[Fessler, Ignaz Aurelius]: Eleusinien des neunzehnten Jahrhunderts. Bd. 1. Berlin, 1802Art. 6. Sie sind nicht verpflichtet, sich in irgend einer Fr.-Mrr. L. der niedern Gr. einzufin- den, als in derjenigen, welche sie selbst re- gieren, *) wo sie eins von den gewöhnlichen Aemtern verrichten oder aufgenommen wor- den sind. Doch sind sie gleichfalls hiervon frei erkannt, dafern der Hammer in eine Hand gefallen, welcher nicht mehr, als Meister ist. **) Art. 7. (Bestimmt ihren Rang, und wem sie nur "den Vortritt" zu geben haben.) Art. 10. -- Kein Sch. M. kann in einer andern ^ den andern fiskalisiren, vielweniger kommt es ren. Denn der Sch. Mstr. sind zu eigentlichen Re- genten zu viel; das haben sich noch andre vorbehal- ten. Wo bleibt aber das Wahlrecht der J. ^? *) Hier ist dies Wort in etwas strengerer Bedeu- tung zu nehmen. **) Welch ein Stolz leuchtet aus diesen undeut-
schen Worten hervor! Welch ein verächtliches Wesen muß den erhabnen Sch. M. ein Bruder seyn, der nicht mehr, als Mstr. ist! -- Also, dann hört die Verpflichtung auf, der Gesellschaft in einem Amte zu dienen, dann hört der Dank gegen die L. auf, in der man aufgenommen ist, so bald das Loos (!) einen bloßen Mstr. auf den St. gesetzt hat? -- Man kann sich bei diesen vornehmen Mei- stern nicht enthalten, an den baronisirten Bürger zu denken. Art. 6. Sie ſind nicht verpflichtet, ſich in irgend einer Fr.-Mrr. L. der niedern Gr. einzufin- den, als in derjenigen, welche ſie ſelbſt re- gieren, *) wo ſie eins von den gewoͤhnlichen Aemtern verrichten oder aufgenommen wor- den ſind. Doch ſind ſie gleichfalls hiervon frei erkannt, dafern der Hammer in eine Hand gefallen, welcher nicht mehr, als Meiſter iſt. **) Art. 7. (Beſtimmt ihren Rang, und wem ſie nur „den Vortritt“ zu geben haben.) Art. 10. — Kein Sch. M. kann in einer andern △ den andern fiskaliſiren, vielweniger kommt es ren. Denn der Sch. Mſtr. ſind zu eigentlichen Re- genten zu viel; das haben ſich noch andre vorbehal- ten. Wo bleibt aber das Wahlrecht der J. △? *) Hier iſt dies Wort in etwas ſtrengerer Bedeu- tung zu nehmen. **) Welch ein Stolz leuchtet aus dieſen undeut-
ſchen Worten hervor! Welch ein veraͤchtliches Weſen muß den erhabnen Sch. M. ein Bruder ſeyn, der nicht mehr, als Mſtr. iſt! — Alſo, dann hoͤrt die Verpflichtung auf, der Geſellſchaft in einem Amte zu dienen, dann hoͤrt der Dank gegen die L. auf, in der man aufgenommen iſt, ſo bald das Loos (!) einen bloßen Mſtr. auf den St. geſetzt hat? — Man kann ſich bei dieſen vornehmen Mei- ſtern nicht enthalten, an den baroniſirten Buͤrger zu denken. <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <list> <pb facs="#f0178" n="160"/> <item><hi rendition="#g">Art</hi>. 6. Sie ſind nicht verpflichtet, ſich in irgend<lb/> einer Fr.-Mrr. L. der niedern Gr. einzufin-<lb/> den, als in derjenigen, welche ſie ſelbſt re-<lb/> gieren, <note place="foot" n="*)">Hier iſt dies Wort in etwas ſtrengerer Bedeu-<lb/> tung zu nehmen.</note> wo ſie eins von den gewoͤhnlichen<lb/> Aemtern verrichten oder aufgenommen wor-<lb/> den ſind. Doch ſind ſie gleichfalls hiervon<lb/> frei erkannt, dafern der Hammer in eine Hand<lb/> gefallen, welcher nicht mehr, als Meiſter<lb/> iſt. <note place="foot" n="**)">Welch ein Stolz leuchtet aus dieſen undeut-<lb/> ſchen Worten hervor! Welch ein veraͤchtliches Weſen<lb/> muß den erhabnen Sch. M. ein <hi rendition="#g">Bruder</hi> ſeyn, der<lb/><hi rendition="#g">nicht mehr, als Mſtr. iſt</hi>! — Alſo, dann hoͤrt<lb/> die Verpflichtung auf, der Geſellſchaft in einem<lb/> Amte zu dienen, dann hoͤrt der Dank gegen die L.<lb/> auf, in der man aufgenommen iſt, ſo bald das<lb/><hi rendition="#g">Loos</hi> (!) einen bloßen Mſtr. auf den St. geſetzt<lb/> hat? — Man kann ſich bei dieſen vornehmen Mei-<lb/> ſtern nicht enthalten, an den baroniſirten Buͤrger zu<lb/> denken.</note></item><lb/> <item><hi rendition="#g">Art</hi>. 7. (Beſtimmt ihren <hi rendition="#g">Rang</hi>, und wem ſie<lb/> nur „den Vortritt“ zu geben haben.)</item><lb/> <item><hi rendition="#g">Art</hi>. 10. — Kein Sch. M. kann in einer andern<lb/> △ den andern fiskaliſiren, vielweniger kommt<lb/> <fw place="bottom" type="catch">es</fw><lb/><note xml:id="note-0178" prev="#note-0177" place="foot" n="***)">ren. Denn der Sch. Mſtr. ſind zu eigentlichen Re-<lb/> genten zu viel; das haben ſich noch andre vorbehal-<lb/> ten. Wo bleibt aber das Wahlrecht der J. △?</note><lb/></item> </list> </div> </div> </body> </text> </TEI> [160/0178]
Art. 6. Sie ſind nicht verpflichtet, ſich in irgend
einer Fr.-Mrr. L. der niedern Gr. einzufin-
den, als in derjenigen, welche ſie ſelbſt re-
gieren, *) wo ſie eins von den gewoͤhnlichen
Aemtern verrichten oder aufgenommen wor-
den ſind. Doch ſind ſie gleichfalls hiervon
frei erkannt, dafern der Hammer in eine Hand
gefallen, welcher nicht mehr, als Meiſter
iſt. **)
Art. 7. (Beſtimmt ihren Rang, und wem ſie
nur „den Vortritt“ zu geben haben.)
Art. 10. — Kein Sch. M. kann in einer andern
△ den andern fiskaliſiren, vielweniger kommt
es
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*) Hier iſt dies Wort in etwas ſtrengerer Bedeu-
tung zu nehmen.
**) Welch ein Stolz leuchtet aus dieſen undeut-
ſchen Worten hervor! Welch ein veraͤchtliches Weſen
muß den erhabnen Sch. M. ein Bruder ſeyn, der
nicht mehr, als Mſtr. iſt! — Alſo, dann hoͤrt
die Verpflichtung auf, der Geſellſchaft in einem
Amte zu dienen, dann hoͤrt der Dank gegen die L.
auf, in der man aufgenommen iſt, ſo bald das
Loos (!) einen bloßen Mſtr. auf den St. geſetzt
hat? — Man kann ſich bei dieſen vornehmen Mei-
ſtern nicht enthalten, an den baroniſirten Buͤrger zu
denken.
***) ren. Denn der Sch. Mſtr. ſind zu eigentlichen Re-
genten zu viel; das haben ſich noch andre vorbehal-
ten. Wo bleibt aber das Wahlrecht der J. △?
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