Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Feuerbach, Paul Johann Anselm von: Lehrbuch des gemeinen in Deutschland geltenden Peinlichen Rechts. Giessen, 1801.

Bild:
<< vorherige Seite

I. Buch. II. Theil. III. Titel. III. Abschnitt.
oder Rasenden können daher Strafen nur wäh-
rend ihren lichten Zwischenräume exequirt
werden.



Dritter Abschnitt.
Von den einzelnen in Deutschland üblichen Strafen.


Jac. Döpler theatrum poenarum, suppliciorum et execu-
tionum criminalium
oder Schauplatz derer Leibes- und
Lebensstrafen. Sondershausen. 1693. 4. (Wann
wird endlich eine neuere Schrift dieses Machwerk
überflüssig machen?)

Quistorp Grunds. d. peinl. Rechts Thl. I. §. 72. ff.

Kleinschrod syst. Entw. Thl. III. §. 12--100.

§. 167.

Der Richter darf nur auf gesetzlich gebilligte
Strafen erkennen und es steht nicht in seiner
Gewalt neue Uebel, als Strafen zu erfinden.
Selbst bey willkührlichen Strafen darf er nur
solche wählen, die sonst in der Gesetzgebung
angedroht oder durch gegründete Observanz
gebilligt worden sind. Daher die Nothwen-
digkeit der gegenwärtigen Lehre.

I. Allgemeine Eintheilung der Strafgattung.
§. 168.

Man kann die Strafen im allgemeinen in
benannte und in unbenannte eintheilen. Zu den

unbe-

I. Buch. II. Theìl. III. Titel. III. Abſchnitt.
oder Raſenden können daher Strafen nur wäh-
rend ihren lichten Zwiſchenräume exequirt
werden.



Dritter Abſchnitt.
Von den einzelnen in Deutſchland üblichen Strafen.


Jac. Döpler theatrum poenarum, ſuppliciorum et execu-
tionum criminalium
oder Schauplatz derer Leibes- und
Lebensſtrafen. Sondershauſen. 1693. 4. (Wann
wird endlich eine neuere Schrift dieſes Machwerk
überflüſſig machen?)

Quiſtorp Grundſ. d. peinl. Rechts Thl. I. §. 72. ff.

Kleinſchrod ſyſt. Entw. Thl. III. §. 12—100.

§. 167.

Der Richter darf nur auf geſetzlich gebilligte
Strafen erkennen und es ſteht nicht in ſeiner
Gewalt neue Uebel, als Strafen zu erfinden.
Selbſt bey willkührlichen Strafen darf er nur
ſolche wählen, die ſonſt in der Geſetzgebung
angedroht oder durch gegründete Obſervanz
gebilligt worden ſind. Daher die Nothwen-
digkeit der gegenwärtigen Lehre.

I. Allgemeine Eintheilung der Strafgattung.
§. 168.

Man kann die Strafen im allgemeinen in
benannte und in unbenannte eintheilen. Zu den

unbe-
<TEI>
  <text>
    <body>
      <div n="1">
        <div n="2">
          <div n="3">
            <div n="4">
              <div n="5">
                <div n="6">
                  <p><pb facs="#f0156" n="128"/><fw place="top" type="header"><hi rendition="#i">I. Buch. II. Theìl. III. Titel. III. Ab&#x017F;chnitt.</hi></fw><lb/>
oder Ra&#x017F;enden können daher Strafen nur wäh-<lb/>
rend ihren lichten Zwi&#x017F;chenräume exequirt<lb/>
werden.</p>
                </div>
              </div><lb/>
              <milestone rendition="#hr" unit="section"/>
              <div n="5">
                <head><hi rendition="#g">Dritter Ab&#x017F;chnitt</hi>.<lb/><hi rendition="#i">Von den einzelnen in Deut&#x017F;chland üblichen Strafen.</hi></head><lb/>
                <milestone rendition="#hr" unit="section"/>
                <p> <hi rendition="#et"><hi rendition="#g">Jac. Döpler</hi><hi rendition="#i">theatrum poenarum, &#x017F;uppliciorum et execu-<lb/>
tionum criminalium</hi> oder Schauplatz derer Leibes- und<lb/>
Lebens&#x017F;trafen. Sondershau&#x017F;en. 1693. 4. (Wann<lb/>
wird endlich eine neuere Schrift die&#x017F;es Machwerk<lb/>
überflü&#x017F;&#x017F;ig machen?)</hi> </p><lb/>
                <p> <hi rendition="#et"><hi rendition="#g">Qui&#x017F;torp</hi><hi rendition="#i">Grund&#x017F;. d. peinl. Rechts</hi> Thl. I. §. 72. ff.</hi> </p><lb/>
                <p> <hi rendition="#et"><hi rendition="#g">Klein&#x017F;chrod</hi><hi rendition="#i">&#x017F;y&#x017F;t. Entw.</hi> Thl. III. §. 12&#x2014;100.</hi> </p><lb/>
                <div n="6">
                  <head>§. 167.</head><lb/>
                  <p><hi rendition="#in">D</hi>er Richter darf nur auf ge&#x017F;etzlich gebilligte<lb/>
Strafen erkennen und es &#x017F;teht nicht in &#x017F;einer<lb/>
Gewalt neue Uebel, als Strafen zu erfinden.<lb/>
Selb&#x017F;t bey willkührlichen Strafen darf er nur<lb/>
&#x017F;olche wählen, die &#x017F;on&#x017F;t in der Ge&#x017F;etzgebung<lb/>
angedroht oder durch gegründete Ob&#x017F;ervanz<lb/>
gebilligt worden &#x017F;ind. Daher die Nothwen-<lb/>
digkeit der gegenwärtigen Lehre.</p>
                </div><lb/>
                <div n="6">
                  <head>I. <hi rendition="#g">Allgemeine Eintheilung der Strafgattung</hi>.</head><lb/>
                  <div n="7">
                    <head>§. 168.</head><lb/>
                    <p>Man kann die Strafen im allgemeinen in<lb/><hi rendition="#i">benannte</hi> und in <hi rendition="#i">unbenannte</hi> eintheilen. Zu den<lb/>
<fw place="bottom" type="catch">unbe-</fw><lb/></p>
                  </div>
                </div>
              </div>
            </div>
          </div>
        </div>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[128/0156] I. Buch. II. Theìl. III. Titel. III. Abſchnitt. oder Raſenden können daher Strafen nur wäh- rend ihren lichten Zwiſchenräume exequirt werden. Dritter Abſchnitt. Von den einzelnen in Deutſchland üblichen Strafen. Jac. Döpler theatrum poenarum, ſuppliciorum et execu- tionum criminalium oder Schauplatz derer Leibes- und Lebensſtrafen. Sondershauſen. 1693. 4. (Wann wird endlich eine neuere Schrift dieſes Machwerk überflüſſig machen?) Quiſtorp Grundſ. d. peinl. Rechts Thl. I. §. 72. ff. Kleinſchrod ſyſt. Entw. Thl. III. §. 12—100. §. 167. Der Richter darf nur auf geſetzlich gebilligte Strafen erkennen und es ſteht nicht in ſeiner Gewalt neue Uebel, als Strafen zu erfinden. Selbſt bey willkührlichen Strafen darf er nur ſolche wählen, die ſonſt in der Geſetzgebung angedroht oder durch gegründete Obſervanz gebilligt worden ſind. Daher die Nothwen- digkeit der gegenwärtigen Lehre. I. Allgemeine Eintheilung der Strafgattung. §. 168. Man kann die Strafen im allgemeinen in benannte und in unbenannte eintheilen. Zu den unbe-

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.




Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/feuerbach_recht_1801
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/feuerbach_recht_1801/156
Zitationshilfe: Feuerbach, Paul Johann Anselm von: Lehrbuch des gemeinen in Deutschland geltenden Peinlichen Rechts. Giessen, 1801, S. 128. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/feuerbach_recht_1801/156>, abgerufen am 21.11.2024.