Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Feuerbach, Paul Johann Anselm von: Lehrbuch des gemeinen in Deutschland geltenden Peinlichen Rechts. Giessen, 1801.

Bild:
<< vorherige Seite
III. Buch. II. Titel. I. Abschnitt.


Zweiter Abschnitt.
Von dem Accusationsprocess.


§. 669.

In dem Accusationsprocess tritt eine von
dem Richter verschiedene Person auf, welche
die Rechte des Staats gegen einen Uebertreter
verfolgt, und der Ankläger heisst. Dieser
und der Angeklagte sind die Partheien, wel-
che ihre Streitsache vor dem Richter verhan-
deln. Ieder, den nicht die Gesetze von der
Anklage ausschliessen *), ist zu der Anklage
berechtigt, der Beleidigte, wie ein anderer;
Oeffentliche Ankläger (Fiscale) kennt das ge-
meine Recht nicht. Niemand kann zur An-
klage gezwungen werden; wo kein Ankläger
ist, da inquirirt der Richter **).

§. 670.

Dieser Process wird eröffnet mit der
Anklage, worin der Richter zur Untersuchung

und
*) L. 5. 8. 9. 10. D. de accus. et inscript. L. 13. 18.
C. eod.
**) P. G. O. Art. 214.
K k 2
III. Buch. II. Titel. I. Abſchnitt.


Zweiter Abſchnitt.
Von dem Accuſationsproceſs.


§. 669.

In dem Accuſationsproceſs tritt eine von
dem Richter verſchiedene Perſon auf, welche
die Rechte des Staats gegen einen Uebertreter
verfolgt, und der Ankläger heiſst. Dieſer
und der Angeklagte ſind die Partheien, wel-
che ihre Streitſache vor dem Richter verhan-
deln. Ieder, den nicht die Geſetze von der
Anklage ausſchlieſsen *), iſt zu der Anklage
berechtigt, der Beleidigte, wie ein anderer;
Oeffentliche Ankläger (Fiscale) kennt das ge-
meine Recht nicht. Niemand kann zur An-
klage gezwungen werden; wo kein Ankläger
iſt, da inquirirt der Richter **).

§. 670.

Dieſer Proceſs wird eröffnet mit der
Anklage, worin der Richter zur Unterſuchung

und
*) L. 5. 8. 9. 10. D. de accuſ. et inſcript. L. 13. 18.
C. eod.
**) P. G. O. Art. 214.
K k 2
<TEI>
  <text>
    <body>
      <div n="1">
        <div n="2">
          <div n="3">
            <div n="4">
              <pb facs="#f0543" n="515"/>
              <fw place="top" type="header"> <hi rendition="#i">III. Buch. II. Titel. I. Ab&#x017F;chnitt.</hi> </fw><lb/>
              <milestone rendition="#hr" unit="section"/>
              <div n="5">
                <head> <hi rendition="#g">Zweiter Ab&#x017F;chnitt.<lb/><hi rendition="#i">Von dem Accu&#x017F;ationsproce&#x017F;s.</hi></hi> </head><lb/>
                <milestone rendition="#hr" unit="section"/>
                <div n="6">
                  <head>§. 669.</head><lb/>
                  <p><hi rendition="#in">I</hi>n dem Accu&#x017F;ationsproce&#x017F;s tritt eine von<lb/>
dem Richter ver&#x017F;chiedene Per&#x017F;on auf, welche<lb/>
die Rechte des Staats gegen einen Uebertreter<lb/>
verfolgt, und der <hi rendition="#g">Ankläger</hi> hei&#x017F;st. Die&#x017F;er<lb/>
und der Angeklagte &#x017F;ind die Partheien, wel-<lb/>
che ihre Streit&#x017F;ache vor dem Richter verhan-<lb/>
deln. Ieder, den nicht die Ge&#x017F;etze von der<lb/>
Anklage aus&#x017F;chlie&#x017F;sen <note place="foot" n="*)">L. 5. 8. 9. 10. <hi rendition="#i">D. de accu&#x017F;. et in&#x017F;cript.</hi> L. 13. 18.<lb/>
C. <hi rendition="#i">eod.</hi></note>, i&#x017F;t zu der Anklage<lb/>
berechtigt, der Beleidigte, wie ein anderer;<lb/><hi rendition="#i">Oeffentliche Ankläger</hi> (Fiscale) kennt das ge-<lb/>
meine Recht nicht. Niemand kann zur An-<lb/>
klage gezwungen werden; wo kein Ankläger<lb/>
i&#x017F;t, da inquirirt der Richter <note place="foot" n="**)">P. G. O. Art. 214.</note>.</p>
                </div><lb/>
                <div n="6">
                  <head>§. 670.</head><lb/>
                  <p>Die&#x017F;er Proce&#x017F;s wird eröffnet mit der<lb/><hi rendition="#i">Anklage</hi>, worin der Richter zur Unter&#x017F;uchung<lb/>
<fw place="bottom" type="sig">K k 2</fw><fw place="bottom" type="catch">und</fw><lb/></p>
                </div>
              </div>
            </div>
          </div>
        </div>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[515/0543] III. Buch. II. Titel. I. Abſchnitt. Zweiter Abſchnitt. Von dem Accuſationsproceſs. §. 669. In dem Accuſationsproceſs tritt eine von dem Richter verſchiedene Perſon auf, welche die Rechte des Staats gegen einen Uebertreter verfolgt, und der Ankläger heiſst. Dieſer und der Angeklagte ſind die Partheien, wel- che ihre Streitſache vor dem Richter verhan- deln. Ieder, den nicht die Geſetze von der Anklage ausſchlieſsen *), iſt zu der Anklage berechtigt, der Beleidigte, wie ein anderer; Oeffentliche Ankläger (Fiscale) kennt das ge- meine Recht nicht. Niemand kann zur An- klage gezwungen werden; wo kein Ankläger iſt, da inquirirt der Richter **). §. 670. Dieſer Proceſs wird eröffnet mit der Anklage, worin der Richter zur Unterſuchung und *) L. 5. 8. 9. 10. D. de accuſ. et inſcript. L. 13. 18. C. eod. **) P. G. O. Art. 214. K k 2

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.




Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/feuerbach_recht_1801
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/feuerbach_recht_1801/543
Zitationshilfe: Feuerbach, Paul Johann Anselm von: Lehrbuch des gemeinen in Deutschland geltenden Peinlichen Rechts. Giessen, 1801, S. 515. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/feuerbach_recht_1801/543>, abgerufen am 22.11.2024.