kan, angenommen werden müssen, und aus Anzahlen von vollen Tagen bestehen, die dem astronomischen Jahre so nahe, als möglich, kommen. Aus dem vorigen erhellet, daß es hiebey am natürlichsten und richtigsten ist, das bürgerliche Sonnenjahr zu 365 Tagen anzunehmen. Ein solches heißt ein gemeines Jahr(annus communis). Weil es aber, nach dem vorigen, um 5 St. 48 Min. 45 1/2 Sec., oder fast um 6 Stunden, zu kurz ist, und dieser Fehler in vier Jahren fast einen ganzen Tag ausmacht, so setzt unser Kalender aller 4 Jahre einen Tag hinzu, woraus ein Jahr von 366 Tagen, ein Schaltjahr(annus bissextilis) entsteht. Dieser Schalttag(dies intercalaris) wird zwischen den 23sten und 24sten Februar eingeschoben; und weil hiebey im römischen Kalender der 23ste Februar (sextus Kalendas Martias) zweymal gezählt wird, so ist daher die lateinische Benennung (bissextilis, a bis numerato sexto) entsprungen.
Die von verschiedenen Völkern angenommenen bürgerlichen Jahre sind entweder Sonnen- oder Mondenjahre. Sie setzen sämmtlich eine auf Beobachtung beruhende Größe des astronomischen Jahres voraus, enthalten eine Anzahl voller Tage, welche dieser Größe nahe kömmt, und lassen alsdann entweder die Jahrszeiten durch alle Tage des Jahres durchrücken (anni vagi), oder halten dieselben durch Einschaltungen an gewisse Tage fest (anni fixi).
Zu den bürgerlichen Sonnenjahren, in welchen die Jahrszeiten durch alle Tage des Jahres rücken, gehört das alte egyptische Jahr von 365 Tagen, welches mit dem nabonassarischen Jahre der Chaldäer und dem yezdegerdischen Jahre der Perser einerley ist. In 1461 solchen Jahren rückt die Nachtgleiche nach und nach durch alle Tage des Jahrs hindurch.
Das julianische Jahr sollte zwar der Absicht nach ein festes Jahr seyn. Weil aber die vorausgesetzte Dauer des astronomischen Jahres von 365 T. 6 St., um 11 Min. 14,5 Sec. zu groß ist, welches in 400 Jahren 3 Tage beträgt, so müssen dennoch die Nachtgleichen aller 400 Jahre 3 Tage früher fallen, und es war daher die Frühlingsnachtgleiche
kan, angenommen werden muͤſſen, und aus Anzahlen von vollen Tagen beſtehen, die dem aſtronomiſchen Jahre ſo nahe, als moͤglich, kommen. Aus dem vorigen erhellet, daß es hiebey am natuͤrlichſten und richtigſten iſt, das buͤrgerliche Sonnenjahr zu 365 Tagen anzunehmen. Ein ſolches heißt ein gemeines Jahr(annus communis). Weil es aber, nach dem vorigen, um 5 St. 48 Min. 45 1/2 Sec., oder faſt um 6 Stunden, zu kurz iſt, und dieſer Fehler in vier Jahren faſt einen ganzen Tag ausmacht, ſo ſetzt unſer Kalender aller 4 Jahre einen Tag hinzu, woraus ein Jahr von 366 Tagen, ein Schaltjahr(annus biſſextilis) entſteht. Dieſer Schalttag(dies intercalaris) wird zwiſchen den 23ſten und 24ſten Februar eingeſchoben; und weil hiebey im roͤmiſchen Kalender der 23ſte Februar (ſextus Kalendas Martias) zweymal gezaͤhlt wird, ſo iſt daher die lateiniſche Benennung (biſſextilis, a bis numerato ſexto) entſprungen.
Die von verſchiedenen Voͤlkern angenommenen buͤrgerlichen Jahre ſind entweder Sonnen- oder Mondenjahre. Sie ſetzen ſaͤmmtlich eine auf Beobachtung beruhende Groͤße des aſtronomiſchen Jahres voraus, enthalten eine Anzahl voller Tage, welche dieſer Groͤße nahe koͤmmt, und laſſen alsdann entweder die Jahrszeiten durch alle Tage des Jahres durchruͤcken (anni vagi), oder halten dieſelben durch Einſchaltungen an gewiſſe Tage feſt (anni fixi).
Zu den buͤrgerlichen Sonnenjahren, in welchen die Jahrszeiten durch alle Tage des Jahres ruͤcken, gehoͤrt das alte egyptiſche Jahr von 365 Tagen, welches mit dem nabonaſſariſchen Jahre der Chaldaͤer und dem yezdegerdiſchen Jahre der Perſer einerley iſt. In 1461 ſolchen Jahren ruͤckt die Nachtgleiche nach und nach durch alle Tage des Jahrs hindurch.
Das julianiſche Jahr ſollte zwar der Abſicht nach ein feſtes Jahr ſeyn. Weil aber die vorausgeſetzte Dauer des aſtronomiſchen Jahres von 365 T. 6 St., um 11 Min. 14,5 Sec. zu groß iſt, welches in 400 Jahren 3 Tage betraͤgt, ſo muͤſſen dennoch die Nachtgleichen aller 400 Jahre 3 Tage fruͤher fallen, und es war daher die Fruͤhlingsnachtgleiche
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kan, angenommen werden muͤſſen, und aus Anzahlen von vollen Tagen beſtehen, die dem aſtronomiſchen Jahre ſo nahe, als moͤglich, kommen. Aus dem vorigen erhellet, daß es hiebey am natuͤrlichſten und richtigſten iſt, das buͤrgerliche Sonnenjahr zu 365 Tagen anzunehmen. Ein ſolches heißt ein gemeines Jahr (annus communis). Weil es aber, nach dem vorigen, um 5 St. 48 Min. 45 1/2 Sec., oder faſt um 6 Stunden, zu kurz iſt, und dieſer Fehler in vier Jahren faſt einen ganzen Tag ausmacht, ſo ſetzt unſer Kalender aller 4 Jahre einen Tag hinzu, woraus ein Jahr von 366 Tagen, ein Schaltjahr (annus biſſextilis) entſteht. Dieſer Schalttag (dies intercalaris) wird zwiſchen den 23ſten und 24ſten Februar eingeſchoben; und weil hiebey im roͤmiſchen Kalender der 23ſte Februar (ſextus Kalendas Martias) zweymal gezaͤhlt wird, ſo iſt daher die lateiniſche Benennung (biſſextilis, a bis numerato ſexto) entſprungen.
Die von verſchiedenen Voͤlkern angenommenen buͤrgerlichen Jahre ſind entweder Sonnen- oder Mondenjahre. Sie ſetzen ſaͤmmtlich eine auf Beobachtung beruhende Groͤße des aſtronomiſchen Jahres voraus, enthalten eine Anzahl voller Tage, welche dieſer Groͤße nahe koͤmmt, und laſſen alsdann entweder die Jahrszeiten durch alle Tage des Jahres durchruͤcken (anni vagi), oder halten dieſelben durch Einſchaltungen an gewiſſe Tage feſt (anni fixi).
Zu den buͤrgerlichen Sonnenjahren, in welchen die Jahrszeiten durch alle Tage des Jahres ruͤcken, gehoͤrt das alte egyptiſche Jahr von 365 Tagen, welches mit dem nabonaſſariſchen Jahre der Chaldaͤer und dem yezdegerdiſchen Jahre der Perſer einerley iſt. In 1461 ſolchen Jahren ruͤckt die Nachtgleiche nach und nach durch alle Tage des Jahrs hindurch.
Das julianiſche Jahr ſollte zwar der Abſicht nach ein feſtes Jahr ſeyn. Weil aber die vorausgeſetzte Dauer des aſtronomiſchen Jahres von 365 T. 6 St., um 11 Min. 14,5 Sec. zu groß iſt, welches in 400 Jahren 3 Tage betraͤgt, ſo muͤſſen dennoch die Nachtgleichen aller 400 Jahre 3 Tage fruͤher fallen, und es war daher die Fruͤhlingsnachtgleiche
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Gehler, Johann Samuel Traugott: Physikalisches Wörterbuch, oder, Versuch einer Erklärung der vornehmsten Begriffe und Kunstwörter der Naturlehre. Bd. 2. Leipzig, 1798, S. 683. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/gehler_woerterbuch02_1798/689>, abgerufen am 22.11.2024.
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