Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Feuerbach, Paul Johann Anselm von: Lehrbuch des gemeinen in Deutschland geltenden Peinlichen Rechts. Giessen, 1801.

Bild:
<< vorherige Seite

Verletzung des Rechts auf Ehre.
achtung der Person, und dadurch auch äussere
Bezeugung dieser Verachtung zur Folge haben,
wie wenn ich einen andern als Bürger dem
Gespötte und öffentlichen Gelächter. Preis
gebe.

§. 318.

Die (§. 316. 317.) genannten Arten können
bey jeder Injurie vorkommen: die besondern
Arten bürgerlich anerkannter Ehre haben noch
eigenthümliche Verletzungsarten. I. Der gute
Name
wird verletzt durch Verläumdung,
d. i. durch Andichtung von rechtswidrigen Hand-
lungen
. Es ist gleichviel, ob eine solche Hand-
lung an sich, oder nur unter Voraussetzung
der Gesetze des Staats rechtswidrig ist, ob ich
sie dem andern ausdrücklich beylege, oder ob
in einer Aeusserung oder Handlung die falsche
Beschuldigung einer Rechtswidrigkeit dessel-
ben implicite enthalten ist. Auch kommt es
nicht darauf an, ob eine solche Andichtung
verbreitet wird, oder nicht. *)

§. 319.

II. Die gemeine bürgerliche Ehre wird ver-
letzt durch jede Aeusserung (in Worten oder
Handlungen) welche die Erklärung einer posi-

tiven
*) Diese Art zu injuriiren begreifen die Gesetze unter
dem Ausdruck infamare. L. 5. §. 9. L. 15. §. 25. 27.
29. de injuriis.

Verletzung des Rechts auf Ehre.
achtung der Perſon, und dadurch auch äuſſere
Bezeugung dieſer Verachtung zur Folge haben,
wie wenn ich einen andern als Bürger dem
Geſpötte und öffentlichen Gelächter. Preis
gebe.

§. 318.

Die (§. 316. 317.) genannten Arten können
bey jeder Injurie vorkommen: die beſondern
Arten bürgerlich anerkannter Ehre haben noch
eigenthümliche Verletzungsarten. I. Der gute
Name
wird verletzt durch Verläumdung,
d. i. durch Andichtung von rechtswidrigen Hand-
lungen
. Es iſt gleichviel, ob eine ſolche Hand-
lung an ſich, oder nur unter Vorausſetzung
der Geſetze des Staats rechtswidrig iſt, ob ich
ſie dem andern ausdrücklich beylege, oder ob
in einer Aeuſſerung oder Handlung die falſche
Beſchuldigung einer Rechtswidrigkeit deſſel-
ben implicite enthalten iſt. Auch kommt es
nicht darauf an, ob eine ſolche Andichtung
verbreitet wird, oder nicht. *)

§. 319.

II. Die gemeine bürgerliche Ehre wird ver-
letzt durch jede Aeuſſerung (in Worten oder
Handlungen) welche die Erklärung einer poſi-

tiven
*) Dieſe Art zu injuriiren begreifen die Geſetze unter
dem Ausdruck infamare. L. 5. §. 9. L. 15. §. 25. 27.
29. de injuriis.
<TEI>
  <text>
    <body>
      <div n="1">
        <div n="2">
          <div n="3">
            <div n="4">
              <div n="5">
                <div n="6">
                  <div n="7">
                    <div n="8">
                      <p><pb facs="#f0275" n="247"/><fw place="top" type="header"><hi rendition="#i">Verletzung des Rechts auf Ehre.</hi></fw><lb/>
achtung der Per&#x017F;on, und dadurch auch äu&#x017F;&#x017F;ere<lb/>
Bezeugung die&#x017F;er Verachtung zur Folge haben,<lb/>
wie wenn ich einen andern als Bürger dem<lb/>
Ge&#x017F;pötte und öffentlichen Gelächter. Preis<lb/>
gebe.</p>
                    </div><lb/>
                    <div n="8">
                      <head>§. 318.</head><lb/>
                      <p>Die (§. 316. 317.) genannten Arten können<lb/>
bey jeder Injurie vorkommen: die be&#x017F;ondern<lb/>
Arten bürgerlich anerkannter Ehre haben noch<lb/>
eigenthümliche Verletzungsarten. I. Der <hi rendition="#i"><hi rendition="#g">gute</hi><lb/>
Name</hi> wird verletzt durch <hi rendition="#g">Verläumdung</hi>,<lb/>
d. i. <hi rendition="#i">durch Andichtung von rechtswidrigen Hand-<lb/>
lungen</hi>. Es i&#x017F;t gleichviel, ob eine &#x017F;olche Hand-<lb/>
lung an &#x017F;ich, oder nur unter Voraus&#x017F;etzung<lb/>
der Ge&#x017F;etze des Staats rechtswidrig i&#x017F;t, ob ich<lb/>
&#x017F;ie dem andern ausdrücklich beylege, oder ob<lb/>
in einer Aeu&#x017F;&#x017F;erung oder Handlung die fal&#x017F;che<lb/>
Be&#x017F;chuldigung einer Rechtswidrigkeit de&#x017F;&#x017F;el-<lb/>
ben <hi rendition="#i">implicite</hi> enthalten i&#x017F;t. Auch kommt es<lb/>
nicht darauf an, ob eine &#x017F;olche Andichtung<lb/>
verbreitet wird, oder nicht. <note place="foot" n="*)">Die&#x017F;e Art zu injuriiren begreifen die Ge&#x017F;etze unter<lb/>
dem Ausdruck <hi rendition="#i">infamare</hi>. L. 5. §. 9. L. 15. §. 25. 27.<lb/>
29. <hi rendition="#i">de injuriis</hi>.</note></p>
                    </div><lb/>
                    <div n="8">
                      <head>§. 319.</head><lb/>
                      <p>II. Die <hi rendition="#i">gemeine bürgerliche Ehre</hi> wird ver-<lb/>
letzt durch jede Aeu&#x017F;&#x017F;erung (in Worten oder<lb/>
Handlungen) welche die <hi rendition="#i">Erklärung einer po&#x017F;i-</hi><lb/>
<fw place="bottom" type="catch"><hi rendition="#i">tiven</hi></fw><lb/></p>
                    </div>
                  </div>
                </div>
              </div>
            </div>
          </div>
        </div>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[247/0275] Verletzung des Rechts auf Ehre. achtung der Perſon, und dadurch auch äuſſere Bezeugung dieſer Verachtung zur Folge haben, wie wenn ich einen andern als Bürger dem Geſpötte und öffentlichen Gelächter. Preis gebe. §. 318. Die (§. 316. 317.) genannten Arten können bey jeder Injurie vorkommen: die beſondern Arten bürgerlich anerkannter Ehre haben noch eigenthümliche Verletzungsarten. I. Der gute Name wird verletzt durch Verläumdung, d. i. durch Andichtung von rechtswidrigen Hand- lungen. Es iſt gleichviel, ob eine ſolche Hand- lung an ſich, oder nur unter Vorausſetzung der Geſetze des Staats rechtswidrig iſt, ob ich ſie dem andern ausdrücklich beylege, oder ob in einer Aeuſſerung oder Handlung die falſche Beſchuldigung einer Rechtswidrigkeit deſſel- ben implicite enthalten iſt. Auch kommt es nicht darauf an, ob eine ſolche Andichtung verbreitet wird, oder nicht. *) §. 319. II. Die gemeine bürgerliche Ehre wird ver- letzt durch jede Aeuſſerung (in Worten oder Handlungen) welche die Erklärung einer poſi- tiven *) Dieſe Art zu injuriiren begreifen die Geſetze unter dem Ausdruck infamare. L. 5. §. 9. L. 15. §. 25. 27. 29. de injuriis.

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.




Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/feuerbach_recht_1801
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/feuerbach_recht_1801/275
Zitationshilfe: Feuerbach, Paul Johann Anselm von: Lehrbuch des gemeinen in Deutschland geltenden Peinlichen Rechts. Giessen, 1801, S. 247. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/feuerbach_recht_1801/275>, abgerufen am 22.11.2024.