[Fessler, Ignaz Aurelius]: Eleusinien des neunzehnten Jahrhunderts. Bd. 1. Berlin, 1802des, von der Unterwürfigkeit gegen die ^ und Zusammenkünften der niedern Grade frei erkannt worden sind, *) und Erlaubniß erhalten haben, ohne Freiheits-Brief, Fr.- Mrr.-Lehrl., Ges. und Mstr. auf und anzu- nehmen. Sie haben ihre besonderen Geheim- nisse, **) welche ihrem Grade vorbehalten sind und nichts ist ihnen von demjenigen ver- borgen, was bei den B B. Fr.-Mrn.-Lehrl. G. und M., desgleichen den Schott. Mitbr. und Ges. bearbeitet wird. Art. 5. Sobald man Schott. Mstr. ist, bedarf man keiner Konstitution; denn man besitzt die Gerechtigkeit aufzunehmen, und die Ge- sellschaft der ^ St. Johannis zu re- gieren***) durch die Schottl. Mstr-Würde selbst. Geheimniß ist ein Etwas, das vor andern ge- heim gehalten wird; das ist gleichgültig. Aber darauf kommt es an, daß dieses Etwas auch Etwas sey. A. d. E. *) Also die übrigen BB., die nicht schott. Mstr. zu seyn das Glück haben, sind in Unterwürfig- keit? -- Also, die Besuchung der Joh.-Arbeiten ist eine Last, von welcher man durch ein Privilegium frei erkannt werden kann? **) Sic! -- unter diesen sind wohl die Gesetze, Rechte und Freiheiten, eins der größesten! ***) Dies ist nicht so böse gemeint, als es aussieht;
es bedeutet nur: statt des M. v. St. den H. zu füh- des, von der Unterwuͤrfigkeit gegen die △ und Zuſammenkuͤnften der niedern Grade frei erkannt worden ſind, *) und Erlaubniß erhalten haben, ohne Freiheits-Brief, Fr.- Mrr.-Lehrl., Geſ. und Mſtr. auf und anzu- nehmen. Sie haben ihre beſonderen Geheim- niſſe, **) welche ihrem Grade vorbehalten ſind und nichts iſt ihnen von demjenigen ver- borgen, was bei den B B. Fr.-Mrn.-Lehrl. G. und M., desgleichen den Schott. Mitbr. und Geſ. bearbeitet wird. Art. 5. Sobald man Schott. Mſtr. iſt, bedarf man keiner Konſtitution; denn man beſitzt die Gerechtigkeit aufzunehmen, und die Ge- ſellſchaft der △ St. Johannis zu re- gieren***) durch die Schottl. Mſtr-Wuͤrde ſelbſt. Geheimniß iſt ein Etwas, das vor andern ge- heim gehalten wird; das iſt gleichguͤltig. Aber darauf kommt es an, daß dieſes Etwas auch Etwas ſey. A. d. E. *) Alſo die uͤbrigen BB., die nicht ſchott. Mſtr. zu ſeyn das Gluͤck haben, ſind in Unterwuͤrfig- keit? — Alſo, die Beſuchung der Joh.-Arbeiten iſt eine Laſt, von welcher man durch ein Privilegium frei erkannt werden kann? **) Sic! — unter dieſen ſind wohl die Geſetze, Rechte und Freiheiten, eins der groͤßeſten! ***) Dies iſt nicht ſo boͤſe gemeint, als es ausſieht;
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und Zuſammenkuͤnften der niedern Grade
frei erkannt worden ſind, *) und Erlaubniß
erhalten haben, ohne Freiheits-Brief, Fr.-
Mrr.-Lehrl., Geſ. und Mſtr. auf und anzu-
nehmen. Sie haben ihre beſonderen Geheim-
niſſe, **) welche ihrem Grade vorbehalten
ſind und nichts iſt ihnen von demjenigen ver-
borgen, was bei den B B. Fr.-Mrn.-Lehrl.
G. und M., desgleichen den Schott. Mitbr.
und Geſ. bearbeitet wird.
Art. 5. Sobald man Schott. Mſtr. iſt, bedarf
man keiner Konſtitution; denn man beſitzt
die Gerechtigkeit aufzunehmen, und die Ge-
ſellſchaft der △ St. Johannis zu re-
gieren ***) durch die Schottl. Mſtr-Wuͤrde
ſelbſt.
*)
*) Alſo die uͤbrigen BB., die nicht ſchott. Mſtr.
zu ſeyn das Gluͤck haben, ſind in Unterwuͤrfig-
keit? — Alſo, die Beſuchung der Joh.-Arbeiten
iſt eine Laſt, von welcher man durch ein Privilegium
frei erkannt werden kann?
**) Sic! — unter dieſen ſind wohl die Geſetze,
Rechte und Freiheiten, eins der groͤßeſten!
***) Dies iſt nicht ſo boͤſe gemeint, als es ausſieht;
es bedeutet nur: ſtatt des M. v. St. den H. zu fuͤh-
*) Geheimniß iſt ein Etwas, das vor andern ge-
heim gehalten wird; das iſt gleichguͤltig. Aber
darauf kommt es an, daß dieſes Etwas auch Etwas
ſey.
A. d. E.
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