Feuerbach, Paul Johann Anselm von: Lehrbuch des gemeinen in Deutschland geltenden Peinlichen Rechts. Giessen, 1801.III. Buch. Einl. IV. Titel. machen das Verfahren an sich nicht ungül-tig *). Erst wenn sich besondere Gründe für die Rechtswidrigkeit des Verfahrens zeigen, hat ein solcher Mangel rechtliche Folgen. II. *) Das wahrscheinliche Interesse des Richters an der
That, dient als Beyspiel. Ein nicht gehörig be- setztes Gericht, Mangel der Vereidung der Personen macht unbedingt das Verfahren nichtig, wenn auch keine besondere Gründe für die Rechtswidrig- keit des Verfahrens vorhanden sind. III. Buch. Einl. IV. Titel. machen das Verfahren an ſich nicht ungül-tig *). Erſt wenn ſich beſondere Gründe für die Rechtswidrigkeit des Verfahrens zeigen, hat ein ſolcher Mangel rechtliche Folgen. II. *) Das wahrſcheinliche Intereſſe des Richters an der
That, dient als Beyſpiel. Ein nicht gehörig be- ſetztes Gericht, Mangel der Vereidung der Perſonen macht unbedingt das Verfahren nichtig, wenn auch keine beſondere Gründe für die Rechtswidrig- keit des Verfahrens vorhanden ſind. <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <div n="4"> <div n="5"> <p><pb facs="#f0472" n="444"/><fw place="top" type="header"><hi rendition="#i">III. Buch. Einl. IV. Titel.</hi></fw><lb/> machen das Verfahren an ſich nicht ungül-<lb/> tig <note place="foot" n="*)">Das wahrſcheinliche <choice><sic>Inetreſſe</sic><corr>Intereſſe</corr></choice> des Richters an der<lb/> That, dient als Beyſpiel. Ein nicht gehörig be-<lb/> ſetztes Gericht, Mangel der Vereidung der Perſonen<lb/> macht unbedingt das Verfahren nichtig, wenn<lb/> auch keine <hi rendition="#i">beſondere</hi> Gründe für die Rechtswidrig-<lb/> keit des Verfahrens vorhanden ſind.</note>. Erſt wenn ſich beſondere Gründe<lb/> für die Rechtswidrigkeit des Verfahrens<lb/> zeigen, hat ein ſolcher Mangel rechtliche<lb/> Folgen.</p> </div> </div> </div><lb/> <milestone rendition="#hr" unit="section"/> <fw place="bottom" type="catch">II.</fw><lb/> </div> </div> </body> </text> </TEI> [444/0472]
III. Buch. Einl. IV. Titel.
machen das Verfahren an ſich nicht ungül-
tig *). Erſt wenn ſich beſondere Gründe
für die Rechtswidrigkeit des Verfahrens
zeigen, hat ein ſolcher Mangel rechtliche
Folgen.
II.
*) Das wahrſcheinliche Intereſſe des Richters an der
That, dient als Beyſpiel. Ein nicht gehörig be-
ſetztes Gericht, Mangel der Vereidung der Perſonen
macht unbedingt das Verfahren nichtig, wenn
auch keine beſondere Gründe für die Rechtswidrig-
keit des Verfahrens vorhanden ſind.
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