dem Richterstuhle der Vernunft null und nichtig, und kann sich nur durch verübte Gewalt, ohne alles Recht, gegen die bessere Einsicht behaupten, die der unterdrückte Bürger schon mit schmerzlicher Erfahrung erkaufen wird. Hier tritt also der Fall ein, wo das buchstäbliche, verabredete, positive Recht dem wahren, in den ursprünglichen Denkformen des Verstandes festgegründeten, natürlichen Rechte widerspricht, wo also der Zwang, der zur Behauptung des ersteren verübt werden darf, die Gestalt der Gewalt¬ thätigkeit annimmt, und, insofern ein jeder auf seinem Rechte besteht, nicht von dem¬ selben unterschieden werden kann. Viel muss man zwar gutwillig erdulden, um nicht durch voreilige Widersetzlichkeit, in¬ dem man dem kleineren Übel abhelfen will, das grössere, den Umsturz des Staats und die gänzliche Auflösung der Bande der Ge¬
dem Richterstuhle der Vernunft null und nichtig, und kann sich nur durch verübte Gewalt, ohne alles Recht, gegen die bessere Einsicht behaupten, die der unterdrückte Bürger schon mit schmerzlicher Erfahrung erkaufen wird. Hier tritt also der Fall ein, wo das buchstäbliche, verabredete, positive Recht dem wahren, in den ursprünglichen Denkformen des Verstandes festgegründeten, natürlichen Rechte widerspricht, wo also der Zwang, der zur Behauptung des ersteren verübt werden darf, die Gestalt der Gewalt¬ thätigkeit annimmt, und, insofern ein jeder auf seinem Rechte besteht, nicht von dem¬ selben unterschieden werden kann. Viel muſs man zwar gutwillig erdulden, um nicht durch voreilige Widersetzlichkeit, in¬ dem man dem kleineren Übel abhelfen will, das gröſsere, den Umsturz des Staats und die gänzliche Auflösung der Bande der Ge¬
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dem Richterstuhle der Vernunft null und
nichtig, und kann sich nur durch verübte
Gewalt, ohne alles Recht, gegen die bessere
Einsicht behaupten, die der unterdrückte
Bürger schon mit schmerzlicher Erfahrung
erkaufen wird. Hier tritt also der Fall ein,
wo das buchstäbliche, verabredete, positive
Recht dem wahren, in den ursprünglichen
Denkformen des Verstandes festgegründeten,
natürlichen Rechte widerspricht, wo also
der Zwang, der zur Behauptung des ersteren
verübt werden darf, die Gestalt der Gewalt¬
thätigkeit annimmt, und, insofern ein jeder
auf seinem Rechte besteht, nicht von dem¬
selben unterschieden werden kann. Viel
muſs man zwar gutwillig erdulden, um
nicht durch voreilige Widersetzlichkeit, in¬
dem man dem kleineren Übel abhelfen will,
das gröſsere, den Umsturz des Staats und
die gänzliche Auflösung der Bande der Ge¬
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Forster, Georg: Ansichten vom Niederrhein. Bd. 1. Berlin, 1791, S. 374. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/forster_niederrhein01_1791/386>, abgerufen am 24.11.2024.
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