Seinem Inhalte nach theilt sich der Inq. Pr. in den sollennen und summarischen. I. Der sollenne begreift sowohl diejenigen Hand- lungen, von denen die rechtliche Möglich- keit eines Straferkenntnisses überhaupt ab- hängt, als auch solche, die blos darum ein- geführt sind, um aller Uebereilung auf das entfernteste vorzubeugen. II. Der summa- rische Cr. Pr. begreift nur diejenigen Hand- lungen, ohne welche ein Straferkenntniss rechtlich unmöglich seyn würde. Handlun- gen der letzten Art sind hey jeder Processart wesentlich. Wegen der Grösse der Gefahr für den Angeschuldigten wird der soll. Cr. Pr. bey Criminalverbrechen, der summarische bey Civil- und Polizey-Verbrechen ange- wendet.
§. 551.
Die Rücksicht auf den Gegenstand des Verfahrens bestimmt den Unterschied der Cr. Pr. in den reinen und gemischten, Ad- häsions- (oder Denunciations-) Process. Er ist jenes, wenn blos die durch eine Uebertre- tung begründeten Rechte des Staats der Ge- genstand des Verfahrens sind; er ist dieses, wenn nächst den öffentlichen Rechten, zu- gleich die Privatrechte der durch das Ver-
brechen,
III. Buch. Einleit. IV. Titel.
§. 550.
Seinem Inhalte nach theilt ſich der Inq. Pr. in den ſollennen und ſummariſchen. I. Der ſollenne begreift ſowohl diejenigen Hand- lungen, von denen die rechtliche Möglich- keit eines Straferkenntniſſes überhaupt ab- hängt, als auch ſolche, die blos darum ein- geführt ſind, um aller Uebereilung auf das entfernteſte vorzubeugen. II. Der ſumma- riſche Cr. Pr. begreift nur diejenigen Hand- lungen, ohne welche ein Straferkenntniſs rechtlich unmöglich ſeyn würde. Handlun- gen der letzten Art ſind hey jeder Proceſsart weſentlich. Wegen der Gröſse der Gefahr für den Angeſchuldigten wird der ſoll. Cr. Pr. bey Criminalverbrechen, der ſummariſche bey Civil- und Polizey-Verbrechen ange- wendet.
§. 551.
Die Rückſicht auf den Gegenſtand des Verfahrens beſtimmt den Unterſchied der Cr. Pr. in den reinen und gemiſchten, Ad- häſions- (oder Denunciations-) Proceſs. Er iſt jenes, wenn blos die durch eine Uebertre- tung begründeten Rechte des Staats der Ge- genſtand des Verfahrens ſind; er iſt dieſes, wenn nächſt den öffentlichen Rechten, zu- gleich die Privatrechte der durch das Ver-
brechen,
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III. Buch. Einleit. IV. Titel.
§. 550.
Seinem Inhalte nach theilt ſich der Inq. Pr.
in den ſollennen und ſummariſchen. I. Der
ſollenne begreift ſowohl diejenigen Hand-
lungen, von denen die rechtliche Möglich-
keit eines Straferkenntniſſes überhaupt ab-
hängt, als auch ſolche, die blos darum ein-
geführt ſind, um aller Uebereilung auf das
entfernteſte vorzubeugen. II. Der ſumma-
riſche Cr. Pr. begreift nur diejenigen Hand-
lungen, ohne welche ein Straferkenntniſs
rechtlich unmöglich ſeyn würde. Handlun-
gen der letzten Art ſind hey jeder Proceſsart
weſentlich. Wegen der Gröſse der Gefahr
für den Angeſchuldigten wird der ſoll. Cr. Pr.
bey Criminalverbrechen, der ſummariſche
bey Civil- und Polizey-Verbrechen ange-
wendet.
§. 551.
Die Rückſicht auf den Gegenſtand des
Verfahrens beſtimmt den Unterſchied der Cr.
Pr. in den reinen und gemiſchten, Ad-
häſions- (oder Denunciations-) Proceſs. Er
iſt jenes, wenn blos die durch eine Uebertre-
tung begründeten Rechte des Staats der Ge-
genſtand des Verfahrens ſind; er iſt dieſes,
wenn nächſt den öffentlichen Rechten, zu-
gleich die Privatrechte der durch das Ver-
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Feuerbach, Paul Johann Anselm von: Lehrbuch des gemeinen in Deutschland geltenden Peinlichen Rechts. Giessen, 1801, S. 442. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/feuerbach_recht_1801/470>, abgerufen am 22.11.2024.
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