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Feuerbach, Paul Johann Anselm von: Lehrbuch des gemeinen in Deutschland geltenden Peinlichen Rechts. Giessen, 1801.

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III. Buch. I. Titel. I. Abschn. II. Abth.
§. 576.

Eine Thatsache, die nur auf ein Indicium
schliessen lässt, heisst ein mittelbares Indic.
(ind. indicii) und steht dem unmittelbaren, ei-
gentlichen Indicium
entgegen, welches ohne
Zwischenthatsachen auf den Urheber oder den
Verbrecher führt.

§. 577.

Die einzelnen Indicien können nicht
erschöpft werden; aber alle Arten lassen sich
erschöpfen, so dass kein specielles Indicium
möglich ist, das nicht unter einer dieser
Gattungen enthalten wäre. Sie lassen sich
nach zwey Hauptgattungen, auf welche man
die allgemeine Eintheilung (§. 575) reduciren
kann, classificiren.

§. 578.

A. Indicien, welche eine bestimmte Bedin-
gung oder Ursache des Verbrechens in sich ent-
halten, wo man also von einer Thatsache als
Ursache oder Bedingung eines Verbrechens auf
das Verbrechen oder den Thäter schliesst.
*)

Diese
in concreto, aber, wohlverstanden, nach allgemeinen
und bestimmten Regeln
berechnet werden. Carl
der überall hier nur Beyspiele giebt, wie
man auch so ziemlich eingesteht, sagt dies selbst
Art. 24. deutlich genug.
*) Die P. G. O der die sonst so unfolgsamen Rechts-
lehrer, hier getreulich nachfolgen, setzt immer
nach besondere Merkmale zu den einzelnen In-
dicien
III. Buch. I. Titel. I. Abſchn. II. Abth.
§. 576.

Eine Thatſache, die nur auf ein Indicium
ſchlieſsen läſst, heiſst ein mittelbares Indic.
(ind. indicii) und ſteht dem unmittelbaren, ei-
gentlichen Indicium
entgegen, welches ohne
Zwiſchenthatſachen auf den Urheber oder den
Verbrecher führt.

§. 577.

Die einzelnen Indicien können nicht
erſchöpft werden; aber alle Arten laſſen ſich
erſchöpfen, ſo daſs kein ſpecielles Indicium
möglich iſt, das nicht unter einer dieſer
Gattungen enthalten wäre. Sie laſſen ſich
nach zwey Hauptgattungen, auf welche man
die allgemeine Eintheilung (§. 575) reduciren
kann, claſſificiren.

§. 578.

A. Indicien, welche eine beſtimmte Bedin-
gung oder Urſache des Verbrechens in ſich ent-
halten, wo man alſo von einer Thatſache als
Urſache oder Bedingung eines Verbrechens auf
das Verbrechen oder den Thäter ſchlieſst.
*)

Dieſe
in concreto, aber, wohlverſtanden, nach allgemeinen
und beſtimmten Regeln
berechnet werden. Carl
der überall hier nur Beyſpiele giebt, wie
man auch ſo ziemlich eingeſteht, ſagt dies ſelbſt
Art. 24. deutlich genug.
*) Die P. G. O der die ſonſt ſo unfolgſamen Rechts-
lehrer, hier getreulich nachfolgen, ſetzt immer
nach beſondere Merkmale zu den einzelnen In-
dicien
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[460/0488] III. Buch. I. Titel. I. Abſchn. II. Abth. §. 576. Eine Thatſache, die nur auf ein Indicium ſchlieſsen läſst, heiſst ein mittelbares Indic. (ind. indicii) und ſteht dem unmittelbaren, ei- gentlichen Indicium entgegen, welches ohne Zwiſchenthatſachen auf den Urheber oder den Verbrecher führt. §. 577. Die einzelnen Indicien können nicht erſchöpft werden; aber alle Arten laſſen ſich erſchöpfen, ſo daſs kein ſpecielles Indicium möglich iſt, das nicht unter einer dieſer Gattungen enthalten wäre. Sie laſſen ſich nach zwey Hauptgattungen, auf welche man die allgemeine Eintheilung (§. 575) reduciren kann, claſſificiren. §. 578. A. Indicien, welche eine beſtimmte Bedin- gung oder Urſache des Verbrechens in ſich ent- halten, wo man alſo von einer Thatſache als Urſache oder Bedingung eines Verbrechens auf das Verbrechen oder den Thäter ſchlieſst. *) Dieſe *) *) Die P. G. O der die ſonſt ſo unfolgſamen Rechts- lehrer, hier getreulich nachfolgen, ſetzt immer nach beſondere Merkmale zu den einzelnen In- dicien *) in concreto, aber, wohlverſtanden, nach allgemeinen und beſtimmten Regeln berechnet werden. Carl der überall hier nur Beyſpiele giebt, wie man auch ſo ziemlich eingeſteht, ſagt dies ſelbſt Art. 24. deutlich genug.

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Zitationshilfe: Feuerbach, Paul Johann Anselm von: Lehrbuch des gemeinen in Deutschland geltenden Peinlichen Rechts. Giessen, 1801, S. 460. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/feuerbach_recht_1801/488>, abgerufen am 22.11.2024.