconomiebe- amten, welcher uͤber die Contravention ein ordentliches Protocoll aufnehmen muß, die Strafe beſtimmet, beigetrieben, und ſogleich zur Dammkaſſe abgeliefert werden. §. 38. Den herunter und heraufgehenden Schiffern nnd Wittinnenfahrern muß vor- §. 39. .... 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Zwoͤlftes Kapitel.
bruͤchige noch mehr zerruͤtten, den Uferbau aber zerreiſſen, und den Aufſchlag des jungen
Weidenſtrauchs verderben, ſo ſoll hinfuͤhro kein Schiffer oder Holzfloͤſſer mehr an einem ab-
bruͤchigen Ufer oder noch weniger an einem Ufer, wo ein Damm an demſelben immediate
aufgeſchuͤttet iſt, oder eine Futterung und Buhnenwerk vorhanden, und welche daher mit
Warnungstafeln in deutſcher, litthauiſcher und pohlniſcher Sprache marquiret werden ſollen,
damit ſich jeder fuͤr Schaden huͤten koͤnne, anlegen, daſelbſt Ruhe halten, oder gar uͤber-
nachten nnd Feuer machen, ſondern es ſollen die Schiffer und Holzfloͤſſer ſolche Stellen des
Ufers ausſuchen, wo weder ein Abbruch noch Uferbau oder Damm iſt, und wird ihnen die-
ſes deſto leichter ſeyn, da dergleichen unſchaͤdliche Ufer mehrere vorhanden ſind, als ſolche,
die durch einen Uferbau gedecket, oder noch dem Abbruch unterworfen ſind. Derjenige fremde
Schiffer und Holzfloͤſſer, ſo darwider handelt, ſoll dem Befinden nach ſogleich gepfaͤndet und
mit einer Geldſtrafe nach vorher gegangenen Erkenntniß des naͤchſten Juſtizamtes beleget,
und wann der verurſachte Schaden von ſolchem unterſuchet und taxiret worden, denſelben
dreifach zu erſetzen angehalten werden, dahingegen diejenigen ſo die vorgeſchriebene Geldſtrafe
mit ihrer Conſervation nicht bezahlen koͤnnen, nach Beſchaffenheit der Umſtaͤnde am Leibe
beſtrafet, oder wenn es Koͤnigliche Unterthanen ſind, mit Dammarbeit auf gewiſſe Tage bele-
get werden ſollen. Jedoch muͤſſen die Pohlniſche Steuerleute und Naviganten bei der haͤrte-
ſten Strafe keinesweges zur Ungebuͤhr in ihrer Fahrt aufgehalten, noch von ſelbigen etwas
an Geld oder Gaben erpreſſet und ſolches zu Particulairnutzen verwandt, ſondern die Geld-
ſtrafen nach Erkenntniß des Juſtiz- oder in Abweſenheit deſſelben des naͤchſten Deconomiebe-
amten, welcher uͤber die Contravention ein ordentliches Protocoll aufnehmen muß, die Strafe
beſtimmet, beigetrieben, und ſogleich zur Dammkaſſe abgeliefert werden.
§. 38. Den herunter und heraufgehenden Schiffern nnd Wittinnenfahrern muß vor-
laͤngſt dem Ufer ein Treidelweg 15 Fuß breit geſtattet werden, und ſind die hohen Weiden
zu dem Ende abzukoͤpfen, auch ſtets in ſolcher Hoͤhe zu halten, daß an den Daͤmmen die
Treidelleine nirgends anhange und dem Fortgange der Gefaͤße hindern, wofuͤr aber nicht das
geringſte von denen Beſitzern der Grundſtuͤcke praͤtendiret werden darf.
§. 39. .... Wittinnen auch Kahnſchiffer und Holzfloͤſſer ſind ebenfalls von den
Buͤhnen und abbruͤchigen Ufern zu weiſen, beſonders aber iſt darauf zu ſehen, daß weder
die Buͤhnen durch die Hacken oder Ternpfaͤhle aufgeriſſen noch weniger Feuer darauf gemacht
werden, die Leute muͤſſen nicht allein von den Orten weggewieſen, ſondern wenn einem der
Orte ein Schaden zugefuͤgt worden, ſolches dem Dammmeiſter angezeigt, um allenfalls die
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