gesetztes Verbrechen (del. continuatum); geschieht sie an verschiedenen Objecten, so ist ein wie- derholtes Verbrechen (del. reiteratum s. repeti- tum) vorhanden.
§. 153.
Da die Strafe eines jeden Strafgesetzes Anwendung findet, sobald die Voraussetzun- gen zur gesetzlichen Strafe vorhanden sind, so folgt: 1) wenn mehrere Strafgesetze über- treten worden sind, so finden die Strafen aller übertretenen Strafgesetze statt; 2) wenn Ein Strafgesetz mehrmals übertreten worden ist, so ist die Anwendung der Strafe desselben so vielmahl rechtlich begründet, als es übertreten worden ist *).
§. 154.
Ist es daher 1) der Natur der Strafe nach möglich, sie zusammen oder mehrmals anzu- wenden, so müssen sie auch zusammen oder mehrmals zugefügt werden. Wenn aber 2) die- ses unmöglich ist, so kann nur die volle Strafe Einer Uebertretung, jedoch mit einem Zusatz, angewendet werden, welcher ein Theil der durch andere Uebertretungen verwirkten Stra- fen ist. Bey der concurrirenden Anwendung mehrerer, dem Grade nach verschiedener Stra- fen wird daher auf die schwerste, mit Schär- fung verbunden, erkannt.
§. 155.
*) L. 2. D. de priv. del. Nunquam plura delicta concur- rentia faciunt, ut ullius impunitas detur; neque enim de- lictum ob aliud delictum minuit poenam.
Da die Strafe eines jeden Strafgeſetzes Anwendung findet, ſobald die Vorausſetzun- gen zur geſetzlichen Strafe vorhanden ſind, ſo folgt: 1) wenn mehrere Strafgeſetze über- treten worden ſind, ſo finden die Strafen aller übertretenen Strafgeſetze ſtatt; 2) wenn Ein Strafgeſetz mehrmals übertreten worden iſt, ſo iſt die Anwendung der Strafe deſſelben ſo vielmahl rechtlich begründet, als es übertreten worden iſt *).
§. 154.
Iſt es daher 1) der Natur der Strafe nach möglich, ſie zuſammen oder mehrmals anzu- wenden, ſo müſſen ſie auch zuſammen oder mehrmals zugefügt werden. Wenn aber 2) die- ſes unmöglich iſt, ſo kann nur die volle Strafe Einer Uebertretung, jedoch mit einem Zuſatz, angewendet werden, welcher ein Theil der durch andere Uebertretungen verwirkten Stra- fen iſt. Bey der concurrirenden Anwendung mehrerer, dem Grade nach verſchiedener Stra- fen wird daher auf die ſchwerſte, mit Schär- fung verbunden, erkannt.
§. 155.
*) L. 2. D. de priv. del. Nunquam plura delicta concur- rentia faciunt, ut ullius impunitas detur; neque enim de- lictum ob aliud delictum minuit poenam.
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I. Buch. II. Theil. II. Titel. II. Abſchnitt.
geſetztes Verbrechen (del. continuatum); geſchieht
ſie an verſchiedenen Objecten, ſo iſt ein wie-
derholtes Verbrechen (del. reiteratum ſ. repeti-
tum) vorhanden.
§. 153.
Da die Strafe eines jeden Strafgeſetzes
Anwendung findet, ſobald die Vorausſetzun-
gen zur geſetzlichen Strafe vorhanden ſind,
ſo folgt: 1) wenn mehrere Strafgeſetze über-
treten worden ſind, ſo finden die Strafen aller
übertretenen Strafgeſetze ſtatt; 2) wenn Ein
Strafgeſetz mehrmals übertreten worden iſt,
ſo iſt die Anwendung der Strafe deſſelben ſo
vielmahl rechtlich begründet, als es übertreten
worden iſt *).
§. 154.
Iſt es daher 1) der Natur der Strafe nach
möglich, ſie zuſammen oder mehrmals anzu-
wenden, ſo müſſen ſie auch zuſammen oder
mehrmals zugefügt werden. Wenn aber 2) die-
ſes unmöglich iſt, ſo kann nur die volle Strafe
Einer Uebertretung, jedoch mit einem Zuſatz,
angewendet werden, welcher ein Theil der
durch andere Uebertretungen verwirkten Stra-
fen iſt. Bey der concurrirenden Anwendung
mehrerer, dem Grade nach verſchiedener Stra-
fen wird daher auf die ſchwerſte, mit Schär-
fung verbunden, erkannt.
§. 155.
*) L. 2. D. de priv. del. Nunquam plura delicta concur-
rentia faciunt, ut ullius impunitas detur; neque enim de-
lictum ob aliud delictum minuit poenam.
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Feuerbach, Paul Johann Anselm von: Lehrbuch des gemeinen in Deutschland geltenden Peinlichen Rechts. Giessen, 1801, S. 118. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/feuerbach_recht_1801/146>, abgerufen am 23.11.2024.
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