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Feuerbach, Paul Johann Anselm von: Lehrbuch des gemeinen in Deutschland geltenden Peinlichen Rechts. Giessen, 1801.

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Verbrechen gegen die richterliche Gewalt.
§. 227.

II. Fehde (diffidatio, belium privatum). Sie
besteht in einer die Verletzung der richterlichen
Gewalt enthaltenden Gewaltthätigkeit durch
Mehrere absichtlich vereinigte bewassnete Men-
schen, zur Verfolgung wirklicher oder vermeint-
licher Rechte
*). Wenn ein Oberherr durch
bewaffnete Macht gegen seine Unterthanen
Rechte verfolgt, so fällt der Begriff dieses Ver-
brechens hinweg, selbst wenn seine Ansprüche
ungerecht seyn sollten. Denn da der Oberher
das Recht hat, seine Befehle durch die Gesell-
schaftsgewalt zu exequiren; so ist hier keine
Verletzung der richterlichen Gewalt denkbar.
Reichsumnittelbare, dieses Verbrechens schul-
dig, sollen mit der Reichsacht und 2000 Mark
löth. Goldes **): Mittelbare, wenn sie abwesend

sind
daten gegen die Duelle der Oberossiciere sehr nach-
sichtig und mehrere neuere Partikulargesetze erlau-
ben sogar dem Officier wegen einer ihm zugefüg-
ten Injurie oder nach vorgängiger unverschuldeter
Provocation, das Duell. S. Hessisches Reglement sub
tit: Verbot wider das Duelliren unter den Officiers §. 1.
und Preussische Reglement ibid. Gewöhnlich werden
nur Duelle der Ossiciere an dem Beleidiger oder
wenn sie in Spiel- und Trinkgelagen ihre Veran-
lassung haben, bestraft. Vergl. Joh. Heinr.
Beermanns
Grundsätze des bentigen deutschen Kriegs-
rechts. Ersten Theils zweyte Abtheilung
. §. 738.
*) R A. v. J. 1548. 1555. 1594.
**) R. A. v. J. 1495. und 1548. Dieser spricht zwar
von 2000 Mark. R. G. bestimmt aber ausdrücklich
so wenig den Fall, bey welchem die Geldstrafe eintre-
ten soll, alser angiebt: ob sie copulative oder alterna-
tive
mit der Reichsacht statt finden soll.
Verbrechen gegen die richterliche Gewalt.
§. 227.

II. Fehde (diffidatio, belium privatum). Sie
beſteht in einer die Verletzung der richterlichen
Gewalt enthaltenden Gewaltthätigkeit durch
Mehrere abſichtlich vereinigte bewaſſnete Men-
ſchen, zur Verfolgung wirklicher oder vermeint-
licher Rechte
*). Wenn ein Oberherr durch
bewaffnete Macht gegen ſeine Unterthanen
Rechte verfolgt, ſo fällt der Begriff dieſes Ver-
brechens hinweg, ſelbſt wenn ſeine Anſprüche
ungerecht ſeyn ſollten. Denn da der Oberher
das Recht hat, ſeine Befehle durch die Geſell-
ſchaftsgewalt zu exequiren; ſo iſt hier keine
Verletzung der richterlichen Gewalt denkbar.
Reichsumnittelbare, dieſes Verbrechens ſchul-
dig, ſollen mit der Reichsacht und 2000 Mark
löth. Goldes **): Mittelbare, wenn ſie abweſend

ſind
daten gegen die Duelle der Oberoſſiciere ſehr nach-
ſichtig und mehrere neuere Partikulargeſetze erlau-
ben ſogar dem Officier wegen einer ihm zugefüg-
ten Injurie oder nach vorgängiger unverſchuldeter
Provocation, das Duell. S. Heſſiſches Reglement ſub
tit: Verbot wider das Duelliren unter den Officiers §. 1.
und Preuſſiſche Reglement ibid. Gewöhnlich werden
nur Duelle der Oſſiciere an dem Beleidiger oder
wenn ſie in Spiel- und Trinkgelagen ihre Veran-
laſſung haben, beſtraft. Vergl. Joh. Heinr.
Beermanns
Grundſätze des bentigen deutſchen Kriegs-
rechts. Erſten Theils zweyte Abtheilung
. §. 738.
*) R A. v. J. 1548. 1555. 1594.
**) R. A. v. J. 1495. und 1548. Dieſer ſpricht zwar
von 2000 Mark. R. G. beſtimmt aber ausdrücklich
ſo wenig den Fall, bey welchem die Geldſtrafe eintre-
ten ſoll, alser angiebt: ob ſie copulative oder alterna-
tive
mit der Reichsacht ſtatt finden ſoll.
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[175/0203] Verbrechen gegen die richterliche Gewalt. §. 227. II. Fehde (diffidatio, belium privatum). Sie beſteht in einer die Verletzung der richterlichen Gewalt enthaltenden Gewaltthätigkeit durch Mehrere abſichtlich vereinigte bewaſſnete Men- ſchen, zur Verfolgung wirklicher oder vermeint- licher Rechte *). Wenn ein Oberherr durch bewaffnete Macht gegen ſeine Unterthanen Rechte verfolgt, ſo fällt der Begriff dieſes Ver- brechens hinweg, ſelbſt wenn ſeine Anſprüche ungerecht ſeyn ſollten. Denn da der Oberher das Recht hat, ſeine Befehle durch die Geſell- ſchaftsgewalt zu exequiren; ſo iſt hier keine Verletzung der richterlichen Gewalt denkbar. Reichsumnittelbare, dieſes Verbrechens ſchul- dig, ſollen mit der Reichsacht und 2000 Mark löth. Goldes **): Mittelbare, wenn ſie abweſend ſind ***) *) R A. v. J. 1548. 1555. 1594. **) R. A. v. J. 1495. und 1548. Dieſer ſpricht zwar von 2000 Mark. R. G. beſtimmt aber ausdrücklich ſo wenig den Fall, bey welchem die Geldſtrafe eintre- ten ſoll, alser angiebt: ob ſie copulative oder alterna- tive mit der Reichsacht ſtatt finden ſoll. ***) daten gegen die Duelle der Oberoſſiciere ſehr nach- ſichtig und mehrere neuere Partikulargeſetze erlau- ben ſogar dem Officier wegen einer ihm zugefüg- ten Injurie oder nach vorgängiger unverſchuldeter Provocation, das Duell. S. Heſſiſches Reglement ſub tit: Verbot wider das Duelliren unter den Officiers §. 1. und Preuſſiſche Reglement ibid. Gewöhnlich werden nur Duelle der Oſſiciere an dem Beleidiger oder wenn ſie in Spiel- und Trinkgelagen ihre Veran- laſſung haben, beſtraft. Vergl. Joh. Heinr. Beermanns Grundſätze des bentigen deutſchen Kriegs- rechts. Erſten Theils zweyte Abtheilung. §. 738.

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Zitationshilfe: Feuerbach, Paul Johann Anselm von: Lehrbuch des gemeinen in Deutschland geltenden Peinlichen Rechts. Giessen, 1801, S. 175. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/feuerbach_recht_1801/203>, abgerufen am 23.11.2024.