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Gerber, Carl Friedrich von: Grundzüge eines Systems des deutschen Staatsrecht. Leipzig, 1865.

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Zweiter Abschnitt.
hat meistens freie Wahl, an welche der beiden Kam-
mern sie sich behufs der Anregung einer zur Ver-
abschiedung zu bringenden Frage zuerst wenden will.
Für die Geschäftsbehandlung gilt es als allgemeine
Regel, dass die zu erledigenden Angelegenheiten von
Commissionen vorberathen werden, auf deren Bericht
sodann die allgemeine Berathung und Beschlussfassung
statt findet. Dabei entscheidet die Stimmenmehrheit,
nur ausnahmsweise wird eine grössere Majorität ver-
langt.7

Der Monarch hat das Recht, die Thätigkeit eines
Landtags durch Vertagung zu unterbrechen; nach
Ablauf der Vertagungszeit setzen dann die Landstände
als dieselben Collegien ihre unterbrochenen Arbeiten
fort.8 Der Landtag wird vom Monarchen geschlossen,
wenn die den Landständen zur Erledigung obliegenden
Geschäfte beendigt sind; werden dann dieselben Stände
zu einem neuen Landtage berufen, so treten sie als ein
neu constituirtes Collegium auf.9 Der Monarch hat
aber auch das Recht, die Ständeversammlung aufzu-

gestattet, Deputationen zu empfangen. Wohl aber darf sie
schriftliche Eingaben Einzelner, sowie gemeinschaftliche Einga-
ben Vieler, welche Petitionen oder Beschwerden enthalten, zur
Berathung und Beschlussfassung annehmen.
7 Allgemeine Voraussetzung ist, dass die Kammer in beschluss-
fähiger Anzahl der Mitglieder versammelt sei.
8 Es bleiben dieselben Ständemitglieder, dieselben Commis-
sionen, Commissionsberichte, Vorlagen, Anträge, meist auch Prä-
sidenten und Secretäre.
9 Dieselben Landstände, aber ein neues Collegium mit neuen
Vorlagen, Commissionen u. s. w. Auch die internen Beschlüsse
eines Landtags gelten in der Regel nur für diesen.

Zweiter Abschnitt.
hat meistens freie Wahl, an welche der beiden Kam-
mern sie sich behufs der Anregung einer zur Ver-
abschiedung zu bringenden Frage zuerst wenden will.
Für die Geschäftsbehandlung gilt es als allgemeine
Regel, dass die zu erledigenden Angelegenheiten von
Commissionen vorberathen werden, auf deren Bericht
sodann die allgemeine Berathung und Beschlussfassung
statt findet. Dabei entscheidet die Stimmenmehrheit,
nur ausnahmsweise wird eine grössere Majorität ver-
langt.7

Der Monarch hat das Recht, die Thätigkeit eines
Landtags durch Vertagung zu unterbrechen; nach
Ablauf der Vertagungszeit setzen dann die Landstände
als dieselben Collegien ihre unterbrochenen Arbeiten
fort.8 Der Landtag wird vom Monarchen geschlossen,
wenn die den Landständen zur Erledigung obliegenden
Geschäfte beendigt sind; werden dann dieselben Stände
zu einem neuen Landtage berufen, so treten sie als ein
neu constituirtes Collegium auf.9 Der Monarch hat
aber auch das Recht, die Ständeversammlung aufzu-

gestattet, Deputationen zu empfangen. Wohl aber darf sie
schriftliche Eingaben Einzelner, sowie gemeinschaftliche Einga-
ben Vieler, welche Petitionen oder Beschwerden enthalten, zur
Berathung und Beschlussfassung annehmen.
7 Allgemeine Voraussetzung ist, dass die Kammer in beschluss-
fähiger Anzahl der Mitglieder versammelt sei.
8 Es bleiben dieselben Ständemitglieder, dieselben Commis-
sionen, Commissionsberichte, Vorlagen, Anträge, meist auch Prä-
sidenten und Secretäre.
9 Dieselben Landstände, aber ein neues Collegium mit neuen
Vorlagen, Commissionen u. s. w. Auch die internen Beschlüsse
eines Landtags gelten in der Regel nur für diesen.
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[132/0150] Zweiter Abschnitt. hat meistens freie Wahl, an welche der beiden Kam- mern sie sich behufs der Anregung einer zur Ver- abschiedung zu bringenden Frage zuerst wenden will. Für die Geschäftsbehandlung gilt es als allgemeine Regel, dass die zu erledigenden Angelegenheiten von Commissionen vorberathen werden, auf deren Bericht sodann die allgemeine Berathung und Beschlussfassung statt findet. Dabei entscheidet die Stimmenmehrheit, nur ausnahmsweise wird eine grössere Majorität ver- langt. 7 Der Monarch hat das Recht, die Thätigkeit eines Landtags durch Vertagung zu unterbrechen; nach Ablauf der Vertagungszeit setzen dann die Landstände als dieselben Collegien ihre unterbrochenen Arbeiten fort. 8 Der Landtag wird vom Monarchen geschlossen, wenn die den Landständen zur Erledigung obliegenden Geschäfte beendigt sind; werden dann dieselben Stände zu einem neuen Landtage berufen, so treten sie als ein neu constituirtes Collegium auf. 9 Der Monarch hat aber auch das Recht, die Ständeversammlung aufzu- 6 7 Allgemeine Voraussetzung ist, dass die Kammer in beschluss- fähiger Anzahl der Mitglieder versammelt sei. 8 Es bleiben dieselben Ständemitglieder, dieselben Commis- sionen, Commissionsberichte, Vorlagen, Anträge, meist auch Prä- sidenten und Secretäre. 9 Dieselben Landstände, aber ein neues Collegium mit neuen Vorlagen, Commissionen u. s. w. Auch die internen Beschlüsse eines Landtags gelten in der Regel nur für diesen. 6 gestattet, Deputationen zu empfangen. Wohl aber darf sie schriftliche Eingaben Einzelner, sowie gemeinschaftliche Einga- ben Vieler, welche Petitionen oder Beschwerden enthalten, zur Berathung und Beschlussfassung annehmen.

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Zitationshilfe: Gerber, Carl Friedrich von: Grundzüge eines Systems des deutschen Staatsrecht. Leipzig, 1865, S. 132. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/gerber_staatsrecht_1865/150>, abgerufen am 27.11.2024.