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Gerber, Carl Friedrich von: Grundzüge eines Systems des deutschen Staatsrecht. Leipzig, 1865.

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Zweiter Abschnitt.
zu untergeordneten factischen Dienstleistungen für eine
Staatsbehörde bestellt sind.11

Die Verschiedenheit der Aemter, für welche die
Staatsdiener berufen werden, gestattet eine Scheidung
derselben nach Classen, an welche sich mancherlei recht-
liche Besonderheiten anknüpfen. Man unterscheidet die
Staatsdiener, welche die eigentlich obrigkeitlichen Aemter
inne haben, von denjenigen, welchen eine nichtobrigkeit-
liche Function für den Staat zugewiesen ist,12 und unter
jenen treten die Justizbeamten vermöge ihrer beson-
deren Rechte hervor. Auch die rechtliche Stellung der
Minister ist in mancher Beziehung eine andere als die
der übrigen Staatsdiener.13 Nach ganz eigenthümlichen
Gesichtspunkten endlich werden die Verhältnisse der
Militärbeamten beurtheilt.

Moment enthält, nicht entscheidend sein kann. -- Dass bloss für
einzelne Geschäfte beauftragte Commissäre keine Staatsdiener
sind, ergiebt sich aus dem angegebenen Begriffe des Staats-
dienstes.
11 Die Particulargesetze bestimmen diese Gränze in der Regel
mit namentlicher Hervorhebung der Kategorieen. Das Rechts-
verhältniss der Subalterndiener beruht dann in der Regel auf
einem kündbaren Dienstvertrage.
12 Dahin gehören besonders die öffentlichen Lehrer. Aber
immerhin ist auch das vom Staate autorisirte Lehramt ein wirk-
liches Amt.
13 Sie sind die nächsten Vertrauenspersonen des Monarchen,
weshalb derselbe rücksichtlich ihrer Anstellung wie ihrer Ent-
lassung völlig unbeschränkt sein muss. Auf der anderen Seite
darf auch der Rücktritt des Ministers wegen der auf ihm ruhen-
den Verantwortlichkeit durch keine Rücksichten erschwert sein.
Daraus ergiebt sich die Nothwendigkeit der Einrichtung eines
besonderen, von dem allgemeinen abweichenden Pensionsrechts
der Minister.

Zweiter Abschnitt.
zu untergeordneten factischen Dienstleistungen für eine
Staatsbehörde bestellt sind.11

Die Verschiedenheit der Aemter, für welche die
Staatsdiener berufen werden, gestattet eine Scheidung
derselben nach Classen, an welche sich mancherlei recht-
liche Besonderheiten anknüpfen. Man unterscheidet die
Staatsdiener, welche die eigentlich obrigkeitlichen Aemter
inne haben, von denjenigen, welchen eine nichtobrigkeit-
liche Function für den Staat zugewiesen ist,12 und unter
jenen treten die Justizbeamten vermöge ihrer beson-
deren Rechte hervor. Auch die rechtliche Stellung der
Minister ist in mancher Beziehung eine andere als die
der übrigen Staatsdiener.13 Nach ganz eigenthümlichen
Gesichtspunkten endlich werden die Verhältnisse der
Militärbeamten beurtheilt.

Moment enthält, nicht entscheidend sein kann. — Dass bloss für
einzelne Geschäfte beauftragte Commissäre keine Staatsdiener
sind, ergiebt sich aus dem angegebenen Begriffe des Staats-
dienstes.
11 Die Particulargesetze bestimmen diese Gränze in der Regel
mit namentlicher Hervorhebung der Kategorieen. Das Rechts-
verhältniss der Subalterndiener beruht dann in der Regel auf
einem kündbaren Dienstvertrage.
12 Dahin gehören besonders die öffentlichen Lehrer. Aber
immerhin ist auch das vom Staate autorisirte Lehramt ein wirk-
liches Amt.
13 Sie sind die nächsten Vertrauenspersonen des Monarchen,
weshalb derselbe rücksichtlich ihrer Anstellung wie ihrer Ent-
lassung völlig unbeschränkt sein muss. Auf der anderen Seite
darf auch der Rücktritt des Ministers wegen der auf ihm ruhen-
den Verantwortlichkeit durch keine Rücksichten erschwert sein.
Daraus ergiebt sich die Nothwendigkeit der Einrichtung eines
besonderen, von dem allgemeinen abweichenden Pensionsrechts
der Minister.
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[108/0126] Zweiter Abschnitt. zu untergeordneten factischen Dienstleistungen für eine Staatsbehörde bestellt sind. 11 Die Verschiedenheit der Aemter, für welche die Staatsdiener berufen werden, gestattet eine Scheidung derselben nach Classen, an welche sich mancherlei recht- liche Besonderheiten anknüpfen. Man unterscheidet die Staatsdiener, welche die eigentlich obrigkeitlichen Aemter inne haben, von denjenigen, welchen eine nichtobrigkeit- liche Function für den Staat zugewiesen ist, 12 und unter jenen treten die Justizbeamten vermöge ihrer beson- deren Rechte hervor. Auch die rechtliche Stellung der Minister ist in mancher Beziehung eine andere als die der übrigen Staatsdiener. 13 Nach ganz eigenthümlichen Gesichtspunkten endlich werden die Verhältnisse der Militärbeamten beurtheilt. 10 11 Die Particulargesetze bestimmen diese Gränze in der Regel mit namentlicher Hervorhebung der Kategorieen. Das Rechts- verhältniss der Subalterndiener beruht dann in der Regel auf einem kündbaren Dienstvertrage. 12 Dahin gehören besonders die öffentlichen Lehrer. Aber immerhin ist auch das vom Staate autorisirte Lehramt ein wirk- liches Amt. 13 Sie sind die nächsten Vertrauenspersonen des Monarchen, weshalb derselbe rücksichtlich ihrer Anstellung wie ihrer Ent- lassung völlig unbeschränkt sein muss. Auf der anderen Seite darf auch der Rücktritt des Ministers wegen der auf ihm ruhen- den Verantwortlichkeit durch keine Rücksichten erschwert sein. Daraus ergiebt sich die Nothwendigkeit der Einrichtung eines besonderen, von dem allgemeinen abweichenden Pensionsrechts der Minister. 10 Moment enthält, nicht entscheidend sein kann. — Dass bloss für einzelne Geschäfte beauftragte Commissäre keine Staatsdiener sind, ergiebt sich aus dem angegebenen Begriffe des Staats- dienstes.

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Zitationshilfe: Gerber, Carl Friedrich von: Grundzüge eines Systems des deutschen Staatsrecht. Leipzig, 1865, S. 108. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/gerber_staatsrecht_1865/126>, abgerufen am 04.12.2024.