Eine Thatsache, die nur auf ein Indicium schliessen lässt, heisst ein mittelbares Indic. (ind. indicii) und steht dem unmittelbaren, ei- gentlichen Indicium entgegen, welches ohne Zwischenthatsachen auf den Urheber oder den Verbrecher führt.
§. 577.
Die einzelnen Indicien können nicht erschöpft werden; aber alle Arten lassen sich erschöpfen, so dass kein specielles Indicium möglich ist, das nicht unter einer dieser Gattungen enthalten wäre. Sie lassen sich nach zwey Hauptgattungen, auf welche man die allgemeine Eintheilung (§. 575) reduciren kann, classificiren.
§. 578.
A. Indicien, welche eine bestimmte Bedin- gung oder Ursache des Verbrechens in sich ent- halten, wo man also von einer Thatsache als Ursache oder Bedingung eines Verbrechens auf das Verbrechen oder den Thäter schliesst.*)
Diese
in concreto, aber, wohlverstanden, nach allgemeinen und bestimmten Regeln berechnet werden. Carl der überall hier nur Beyspiele giebt, wie man auch so ziemlich eingesteht, sagt dies selbst Art. 24. deutlich genug.
*) Die P. G. O der die sonst so unfolgsamen Rechts- lehrer, hier getreulich nachfolgen, setzt immer nach besondere Merkmale zu den einzelnen In-
dicien
III. Buch. I. Titel. I. Abſchn. II. Abth.
§. 576.
Eine Thatſache, die nur auf ein Indicium ſchlieſsen läſst, heiſst ein mittelbares Indic. (ind. indicii) und ſteht dem unmittelbaren, ei- gentlichen Indicium entgegen, welches ohne Zwiſchenthatſachen auf den Urheber oder den Verbrecher führt.
§. 577.
Die einzelnen Indicien können nicht erſchöpft werden; aber alle Arten laſſen ſich erſchöpfen, ſo daſs kein ſpecielles Indicium möglich iſt, das nicht unter einer dieſer Gattungen enthalten wäre. Sie laſſen ſich nach zwey Hauptgattungen, auf welche man die allgemeine Eintheilung (§. 575) reduciren kann, claſſificiren.
§. 578.
A. Indicien, welche eine beſtimmte Bedin- gung oder Urſache des Verbrechens in ſich ent- halten, wo man alſo von einer Thatſache als Urſache oder Bedingung eines Verbrechens auf das Verbrechen oder den Thäter ſchlieſst.*)
Dieſe
in concreto, aber, wohlverſtanden, nach allgemeinen und beſtimmten Regeln berechnet werden. Carl der überall hier nur Beyſpiele giebt, wie man auch ſo ziemlich eingeſteht, ſagt dies ſelbſt Art. 24. deutlich genug.
*) Die P. G. O der die ſonſt ſo unfolgſamen Rechts- lehrer, hier getreulich nachfolgen, ſetzt immer nach beſondere Merkmale zu den einzelnen In-
dicien
<TEI><text><body><divn="1"><divn="2"><divn="3"><divn="4"><divn="5"><divn="6"><divn="7"><pbfacs="#f0488"n="460"/><fwplace="top"type="header"><hirendition="#i">III. Buch. I. Titel. I. Abſchn. II. Abth.</hi></fw><lb/><divn="8"><head>§. 576.</head><lb/><p>Eine Thatſache, die nur auf ein Indicium<lb/>ſchlieſsen läſst, heiſst ein <hirendition="#i">mittelbares Indic.</hi><lb/>
(<hirendition="#i">ind. indicii</hi>) und ſteht dem <hirendition="#i">unmittelbaren, ei-<lb/>
gentlichen Indicium</hi> entgegen, welches ohne<lb/>
Zwiſchenthatſachen auf den Urheber oder den<lb/>
Verbrecher führt.</p></div><lb/><divn="8"><head>§. 577.</head><lb/><p>Die einzelnen Indicien können nicht<lb/>
erſchöpft werden; aber alle Arten laſſen ſich<lb/>
erſchöpfen, ſo daſs kein ſpecielles Indicium<lb/>
möglich iſt, das nicht unter einer dieſer<lb/>
Gattungen enthalten wäre. Sie laſſen ſich<lb/>
nach zwey Hauptgattungen, auf welche man<lb/>
die allgemeine Eintheilung (§. 575) reduciren<lb/>
kann, claſſificiren.</p></div><lb/><divn="8"><head>§. 578.</head><lb/><p>A. <hirendition="#i">Indicien, welche eine beſtimmte Bedin-<lb/>
gung oder Urſache des Verbrechens in ſich ent-<lb/>
halten, wo man alſo von einer Thatſache als<lb/>
Urſache oder Bedingung eines Verbrechens auf<lb/>
das Verbrechen oder den Thäter ſchlieſst.</hi><notexml:id="note-0488a"next="#note-0489"place="foot"n="*)">Die P. G. O der die ſonſt ſo unfolgſamen Rechts-<lb/>
lehrer, hier getreulich nachfolgen, ſetzt immer<lb/>
nach beſondere Merkmale zu den einzelnen In-<lb/><fwplace="bottom"type="catch">dicien</fw></note><lb/><fwplace="bottom"type="catch">Dieſe</fw><lb/><notexml:id="note-0488"prev="#note-0487"place="foot"n="*)">in <hirendition="#i">concreto</hi>, aber, wohlverſtanden, <hirendition="#i">nach allgemeinen<lb/>
und beſtimmten Regeln</hi> berechnet werden. <hirendition="#g">Carl</hi><lb/>
der überall hier nur Beyſpiele giebt, wie<lb/>
man auch ſo ziemlich eingeſteht, ſagt dies ſelbſt<lb/>
Art. 24. deutlich genug.</note><lb/></p></div></div></div></div></div></div></div></div></body></text></TEI>
[460/0488]
III. Buch. I. Titel. I. Abſchn. II. Abth.
§. 576.
Eine Thatſache, die nur auf ein Indicium
ſchlieſsen läſst, heiſst ein mittelbares Indic.
(ind. indicii) und ſteht dem unmittelbaren, ei-
gentlichen Indicium entgegen, welches ohne
Zwiſchenthatſachen auf den Urheber oder den
Verbrecher führt.
§. 577.
Die einzelnen Indicien können nicht
erſchöpft werden; aber alle Arten laſſen ſich
erſchöpfen, ſo daſs kein ſpecielles Indicium
möglich iſt, das nicht unter einer dieſer
Gattungen enthalten wäre. Sie laſſen ſich
nach zwey Hauptgattungen, auf welche man
die allgemeine Eintheilung (§. 575) reduciren
kann, claſſificiren.
§. 578.
A. Indicien, welche eine beſtimmte Bedin-
gung oder Urſache des Verbrechens in ſich ent-
halten, wo man alſo von einer Thatſache als
Urſache oder Bedingung eines Verbrechens auf
das Verbrechen oder den Thäter ſchlieſst. *)
Dieſe
*)
*) Die P. G. O der die ſonſt ſo unfolgſamen Rechts-
lehrer, hier getreulich nachfolgen, ſetzt immer
nach beſondere Merkmale zu den einzelnen In-
dicien
*) in concreto, aber, wohlverſtanden, nach allgemeinen
und beſtimmten Regeln berechnet werden. Carl
der überall hier nur Beyſpiele giebt, wie
man auch ſo ziemlich eingeſteht, ſagt dies ſelbſt
Art. 24. deutlich genug.
Informationen zur CAB-Ansicht
Diese Ansicht bietet Ihnen die Darstellung des Textes in normalisierter Orthographie.
Diese Textvariante wird vollautomatisch erstellt und kann aufgrund dessen auch Fehler enthalten.
Alle veränderten Wortformen sind grau hinterlegt. Als fremdsprachliches Material erkannte
Textteile sind ausgegraut dargestellt.
Feuerbach, Paul Johann Anselm von: Lehrbuch des gemeinen in Deutschland geltenden Peinlichen Rechts. Giessen, 1801, S. 460. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/feuerbach_recht_1801/488>, abgerufen am 16.06.2024.
Alle Inhalte dieser Seite unterstehen, soweit nicht anders gekennzeichnet, einer
Creative-Commons-Lizenz.
Die Rechte an den angezeigten Bilddigitalisaten, soweit nicht anders gekennzeichnet, liegen bei den besitzenden Bibliotheken.
Weitere Informationen finden Sie in den DTA-Nutzungsbedingungen.
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf
diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken
dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder
nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der
Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden.
Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des
§ 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen
Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung
der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu
vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
Zitierempfehlung: Deutsches Textarchiv. Grundlage für ein Referenzkorpus der neuhochdeutschen Sprache. Herausgegeben von der Berlin-Brandenburgischen Akademie der Wissenschaften, Berlin 2024. URL: https://www.deutschestextarchiv.de/.