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Feuerbach, Paul Johann Anselm von: Lehrbuch des gemeinen in Deutschland geltenden Peinlichen Rechts. Giessen, 1801.

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II. Buch. I. Theil. II. Titel I. Abschnitt.
tiven Verachtung in sich enthalten *); es sey
nun, dass er dadurch vor andern beschimpft
wird, oder dass der Beleidiger nur für seine
Person denselben unter sich herabsetzt und
dessen absoluten Unwerth erklärt **). Eine
Aeusserung kann daher ihrem Inhalte nach ganz
schuldlos, ihrer Form nach aber Injurie
seyn ***).

§. 320.

III. Die vorzügliche bürgerliche Ehre kann
verletzt werden 1) durch Unterlassung derje-
nigen Handlungen, welche der Andere als Zei-
chen seiner vorzüglichen Ehre zu fodern be-

rech-
*) Welche Handlung als Zeichen der absoluten Ver-
achtung betrachtet werden müsse, muss lediglich
aus ihrer Natur, am meisten aber, aus der
Volksmeynung beurtheilt werden. Es hat nicht
wenig zur Verwirrung der Lehre von Injurien bey-
getragen, dass man fast immer diese quaestio facti
mit der allgemeinen quaestio juris verwechselt hat.
Die Subsumtion einzelner Handlungen unter die
allgemeine Regel wird hier, wegen der schwan-
kenden Volksmeynung, immer Schwierigkeit be-
halten, wenn gleich die Theorie ganz vollendet
seyn sollte.
**) z. E. Die Schimpfwörter: Ochse, Esel, Pfaffe,
Vieh u. s. w.
***) Ich injuriire den Gebrechlichen nicht, wenn ich
seine Körpergebrechen ihm oder andern trocken
aufzähle, aber nicht, wenn ich ihn Krüppel schelte,
oder ihn etwa in effigie, vielleicht noch ins Ideali-
sche gezogen, öffentlich zur Schau stelle.

II. Buch. I. Theil. II. Titel I. Abſchnitt.
tiven Verachtung in ſich enthalten *); es ſey
nun, daſs er dadurch vor andern beſchimpft
wird, oder daſs der Beleidiger nur für ſeine
Perſon denſelben unter ſich herabſetzt und
deſſen abſoluten Unwerth erklärt **). Eine
Aeuſſerung kann daher ihrem Inhalte nach ganz
ſchuldlos, ihrer Form nach aber Injurie
ſeyn ***).

§. 320.

III. Die vorzügliche bürgerliche Ehre kann
verletzt werden 1) durch Unterlaſſung derje-
nigen Handlungen, welche der Andere als Zei-
chen ſeiner vorzüglichen Ehre zu fodern be-

rech-
*) Welche Handlung als Zeichen der abſoluten Ver-
achtung betrachtet werden müſſe, muſs lediglich
aus ihrer Natur, am meiſten aber, aus der
Volksmeynung beurtheilt werden. Es hat nicht
wenig zur Verwirrung der Lehre von Injurien bey-
getragen, daſs man faſt immer dieſe quaeſtio facti
mit der allgemeinen quaeſtio juris verwechſelt hat.
Die Subſumtion einzelner Handlungen unter die
allgemeine Regel wird hier, wegen der ſchwan-
kenden Volksmeynung, immer Schwierigkeit be-
halten, wenn gleich die Theorie ganz vollendet
ſeyn ſollte.
**) z. E. Die Schimpfwörter: Ochſe, Eſel, Pfaffe,
Vieh u. ſ. w.
***) Ich injuriire den Gebrechlichen nicht, wenn ich
ſeine Körpergebrechen ihm oder andern trocken
aufzähle, aber nicht, wenn ich ihn Krüppel ſchelte,
oder ihn etwa in effigie, vielleicht noch ins Ideali-
ſche gezogen, öffentlich zur Schau ſtelle.
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[248/0276] II. Buch. I. Theil. II. Titel I. Abſchnitt. tiven Verachtung in ſich enthalten *); es ſey nun, daſs er dadurch vor andern beſchimpft wird, oder daſs der Beleidiger nur für ſeine Perſon denſelben unter ſich herabſetzt und deſſen abſoluten Unwerth erklärt **). Eine Aeuſſerung kann daher ihrem Inhalte nach ganz ſchuldlos, ihrer Form nach aber Injurie ſeyn ***). §. 320. III. Die vorzügliche bürgerliche Ehre kann verletzt werden 1) durch Unterlaſſung derje- nigen Handlungen, welche der Andere als Zei- chen ſeiner vorzüglichen Ehre zu fodern be- rech- *) Welche Handlung als Zeichen der abſoluten Ver- achtung betrachtet werden müſſe, muſs lediglich aus ihrer Natur, am meiſten aber, aus der Volksmeynung beurtheilt werden. Es hat nicht wenig zur Verwirrung der Lehre von Injurien bey- getragen, daſs man faſt immer dieſe quaeſtio facti mit der allgemeinen quaeſtio juris verwechſelt hat. Die Subſumtion einzelner Handlungen unter die allgemeine Regel wird hier, wegen der ſchwan- kenden Volksmeynung, immer Schwierigkeit be- halten, wenn gleich die Theorie ganz vollendet ſeyn ſollte. **) z. E. Die Schimpfwörter: Ochſe, Eſel, Pfaffe, Vieh u. ſ. w. ***) Ich injuriire den Gebrechlichen nicht, wenn ich ſeine Körpergebrechen ihm oder andern trocken aufzähle, aber nicht, wenn ich ihn Krüppel ſchelte, oder ihn etwa in effigie, vielleicht noch ins Ideali- ſche gezogen, öffentlich zur Schau ſtelle.

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Zitationshilfe: Feuerbach, Paul Johann Anselm von: Lehrbuch des gemeinen in Deutschland geltenden Peinlichen Rechts. Giessen, 1801, S. 248. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/feuerbach_recht_1801/276>, abgerufen am 24.11.2024.