Friedrich II., König von Preußen: Über die deutsche Literatur. Übers. v. Christian Konrad Wilhelm Dohm. Berlin, 1780.Sie fingen, dächt ich, mit dem Beweise an, seinen
Sie fingen, daͤcht ich, mit dem Beweiſe an, ſeinen
<TEI> <text> <body> <div n="1"> <pb facs="#f0051" n="45"/> <p>Sie fingen, daͤcht ich, mit dem Beweiſe an,<lb/> daß Geſetze nothwendig ſind, weil keine Geſellſchaft<lb/> ohne ſie beſtehen kann. Sie zeigten hierauf, wie es<lb/> buͤrgerliche, Criminal- und bloſſe Conventionsgeſetze<lb/> gebe. Die erſten dienen dazu, alle Art von Beſitz zu<lb/> ſichren, als Erbſchaften, Heyrathsteuer, Leibge-<lb/> dinge, Kauf- und Verkaufskontrakte, u. ſ. w. Sie<lb/> enthalten die Grundſaͤtze, nach denen man die Graͤnzen<lb/> beſtimmen und ſtreitige Rechte erklaͤren und entſchei-<lb/> den muß. Die peinlichen Geſetze haben mehr den Zweck<lb/> von den Verbrechen abzuſchrecken, als ſie zu ſtrafen.<lb/> Die Strafen muͤſſen immer den Verbrechen angemeſ-<lb/> ſen, und die gelindeſten, ſo oft es nur moͤglich, den<lb/> haͤrteſten vorgezogen werden. Conventionsgeſetze ſind<lb/> diejenigen, welche die Regierungen einfuͤhren, um<lb/> die Handlung und den Fleiß ihrer Staaten zu befoͤr-<lb/> dern. Die beyden erſten Gattungen der Geſetze ſind<lb/> bleibend und ewig; die letztern aber ſind Veraͤnderun-<lb/> gen unterworfen, weil ſo wohl innere als aͤußere Ur-<lb/> ſachen die Regierungen veranlaſſen koͤnnen, einige die-<lb/> ſer Geſetze abzuſchaffen und neue einzufuͤhren. Hat<lb/> der Herr Profeſſor dieſe vorlaͤufigen Grundſaͤtze mit der<lb/> noͤthigen Deutlichkeit vorgetragen; ſo wuͤnſchte ich,<lb/> daß es ihm gefaͤllig ſeyn moͤchte, ohne den <persName>Grotius</persName> und<lb/><persName>Puffendorff</persName> weiter um Rath zu fragen, die Geſetze<lb/> des Landes, in dem er lebt, genau durchzugehen und<lb/> zu entwickeln. Er muß ſich dabey ja huͤten, daß er<lb/> <fw place="bottom" type="catch">ſeinen</fw><lb/></p> </div> </body> </text> </TEI> [45/0051]
Sie fingen, daͤcht ich, mit dem Beweiſe an,
daß Geſetze nothwendig ſind, weil keine Geſellſchaft
ohne ſie beſtehen kann. Sie zeigten hierauf, wie es
buͤrgerliche, Criminal- und bloſſe Conventionsgeſetze
gebe. Die erſten dienen dazu, alle Art von Beſitz zu
ſichren, als Erbſchaften, Heyrathsteuer, Leibge-
dinge, Kauf- und Verkaufskontrakte, u. ſ. w. Sie
enthalten die Grundſaͤtze, nach denen man die Graͤnzen
beſtimmen und ſtreitige Rechte erklaͤren und entſchei-
den muß. Die peinlichen Geſetze haben mehr den Zweck
von den Verbrechen abzuſchrecken, als ſie zu ſtrafen.
Die Strafen muͤſſen immer den Verbrechen angemeſ-
ſen, und die gelindeſten, ſo oft es nur moͤglich, den
haͤrteſten vorgezogen werden. Conventionsgeſetze ſind
diejenigen, welche die Regierungen einfuͤhren, um
die Handlung und den Fleiß ihrer Staaten zu befoͤr-
dern. Die beyden erſten Gattungen der Geſetze ſind
bleibend und ewig; die letztern aber ſind Veraͤnderun-
gen unterworfen, weil ſo wohl innere als aͤußere Ur-
ſachen die Regierungen veranlaſſen koͤnnen, einige die-
ſer Geſetze abzuſchaffen und neue einzufuͤhren. Hat
der Herr Profeſſor dieſe vorlaͤufigen Grundſaͤtze mit der
noͤthigen Deutlichkeit vorgetragen; ſo wuͤnſchte ich,
daß es ihm gefaͤllig ſeyn moͤchte, ohne den Grotius und
Puffendorff weiter um Rath zu fragen, die Geſetze
des Landes, in dem er lebt, genau durchzugehen und
zu entwickeln. Er muß ſich dabey ja huͤten, daß er
ſeinen
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