Lebensgefahr und Gefahr des Verlustes ihrer ganzen Habe begründet wird. Das Verbrechen wird daher begangen, wenn eine Sache ange- zündet wird, welche einem Inbegriff menschlicher Wohnungen das Feuer mittheilen kann.
§. 402.
I. Der unmittelbare Gegenstand des Ver- brechens ist eine Sache, gleichviel ob sie dem Verbrecher selbst oder einem andern gehört *), ob sie beweglich oder unbeweglich ist, ob die unbewegliche Sache zur menschlichen Woh- nung oder zu anderm Gebrauche dient **). II. Diese Sache muss mit einem Inbegriffe menschlicher Wohnungen in einem solchen räumlichen Verhältnisse stehen, dass sie das an ihr entstandene Feuer diesem mittheilen, und dadurch Gefahr für Leben und alles Ei- genthum begründen kann. Wenn eine beweg- liche oder unbewegliche Sache, diese sey nun Wohnung oder nicht, von dem Inbegriff menschlicher Wohnungen abgesondert ist, so ist der volle Begriff der Brandstiftung nicht vorhanden. Steht sie aber in diesem Verhält- nisse, so kömmt es auf die besondere Beschaf-
fen-
*)Klein p. R. §. 490.
**) Qui aedes acervumve frumenti juxta domum positum combusserit, vinctus verberatus igni necari jube- tur. -- Appellatione autem aedium omnes species aedi- ficii continentur. L. 9. D. de incendio etc.
II. Buch. I. Theil. II. Titel. II. Abſchnitt.
Lebensgefahr und Gefahr des Verluſtes ihrer ganzen Habe begründet wird. Das Verbrechen wird daher begangen, wenn eine Sache ange- zündet wird, welche einem Inbegriff menſchlicher Wohnungen das Feuer mittheilen kann.
§. 402.
I. Der unmittelbare Gegenſtand des Ver- brechens iſt eine Sache, gleichviel ob ſie dem Verbrecher ſelbſt oder einem andern gehört *), ob ſie beweglich oder unbeweglich iſt, ob die unbewegliche Sache zur menſchlichen Woh- nung oder zu anderm Gebrauche dient **). II. Dieſe Sache muſs mit einem Inbegriffe menſchlicher Wohnungen in einem ſolchen räumlichen Verhältniſſe ſtehen, daſs ſie das an ihr entſtandene Feuer dieſem mittheilen, und dadurch Gefahr für Leben und alles Ei- genthum begründen kann. Wenn eine beweg- liche oder unbewegliche Sache, dieſe ſey nun Wohnung oder nicht, von dem Inbegriff menſchlicher Wohnungen abgeſondert iſt, ſo iſt der volle Begriff der Brandſtiftung nicht vorhanden. Steht ſie aber in dieſem Verhält- niſſe, ſo kömmt es auf die beſondere Beſchaf-
fen-
*)Klein p. R. §. 490.
**) Qui aedes acervumve frumenti juxta domum poſitum combuſſerit, vinctus verberatus igni necari jube- tur. — Appellatione autem aedium omnes ſpecies aedi- ficii continentur. L. 9. D. de incendio etc.
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II. Buch. I. Theil. II. Titel. II. Abſchnitt.
Lebensgefahr und Gefahr des Verluſtes ihrer
ganzen Habe begründet wird. Das Verbrechen
wird daher begangen, wenn eine Sache ange-
zündet wird, welche einem Inbegriff menſchlicher
Wohnungen das Feuer mittheilen kann.
§. 402.
I. Der unmittelbare Gegenſtand des Ver-
brechens iſt eine Sache, gleichviel ob ſie dem
Verbrecher ſelbſt oder einem andern gehört *),
ob ſie beweglich oder unbeweglich iſt, ob die
unbewegliche Sache zur menſchlichen Woh-
nung oder zu anderm Gebrauche dient **).
II. Dieſe Sache muſs mit einem Inbegriffe
menſchlicher Wohnungen in einem ſolchen
räumlichen Verhältniſſe ſtehen, daſs ſie das
an ihr entſtandene Feuer dieſem mittheilen,
und dadurch Gefahr für Leben und alles Ei-
genthum begründen kann. Wenn eine beweg-
liche oder unbewegliche Sache, dieſe ſey nun
Wohnung oder nicht, von dem Inbegriff
menſchlicher Wohnungen abgeſondert iſt, ſo
iſt der volle Begriff der Brandſtiftung nicht
vorhanden. Steht ſie aber in dieſem Verhält-
niſſe, ſo kömmt es auf die beſondere Beſchaf-
fen-
*) Klein p. R. §. 490.
**) Qui aedes acervumve frumenti juxta domum poſitum
combuſſerit, vinctus verberatus igni necari jube-
tur. — Appellatione autem aedium omnes ſpecies aedi-
ficii continentur. L. 9. D. de incendio etc.
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Feuerbach, Paul Johann Anselm von: Lehrbuch des gemeinen in Deutschland geltenden Peinlichen Rechts. Giessen, 1801, S. 320. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/feuerbach_recht_1801/348>, abgerufen am 27.11.2024.
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