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Feuerbach, Paul Johann Anselm von: Lehrbuch des gemeinen in Deutschland geltenden Peinlichen Rechts. Giessen, 1801.

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Von d. Gründ. d. Vermuth. od. von Indicien.
ist nicht anders möglich, als wenn die be-
kannte Thatsache mit der unbekannten, auf die
wir schliessen, in einem ursachlichen Zusam-
menhange steht. Diesem nach zerfallen die
Indicien in vier Classen: 1) in solche Thatsa-
chen, welche nach der Erfahrung Ursachen
von Verbrechen
sind, von welchen man also
auf das Verbrechen als Wirkung oder auf ein
bestimmtes Subject dieser Wirkung schliesst,
2) Thatsachen, welche die Wirkungen und
Folgen eines begangenen Verbrechens seyn
können, von denen man also auf das Verbre-
chen, als Ursache schliesst, 3) Thatsachen,
welche die Bedingung (nothwendige Voraus-
setzung) des begangenen Verbrechens sind,
4) Thatsachen, welche ein Verbrechen als Be-
dingung
voraussetzen, von denen man also auf
das Verbrechen als das Bedingende den Schluss
macht. *)


§. 576.
*) Diese fruchtbare Eintheilung setzt der Vf. an die
Stellen der gewöhnlichen unnutzen und falschen
Eintheilungen. Der Vf. verwirft I die Einthei-
lung in gemeine und besondere Indicien (ind. communia
und propria), weil sich zwischen diesen Arien
gar keine Grenze zeigt. Alle besondere Anzeigen
sind in allgemeinen enthalten und lassen sich auf
dieselbe reduciren, so wie sich wieder die allge-
meinen, durch Anwendung, in besondere auflösen
lassen. Er verwirft II. die Eintheilung in indicia
proxima
und remota, in so fern, dass man nicht
im Allgemeinen nach dieser Abtheilung die ein-
zel en Iudicien classificiren kann. Von keinem
indicium lässt sich im allgemeinen sagen, dass es
indicium remo[t]um oder proximum sey. Der Grad d[e]r
Vermuthung
, den ein Indicium giebt, muss lediglich
in

Von d. Gründ. d. Vermuth. od. von Indicien.
iſt nicht anders möglich, als wenn die be-
kannte Thatſache mit der unbekannten, auf die
wir ſchlieſsen, in einem urſachlichen Zuſam-
menhange ſteht. Dieſem nach zerfallen die
Indicien in vier Claſſen: 1) in ſolche Thatſa-
chen, welche nach der Erfahrung Urſachen
von Verbrechen
ſind, von welchen man alſo
auf das Verbrechen als Wirkung oder auf ein
beſtimmtes Subject dieſer Wirkung ſchlieſst,
2) Thatſachen, welche die Wirkungen und
Folgen eines begangenen Verbrechens ſeyn
können, von denen man alſo auf das Verbre-
chen, als Urſache ſchlieſst, 3) Thatſachen,
welche die Bedingung (nothwendige Voraus-
ſetzung) des begangenen Verbrechens ſind,
4) Thatſachen, welche ein Verbrechen als Be-
dingung
vorausſetzen, von denen man alſo auf
das Verbrechen als das Bedingende den Schluſs
macht. *)


§. 576.
*) Dieſe fruchtbare Eintheilung ſetzt der Vf. an die
Stellen der gewöhnlichen unnutzen und falſchen
Eintheilungen. Der Vf. verwirft I die Einthei-
lung in gemeine und beſondere Indicien (ind. communia
und propria), weil ſich zwiſchen dieſen Arien
gar keine Grenze zeigt. Alle beſondere Anzeigen
ſind in allgemeinen enthalten und laſſen ſich auf
dieſelbe reduciren, ſo wie ſich wieder die allge-
meinen, durch Anwendung, in beſondere auflöſen
laſſen. Er verwirft II. die Eintheilung in indicia
proxima
und remota, in ſo fern, daſs man nicht
im Allgemeinen nach dieſer Abtheilung die ein-
zel en Iudicien claſſificiren kann. Von keinem
indicium läſst ſich im allgemeinen ſagen, daſs es
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Vermuthung
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[459/0487] Von d. Gründ. d. Vermuth. od. von Indicien. iſt nicht anders möglich, als wenn die be- kannte Thatſache mit der unbekannten, auf die wir ſchlieſsen, in einem urſachlichen Zuſam- menhange ſteht. Dieſem nach zerfallen die Indicien in vier Claſſen: 1) in ſolche Thatſa- chen, welche nach der Erfahrung Urſachen von Verbrechen ſind, von welchen man alſo auf das Verbrechen als Wirkung oder auf ein beſtimmtes Subject dieſer Wirkung ſchlieſst, 2) Thatſachen, welche die Wirkungen und Folgen eines begangenen Verbrechens ſeyn können, von denen man alſo auf das Verbre- chen, als Urſache ſchlieſst, 3) Thatſachen, welche die Bedingung (nothwendige Voraus- ſetzung) des begangenen Verbrechens ſind, 4) Thatſachen, welche ein Verbrechen als Be- dingung vorausſetzen, von denen man alſo auf das Verbrechen als das Bedingende den Schluſs macht. *) §. 576. *) Dieſe fruchtbare Eintheilung ſetzt der Vf. an die Stellen der gewöhnlichen unnutzen und falſchen Eintheilungen. Der Vf. verwirft I die Einthei- lung in gemeine und beſondere Indicien (ind. communia und propria), weil ſich zwiſchen dieſen Arien gar keine Grenze zeigt. Alle beſondere Anzeigen ſind in allgemeinen enthalten und laſſen ſich auf dieſelbe reduciren, ſo wie ſich wieder die allge- meinen, durch Anwendung, in beſondere auflöſen laſſen. Er verwirft II. die Eintheilung in indicia proxima und remota, in ſo fern, daſs man nicht im Allgemeinen nach dieſer Abtheilung die ein- zel en Iudicien claſſificiren kann. Von keinem indicium läſst ſich im allgemeinen ſagen, daſs es indicium remotum oder proximum ſey. Der Grad der Vermuthung, den ein Indicium giebt, muſs lediglich in

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Zitationshilfe: Feuerbach, Paul Johann Anselm von: Lehrbuch des gemeinen in Deutschland geltenden Peinlichen Rechts. Giessen, 1801, S. 459. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/feuerbach_recht_1801/487>, abgerufen am 22.11.2024.