brechen beleidigten Privatperson, in einem und demselben Verfahren verfolgt werden *).
§. 552.
Die gesetzlich bestimmten Handlungen müssen, um ein Straferkenntniss zu begrün- den, nicht nur wirklich, sondern auch auf die gesetzlich bestimmte Art geschehen. Dazu gehört: 1) dass sie an sich die Eigenschaften haben, welche die Gesetze von ihnen fo- dern **), 2) dass sie von den gesetzlich be- stimmten Personen geschehen, dass also a) kei- ne dieser Personen mangelt, b) dass diese Personen die gesetzlichen Eigenschaften, von welchen die Glaubwürdigkeit ihrer Handlun- gen abhängt, an sich tragen.
§. 553.
Ein Fehler, in dem Verfahren, der aus einem dieser Gründe hervorgeht, macht die gerichtlichen Handlungen nichtig, in Anse- hung welcher derselbe vorhanden ist. Per- sönliche Eigenschaften der richterlichen Per- sonen, welche nur die Gefahr der gesetzwi- drigen Verwaltung der Iustiz bestimmen,
machen
*) P. G. O. Art. 198. 201. 207. Herm. Besecke Diss. de tertia specie processus, mixti scilicet seu [de]- nunciatorii etc. Rost. 1760. Kleinschrodtheoria processus denunciatorii seu potius adhaesionis. Wirceb. 1797.
**) z. B. keine Suggestivfragen.
Von d. verſch. Formen d. gerichtl. Verfahr.
brechen beleidigten Privatperſon, in einem und demſelben Verfahren verfolgt werden *).
§. 552.
Die geſetzlich beſtimmten Handlungen müſſen, um ein Straferkenntniſs zu begrün- den, nicht nur wirklich, ſondern auch auf die geſetzlich beſtimmte Art geſchehen. Dazu gehört: 1) daſs ſie an ſich die Eigenſchaften haben, welche die Geſetze von ihnen fo- dern **), 2) daſs ſie von den geſetzlich be- ſtimmten Perſonen geſchehen, daſs alſo a) kei- ne dieſer Perſonen mangelt, b) daſs dieſe Perſonen die geſetzlichen Eigenſchaften, von welchen die Glaubwürdigkeit ihrer Handlun- gen abhängt, an ſich tragen.
§. 553.
Ein Fehler, in dem Verfahren, der aus einem dieſer Gründe hervorgeht, macht die gerichtlichen Handlungen nichtig, in Anſe- hung welcher derſelbe vorhanden iſt. Per- ſönliche Eigenſchaften der richterlichen Per- ſonen, welche nur die Gefahr der geſetzwi- drigen Verwaltung der Iuſtiz beſtimmen,
machen
*) P. G. O. Art. 198. 201. 207. Herm. Beſecke Diſſ. de tertia ſpecie proceſſus, mixti ſcilicet ſeu [de]- nunciatorii etc. Roſt. 1760. Kleinſchrodtheoria proceſſus denunciatorii ſeu potius adhaeſionis. Wirceb. 1797.
**) z. B. keine Suggeſtivfragen.
<TEI><text><body><divn="1"><divn="2"><divn="3"><divn="4"><divn="5"><p><pbfacs="#f0471"n="443"/><fwplace="top"type="header"><hirendition="#i">Von d. verſch. Formen d. gerichtl. Verfahr.</hi></fw><lb/>
brechen beleidigten Privatperſon, in einem<lb/>
und demſelben Verfahren verfolgt werden <noteplace="foot"n="*)">P. G. O. Art. 198. 201. 207. <hirendition="#g">Herm. Beſecke</hi><lb/><hirendition="#i">Diſſ. de tertia ſpecie proceſſus, mixti ſcilicet ſeu <supplied>de</supplied>-<lb/>
nunciatorii etc</hi>. Roſt. 1760. <hirendition="#g">Kleinſchrod</hi><hirendition="#i">theoria<lb/>
proceſſus denunciatorii ſeu potius adhaeſionis</hi>. Wirceb.<lb/>
1797.</note>.</p></div><lb/><divn="5"><head>§. 552.</head><lb/><p>Die geſetzlich beſtimmten Handlungen<lb/>
müſſen, um ein Straferkenntniſs zu begrün-<lb/>
den, nicht nur wirklich, ſondern auch auf<lb/>
die <hirendition="#i">geſetzlich beſtimmte Art</hi> geſchehen. Dazu<lb/>
gehört: 1) daſs ſie an ſich die Eigenſchaften<lb/>
haben, welche die Geſetze von ihnen fo-<lb/>
dern <noteplace="foot"n="**)">z. B. keine Suggeſtivfragen.</note>, 2) daſs ſie von den geſetzlich be-<lb/>ſtimmten Perſonen geſchehen, daſs alſo a) kei-<lb/>
ne dieſer Perſonen mangelt, b) daſs dieſe<lb/>
Perſonen die geſetzlichen Eigenſchaften, von<lb/>
welchen die Glaubwürdigkeit ihrer Handlun-<lb/>
gen abhängt, an ſich tragen.</p></div><lb/><divn="5"><head>§. 553.</head><lb/><p>Ein Fehler, in dem Verfahren, der aus<lb/>
einem dieſer Gründe hervorgeht, macht die<lb/>
gerichtlichen Handlungen nichtig, in Anſe-<lb/>
hung welcher derſelbe vorhanden iſt. Per-<lb/>ſönliche Eigenſchaften der richterlichen Per-<lb/>ſonen, welche nur die <hirendition="#i">Gefahr</hi> der geſetzwi-<lb/>
drigen Verwaltung der Iuſtiz beſtimmen,<lb/><fwplace="bottom"type="catch">machen</fw><lb/></p></div></div></div></div></div></body></text></TEI>
[443/0471]
Von d. verſch. Formen d. gerichtl. Verfahr.
brechen beleidigten Privatperſon, in einem
und demſelben Verfahren verfolgt werden *).
§. 552.
Die geſetzlich beſtimmten Handlungen
müſſen, um ein Straferkenntniſs zu begrün-
den, nicht nur wirklich, ſondern auch auf
die geſetzlich beſtimmte Art geſchehen. Dazu
gehört: 1) daſs ſie an ſich die Eigenſchaften
haben, welche die Geſetze von ihnen fo-
dern **), 2) daſs ſie von den geſetzlich be-
ſtimmten Perſonen geſchehen, daſs alſo a) kei-
ne dieſer Perſonen mangelt, b) daſs dieſe
Perſonen die geſetzlichen Eigenſchaften, von
welchen die Glaubwürdigkeit ihrer Handlun-
gen abhängt, an ſich tragen.
§. 553.
Ein Fehler, in dem Verfahren, der aus
einem dieſer Gründe hervorgeht, macht die
gerichtlichen Handlungen nichtig, in Anſe-
hung welcher derſelbe vorhanden iſt. Per-
ſönliche Eigenſchaften der richterlichen Per-
ſonen, welche nur die Gefahr der geſetzwi-
drigen Verwaltung der Iuſtiz beſtimmen,
machen
*) P. G. O. Art. 198. 201. 207. Herm. Beſecke
Diſſ. de tertia ſpecie proceſſus, mixti ſcilicet ſeu de-
nunciatorii etc. Roſt. 1760. Kleinſchrod theoria
proceſſus denunciatorii ſeu potius adhaeſionis. Wirceb.
1797.
**) z. B. keine Suggeſtivfragen.
Informationen zur CAB-Ansicht
Diese Ansicht bietet Ihnen die Darstellung des Textes in normalisierter Orthographie.
Diese Textvariante wird vollautomatisch erstellt und kann aufgrund dessen auch Fehler enthalten.
Alle veränderten Wortformen sind grau hinterlegt. Als fremdsprachliches Material erkannte
Textteile sind ausgegraut dargestellt.
Feuerbach, Paul Johann Anselm von: Lehrbuch des gemeinen in Deutschland geltenden Peinlichen Rechts. Giessen, 1801, S. 443. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/feuerbach_recht_1801/471>, abgerufen am 22.11.2024.
Alle Inhalte dieser Seite unterstehen, soweit nicht anders gekennzeichnet, einer
Creative-Commons-Lizenz.
Die Rechte an den angezeigten Bilddigitalisaten, soweit nicht anders gekennzeichnet, liegen bei den besitzenden Bibliotheken.
Weitere Informationen finden Sie in den DTA-Nutzungsbedingungen.
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf
diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken
dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder
nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der
Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden.
Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des
§ 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen
Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung
der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu
vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
Zitierempfehlung: Deutsches Textarchiv. Grundlage für ein Referenzkorpus der neuhochdeutschen Sprache. Herausgegeben von der Berlin-Brandenburgischen Akademie der Wissenschaften, Berlin 2024. URL: https://www.deutschestextarchiv.de/.