Gerber, Carl Friedrich von: Grundzüge eines Systems des deutschen Staatsrecht. Leipzig, 1865.§. 42. Die Landstände. Kammer entscheidet, sobald die Ständeversammlungordnungsmässig eröffnet ist,3 über die Legitimation ihrer Mitglieder, und wählt ihren Präsidenten,4 welcher auf Grund einer Geschäftsordnung die Verhandlungen leitet und das Disciplinarrecht des Collegiums über die Mit- glieder der Kammer ausübt.5 Ein geschäftlicher Ver- kehr steht den Landständen nur zu mit den Vertretern des Monarchen, welche zu diesem Behufe an den Sitzungen der Kammern Theil nehmen.6 Die Regierung ordentliche, die anderen ausserordentliche. Aber auch die letz- teren haben im Zweifel die Rechtsstellung wirklicher Landtage, und sind mithin nicht etwa nur zur Erledigung der von der Regie- rung gemachten Vorlagen berechtigt. 3 Die Eröffnung geschieht durch den Monarchen persönlich, oder durch einen Bevollmächtigten. 4 Der Präsident (und Vicepräsident) wird für die ganze Wahl- periode, oder nur für einen Landtag, oder nur für eine bestimmte Zeit gewählt. Er muss vom Landesherrn bestätigt werden, oder wird direct von der Kammer ernannt. Darüber gehen die Par- ticularrechte auseinander. -- Es werden ferner die Secretäre ge- wählt, welche mit dem Präsidenten das s. g. Bureau bilden. 5 Das hauptsächlichste Disciplinarmittel ist Ordnungsruf; nach einzelnen Verfassungen kann die Kammer auch Ausschliessung aus der Ständeversammlung aussprechen. Ohne positive Bestimmung kann ein solches Ausschliessungsrecht nicht angenommen werden, da es nicht bloss gegen die einzelne Person, sondern auch gegen den Wahlbezirk wirkt. -- Gegen eine Disciplinarmassregel des Präsidenten kann in der Regel an die Kammer selbst appellirt werden. -- Der Präsident verfügt auch auf Urlaubsgesuche für kürzere Zeit; einen grösseren Urlaub ertheilt die Kammer. 6 Sie bleiben aber ausserhalb des Collegiums der Kammer, sind ihrer Disciplinargewalt nicht unterworfen und stehen in der- selben kraft der vom Monarchen ertheilten Autorisation. -- Ein unmittelbarer Verkehr mit anderen Staatsbehörden steht daher der Ständeversammlung nicht zu. (Für die Untersuchungscom- missionen der Kammern in Preussen nimmt das Gegentheil an Rönne, Staatsrecht, §. 126.) Ebensowenig ist ihr in der Regel 9*
§. 42. Die Landstände. Kammer entscheidet, sobald die Ständeversammlungordnungsmässig eröffnet ist,3 über die Legitimation ihrer Mitglieder, und wählt ihren Präsidenten,4 welcher auf Grund einer Geschäftsordnung die Verhandlungen leitet und das Disciplinarrecht des Collegiums über die Mit- glieder der Kammer ausübt.5 Ein geschäftlicher Ver- kehr steht den Landständen nur zu mit den Vertretern des Monarchen, welche zu diesem Behufe an den Sitzungen der Kammern Theil nehmen.6 Die Regierung ordentliche, die anderen ausserordentliche. Aber auch die letz- teren haben im Zweifel die Rechtsstellung wirklicher Landtage, und sind mithin nicht etwa nur zur Erledigung der von der Regie- rung gemachten Vorlagen berechtigt. 3 Die Eröffnung geschieht durch den Monarchen persönlich, oder durch einen Bevollmächtigten. 4 Der Präsident (und Vicepräsident) wird für die ganze Wahl- periode, oder nur für einen Landtag, oder nur für eine bestimmte Zeit gewählt. Er muss vom Landesherrn bestätigt werden, oder wird direct von der Kammer ernannt. Darüber gehen die Par- ticularrechte auseinander. — Es werden ferner die Secretäre ge- wählt, welche mit dem Präsidenten das s. g. Bureau bilden. 5 Das hauptsächlichste Disciplinarmittel ist Ordnungsruf; nach einzelnen Verfassungen kann die Kammer auch Ausschliessung aus der Ständeversammlung aussprechen. Ohne positive Bestimmung kann ein solches Ausschliessungsrecht nicht angenommen werden, da es nicht bloss gegen die einzelne Person, sondern auch gegen den Wahlbezirk wirkt. — Gegen eine Disciplinarmassregel des Präsidenten kann in der Regel an die Kammer selbst appellirt werden. — Der Präsident verfügt auch auf Urlaubsgesuche für kürzere Zeit; einen grösseren Urlaub ertheilt die Kammer. 6 Sie bleiben aber ausserhalb des Collegiums der Kammer, sind ihrer Disciplinargewalt nicht unterworfen und stehen in der- selben kraft der vom Monarchen ertheilten Autorisation. — Ein unmittelbarer Verkehr mit anderen Staatsbehörden steht daher der Ständeversammlung nicht zu. (Für die Untersuchungscom- missionen der Kammern in Preussen nimmt das Gegentheil an Rönne, Staatsrecht, §. 126.) Ebensowenig ist ihr in der Regel 9*
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§. 42. Die Landstände.
Kammer entscheidet, sobald die Ständeversammlung
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Mitglieder, und wählt ihren Präsidenten, 4 welcher auf
Grund einer Geschäftsordnung die Verhandlungen leitet
und das Disciplinarrecht des Collegiums über die Mit-
glieder der Kammer ausübt. 5 Ein geschäftlicher Ver-
kehr steht den Landständen nur zu mit den Vertretern
des Monarchen, welche zu diesem Behufe an den
Sitzungen der Kammern Theil nehmen. 6 Die Regierung
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3 Die Eröffnung geschieht durch den Monarchen persönlich,
oder durch einen Bevollmächtigten.
4 Der Präsident (und Vicepräsident) wird für die ganze Wahl-
periode, oder nur für einen Landtag, oder nur für eine bestimmte
Zeit gewählt. Er muss vom Landesherrn bestätigt werden, oder
wird direct von der Kammer ernannt. Darüber gehen die Par-
ticularrechte auseinander. — Es werden ferner die Secretäre ge-
wählt, welche mit dem Präsidenten das s. g. Bureau bilden.
5 Das hauptsächlichste Disciplinarmittel ist Ordnungsruf; nach
einzelnen Verfassungen kann die Kammer auch Ausschliessung aus
der Ständeversammlung aussprechen. Ohne positive Bestimmung
kann ein solches Ausschliessungsrecht nicht angenommen werden,
da es nicht bloss gegen die einzelne Person, sondern auch gegen
den Wahlbezirk wirkt. — Gegen eine Disciplinarmassregel des
Präsidenten kann in der Regel an die Kammer selbst appellirt
werden. — Der Präsident verfügt auch auf Urlaubsgesuche für
kürzere Zeit; einen grösseren Urlaub ertheilt die Kammer.
6 Sie bleiben aber ausserhalb des Collegiums der Kammer,
sind ihrer Disciplinargewalt nicht unterworfen und stehen in der-
selben kraft der vom Monarchen ertheilten Autorisation. — Ein
unmittelbarer Verkehr mit anderen Staatsbehörden steht daher
der Ständeversammlung nicht zu. (Für die Untersuchungscom-
missionen der Kammern in Preussen nimmt das Gegentheil an
Rönne, Staatsrecht, §. 126.) Ebensowenig ist ihr in der Regel
2 ordentliche, die anderen ausserordentliche. Aber auch die letz-
teren haben im Zweifel die Rechtsstellung wirklicher Landtage,
und sind mithin nicht etwa nur zur Erledigung der von der Regie-
rung gemachten Vorlagen berechtigt.
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