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Feuerbach, Paul Johann Anselm von: Lehrbuch des gemeinen in Deutschland geltenden Peinlichen Rechts. Giessen, 1801.

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II. Buch. IV. Theil. II. Titel.
und wird mit härtern oder geringern Strafen
geahndet. *)

§. 519.

Die in dem gemeinen Recht **) besonders
begründeten Militärverbrechen können in ge-
meingefährliche
und in individuellgefährliche
getheilt werden, von welchen jene, vermöge
ihres Begriffs
, ein ganzes Heer, oder einen be-
trächtlichen Theil desselben den Zwecken des
Kriegsherrn entziehen können.

§. 520.

I. Zu den gemeingefährlichen Verbrechen
gehört 1) die Meuterey, welche in allen
Handlungen besteht, durch welche ein Aufruhr
der Soldaten vorbereitet oder veranlasst wird.
***)
Schon durch lauten Tadel der Befehle, am
meisten aber durch wirkliche Auffoderung
zum Ungehorsam und Widerstand gegen das
Commando wird das Verbrechen begangen.
Es soll mit dem Tode bestraft werden, wenn

es
*) L. 6. pr. D. eod.
**) Ich verstehe darunter vorzüglich das röm. R. --
Die Reichsgesetze, z. E. die Reuterbestellung u. s. w.
beziehen sich blos auf die Reichsarmee und enthal-
ten mehr Polizeyverordnungen, als Strafen.
***) Darf nicht mit Aufruhr verwechselt werden.
s. Beermann a. a. O. S. 861. ff.

II. Buch. IV. Theil. II. Titel.
und wird mit härtern oder geringern Strafen
geahndet. *)

§. 519.

Die in dem gemeinen Recht **) beſonders
begründeten Militärverbrechen können in ge-
meingefährliche
und in individuellgefährliche
getheilt werden, von welchen jene, vermöge
ihres Begriffs
, ein ganzes Heer, oder einen be-
trächtlichen Theil deſſelben den Zwecken des
Kriegsherrn entziehen können.

§. 520.

I. Zu den gemeingefährlichen Verbrechen
gehört 1) die Meuterey, welche in allen
Handlungen beſteht, durch welche ein Aufruhr
der Soldaten vorbereitet oder veranlaſst wird.
***)
Schon durch lauten Tadel der Befehle, am
meiſten aber durch wirkliche Auffoderung
zum Ungehorſam und Widerſtand gegen das
Commando wird das Verbrechen begangen.
Es ſoll mit dem Tode beſtraft werden, wenn

es
*) L. 6. pr. D. eod.
**) Ich verſtehe darunter vorzüglich das röm. R. —
Die Reichsgeſetze, z. E. die Reuterbeſtellung u. ſ. w.
beziehen ſich blos auf die Reichsarmee und enthal-
ten mehr Polizeyverordnungen, als Strafen.
***) Darf nicht mit Aufruhr verwechſelt werden.
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[420/0448] II. Buch. IV. Theil. II. Titel. und wird mit härtern oder geringern Strafen geahndet. *) §. 519. Die in dem gemeinen Recht **) beſonders begründeten Militärverbrechen können in ge- meingefährliche und in individuellgefährliche getheilt werden, von welchen jene, vermöge ihres Begriffs, ein ganzes Heer, oder einen be- trächtlichen Theil deſſelben den Zwecken des Kriegsherrn entziehen können. §. 520. I. Zu den gemeingefährlichen Verbrechen gehört 1) die Meuterey, welche in allen Handlungen beſteht, durch welche ein Aufruhr der Soldaten vorbereitet oder veranlaſst wird. ***) Schon durch lauten Tadel der Befehle, am meiſten aber durch wirkliche Auffoderung zum Ungehorſam und Widerſtand gegen das Commando wird das Verbrechen begangen. Es ſoll mit dem Tode beſtraft werden, wenn es *) L. 6. pr. D. eod. **) Ich verſtehe darunter vorzüglich das röm. R. — Die Reichsgeſetze, z. E. die Reuterbeſtellung u. ſ. w. beziehen ſich blos auf die Reichsarmee und enthal- ten mehr Polizeyverordnungen, als Strafen. ***) Darf nicht mit Aufruhr verwechſelt werden. ſ. Beermann a. a. O. S. 861. ff.

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Zitationshilfe: Feuerbach, Paul Johann Anselm von: Lehrbuch des gemeinen in Deutschland geltenden Peinlichen Rechts. Giessen, 1801, S. 420. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/feuerbach_recht_1801/448>, abgerufen am 22.11.2024.