Gerber, Carl Friedrich von: Grundzüge eines Systems des deutschen Staatsrecht. Leipzig, 1865.§. 35. Die Staatsdiener. Gesetze darüber erlassen worden. 9 Als Staatsdiener imSinne des hieraus gebildeten Rechts werden aber nur solche Personen betrachtet, welche vom Monarchen zu dauernder Ausübung der in einem bestimm- ten Staatsamte regulirten Thätigkeit berufen sind. Hieraus ergiebt sich von selbst, dass weder die Staatsbürger in der Ausübung ihrer staatsbürgerlichen Rechte und Erfüllung ihrer staatsbürgerlichen Pflichten, noch die Mitglieder der Ständeversammlung als Staats- diener betrachtet werden können; ebensowenig gehören dahin die Aerzte und Advocaten, obschon die Ausübung ihres wissenschaftlichen Gewerbes obrigkeitliche Auto- risirung voraussetzt. 10 Auch werden mit Recht Die- jenigen nicht zu den Staatsdienern gezählt, welche nur 9 Für Preussen gab schon das Preussische Landrecht II., 10. eine Codification des Staatsdienstrechts. Besonders wichtig war aber die Bayerische Pragmatik vom 1. Januar 1805, dann das Edict vom 26. Mai 1818 (als Beilage IX. der Verfassungsurkunde). Ferner die Württembergische Dienstpragmatik vom 28. Juni 1821, die Badische vom 22. Juni 1819 und das Königlich Sächsische Staatsdienergesetz vom 7. März 1835, -- denen dann in den meisten Staaten ähnliche nachgebildet worden sind. Siehe die Nachweise bei Zachariä a. a. O., §. 133. Note 15. Particularrechtsdarstel- lungen geben: v. Rönne, Preussisches Staatsrecht II., S. 296 flg. Pözl, Bayerisches Verfassungsrecht, S. 428 flg. Mohl, Württem- bergisches Staatsrecht II., S. 81 flg. Milhauser, Sächsisches Staatsrecht, S. 203 flg. 10 Particularrechtlich ist diess anders. -- Dass die Diener der
Kirche und der Gemeinden, obschon auch sie mit einzelnen staat- lichen Functionen betraut werden können und betraut zu werden pflegen, nicht zu den Staatsdienern zu rechnen seien, sollte keinem Zweifel unterliegen. Ebenso sind die Hofdiener des Monarchen, welche aus der Civilliste besoldet werden, richtiger als Privat- diener zu betrachten, da der Gesichtspunkt, dass auch der Glanz der Majestät, welchem der Hofstaat dienen soll, ein staatliches §. 35. Die Staatsdiener. Gesetze darüber erlassen worden. 9 Als Staatsdiener imSinne des hieraus gebildeten Rechts werden aber nur solche Personen betrachtet, welche vom Monarchen zu dauernder Ausübung der in einem bestimm- ten Staatsamte regulirten Thätigkeit berufen sind. Hieraus ergiebt sich von selbst, dass weder die Staatsbürger in der Ausübung ihrer staatsbürgerlichen Rechte und Erfüllung ihrer staatsbürgerlichen Pflichten, noch die Mitglieder der Ständeversammlung als Staats- diener betrachtet werden können; ebensowenig gehören dahin die Aerzte und Advocaten, obschon die Ausübung ihres wissenschaftlichen Gewerbes obrigkeitliche Auto- risirung voraussetzt. 10 Auch werden mit Recht Die- jenigen nicht zu den Staatsdienern gezählt, welche nur 9 Für Preussen gab schon das Preussische Landrecht II., 10. eine Codification des Staatsdienstrechts. Besonders wichtig war aber die Bayerische Pragmatik vom 1. Januar 1805, dann das Edict vom 26. Mai 1818 (als Beilage IX. der Verfassungsurkunde). Ferner die Württembergische Dienstpragmatik vom 28. Juni 1821, die Badische vom 22. Juni 1819 und das Königlich Sächsische Staatsdienergesetz vom 7. März 1835, — denen dann in den meisten Staaten ähnliche nachgebildet worden sind. Siehe die Nachweise bei Zachariä a. a. O., §. 133. Note 15. Particularrechtsdarstel- lungen geben: v. Rönne, Preussisches Staatsrecht II., S. 296 flg. Pözl, Bayerisches Verfassungsrecht, S. 428 flg. Mohl, Württem- bergisches Staatsrecht II., S. 81 flg. Milhauser, Sächsisches Staatsrecht, S. 203 flg. 10 Particularrechtlich ist diess anders. — Dass die Diener der
Kirche und der Gemeinden, obschon auch sie mit einzelnen staat- lichen Functionen betraut werden können und betraut zu werden pflegen, nicht zu den Staatsdienern zu rechnen seien, sollte keinem Zweifel unterliegen. Ebenso sind die Hofdiener des Monarchen, welche aus der Civilliste besoldet werden, richtiger als Privat- diener zu betrachten, da der Gesichtspunkt, dass auch der Glanz der Majestät, welchem der Hofstaat dienen soll, ein staatliches <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <div n="4"> <div n="5"> <p><pb facs="#f0125" n="107"/><fw place="top" type="header">§. 35. Die Staatsdiener.</fw><lb/> Gesetze darüber erlassen worden. <note place="foot" n="9">Für Preussen gab schon das Preussische Landrecht II., 10.<lb/> eine Codification des Staatsdienstrechts. Besonders wichtig war<lb/> aber die Bayerische Pragmatik vom 1. Januar 1805, dann das<lb/> Edict vom 26. Mai 1818 (als Beilage IX. der Verfassungsurkunde).<lb/> Ferner die Württembergische Dienstpragmatik vom 28. Juni 1821,<lb/> die Badische vom 22. Juni 1819 und das Königlich Sächsische<lb/> Staatsdienergesetz vom 7. März 1835, — denen dann in den meisten<lb/> Staaten ähnliche nachgebildet worden sind. Siehe die Nachweise<lb/> bei <hi rendition="#g">Zachariä</hi> a. a. O., §. 133. Note 15. Particularrechtsdarstel-<lb/> lungen geben: v. <hi rendition="#g">Rönne,</hi> Preussisches Staatsrecht II., S. 296 flg.<lb/><hi rendition="#g">Pözl,</hi> Bayerisches Verfassungsrecht, S. 428 flg. <hi rendition="#g">Mohl,</hi> Württem-<lb/> bergisches Staatsrecht II., S. 81 flg. <hi rendition="#g">Milhauser,</hi> Sächsisches<lb/> Staatsrecht, S. 203 flg.</note> Als Staatsdiener im<lb/> Sinne des hieraus gebildeten Rechts werden aber nur<lb/> solche Personen betrachtet, welche vom <hi rendition="#g">Monarchen<lb/> zu dauernder Ausübung der in einem bestimm-<lb/> ten Staatsamte regulirten Thätigkeit berufen<lb/> sind.</hi> Hieraus ergiebt sich von selbst, dass weder die<lb/> Staatsbürger in der Ausübung ihrer staatsbürgerlichen<lb/> Rechte und Erfüllung ihrer staatsbürgerlichen Pflichten,<lb/> noch die Mitglieder der Ständeversammlung als Staats-<lb/> diener betrachtet werden können; ebensowenig gehören<lb/> dahin die Aerzte und Advocaten, obschon die Ausübung<lb/> ihres wissenschaftlichen Gewerbes obrigkeitliche Auto-<lb/> risirung voraussetzt. <note xml:id="note-0125" next="#note-0126" place="foot" n="10">Particularrechtlich ist diess anders. — Dass die Diener der<lb/> Kirche und der Gemeinden, obschon auch sie mit einzelnen staat-<lb/> lichen Functionen betraut werden können und betraut zu werden<lb/> pflegen, nicht zu den Staatsdienern zu rechnen seien, sollte keinem<lb/> Zweifel unterliegen. Ebenso sind die Hofdiener des Monarchen,<lb/> welche aus der Civilliste besoldet werden, richtiger als Privat-<lb/> diener zu betrachten, da der Gesichtspunkt, dass auch der Glanz<lb/> der Majestät, welchem der Hofstaat dienen soll, ein staatliches</note> Auch werden mit Recht Die-<lb/> jenigen nicht zu den Staatsdienern gezählt, welche nur<lb/></p> </div> </div> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [107/0125]
§. 35. Die Staatsdiener.
Gesetze darüber erlassen worden. 9 Als Staatsdiener im
Sinne des hieraus gebildeten Rechts werden aber nur
solche Personen betrachtet, welche vom Monarchen
zu dauernder Ausübung der in einem bestimm-
ten Staatsamte regulirten Thätigkeit berufen
sind. Hieraus ergiebt sich von selbst, dass weder die
Staatsbürger in der Ausübung ihrer staatsbürgerlichen
Rechte und Erfüllung ihrer staatsbürgerlichen Pflichten,
noch die Mitglieder der Ständeversammlung als Staats-
diener betrachtet werden können; ebensowenig gehören
dahin die Aerzte und Advocaten, obschon die Ausübung
ihres wissenschaftlichen Gewerbes obrigkeitliche Auto-
risirung voraussetzt. 10 Auch werden mit Recht Die-
jenigen nicht zu den Staatsdienern gezählt, welche nur
9 Für Preussen gab schon das Preussische Landrecht II., 10.
eine Codification des Staatsdienstrechts. Besonders wichtig war
aber die Bayerische Pragmatik vom 1. Januar 1805, dann das
Edict vom 26. Mai 1818 (als Beilage IX. der Verfassungsurkunde).
Ferner die Württembergische Dienstpragmatik vom 28. Juni 1821,
die Badische vom 22. Juni 1819 und das Königlich Sächsische
Staatsdienergesetz vom 7. März 1835, — denen dann in den meisten
Staaten ähnliche nachgebildet worden sind. Siehe die Nachweise
bei Zachariä a. a. O., §. 133. Note 15. Particularrechtsdarstel-
lungen geben: v. Rönne, Preussisches Staatsrecht II., S. 296 flg.
Pözl, Bayerisches Verfassungsrecht, S. 428 flg. Mohl, Württem-
bergisches Staatsrecht II., S. 81 flg. Milhauser, Sächsisches
Staatsrecht, S. 203 flg.
10 Particularrechtlich ist diess anders. — Dass die Diener der
Kirche und der Gemeinden, obschon auch sie mit einzelnen staat-
lichen Functionen betraut werden können und betraut zu werden
pflegen, nicht zu den Staatsdienern zu rechnen seien, sollte keinem
Zweifel unterliegen. Ebenso sind die Hofdiener des Monarchen,
welche aus der Civilliste besoldet werden, richtiger als Privat-
diener zu betrachten, da der Gesichtspunkt, dass auch der Glanz
der Majestät, welchem der Hofstaat dienen soll, ein staatliches
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