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Gerber, Carl Friedrich von: Grundzüge eines Systems des deutschen Staatsrecht. Leipzig, 1865.

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§. 43. Die Landstände.
lösen;10 alsdann muss innerhalb einer bestimmten Frist
eine neue Wahl der Wahlmitglieder angeordnet werden.
Ausserdem erlischt das Recht einer Ständeversammlung
durch Ablauf der Landtagsperiode.

Einige Verfassungen kennen auch das Institut eines
ständischen Ausschusses,11 welcher in der Zeit, in
welcher die Ständeversammlung nicht in Thätigkeit ist,
die Rechte derselben wahrt und Anträge für den künf-
tigen Landtag vorbereitet.

5. Besondere Rechte der Mitglieder der Ständeversammlung.
§. 43.

Das Recht und die Pflicht1 jedes Mitglieds der
Ständeversammlung ist die Kundgebung seiner wahren
Ueberzeugung durch Rede und Abstimmung im stän-
dischen Collegium. Aus der Existenz dieses Rechts
folgt die Nothwendigkeit seiner Sicherung nach ver-
schiedenen Seiten. Eine solche liegt zunächst schon in
dem Satze, dass wegen des verfassungsmässigen Wirkens
der Landstände in der Kundgebung von Ueberzeugungen
und in Abstimmungen als solchen dem Monarchen

10 Auch das Recht des Monarchen, eine nicht anwesende
Ständeversammlung aufzulösen, kann nicht bezweifelt werden. --
Nach einer Auflösung tritt nicht bloss ein neuer Landtag, sondern
eine ganz neue Ständeversammlung ein. Alle diese Schicksale
wirken gemeinsam für beide Kammern.
11 Ganz besonders entwickelt ist diess Institut in der Württem-
bergischen Verfassung.
1 Ein Mitglied der Ständeversammlung ist verpflichtet, in den
Sitzungen zu erscheinen, sich allen Arbeiten zu unterziehen, und
der Geschäftsordnung gemäss zu handeln. Das Präjudiz der
Contravention ist aber nicht überall das gleiche.

§. 43. Die Landstände.
lösen;10 alsdann muss innerhalb einer bestimmten Frist
eine neue Wahl der Wahlmitglieder angeordnet werden.
Ausserdem erlischt das Recht einer Ständeversammlung
durch Ablauf der Landtagsperiode.

Einige Verfassungen kennen auch das Institut eines
ständischen Ausschusses,11 welcher in der Zeit, in
welcher die Ständeversammlung nicht in Thätigkeit ist,
die Rechte derselben wahrt und Anträge für den künf-
tigen Landtag vorbereitet.

5. Besondere Rechte der Mitglieder der Ständeversammlung.
§. 43.

Das Recht und die Pflicht1 jedes Mitglieds der
Ständeversammlung ist die Kundgebung seiner wahren
Ueberzeugung durch Rede und Abstimmung im stän-
dischen Collegium. Aus der Existenz dieses Rechts
folgt die Nothwendigkeit seiner Sicherung nach ver-
schiedenen Seiten. Eine solche liegt zunächst schon in
dem Satze, dass wegen des verfassungsmässigen Wirkens
der Landstände in der Kundgebung von Ueberzeugungen
und in Abstimmungen als solchen dem Monarchen

10 Auch das Recht des Monarchen, eine nicht anwesende
Ständeversammlung aufzulösen, kann nicht bezweifelt werden. —
Nach einer Auflösung tritt nicht bloss ein neuer Landtag, sondern
eine ganz neue Ständeversammlung ein. Alle diese Schicksale
wirken gemeinsam für beide Kammern.
11 Ganz besonders entwickelt ist diess Institut in der Württem-
bergischen Verfassung.
1 Ein Mitglied der Ständeversammlung ist verpflichtet, in den
Sitzungen zu erscheinen, sich allen Arbeiten zu unterziehen, und
der Geschäftsordnung gemäss zu handeln. Das Präjudiz der
Contravention ist aber nicht überall das gleiche.
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[133/0151] §. 43. Die Landstände. lösen; 10 alsdann muss innerhalb einer bestimmten Frist eine neue Wahl der Wahlmitglieder angeordnet werden. Ausserdem erlischt das Recht einer Ständeversammlung durch Ablauf der Landtagsperiode. Einige Verfassungen kennen auch das Institut eines ständischen Ausschusses, 11 welcher in der Zeit, in welcher die Ständeversammlung nicht in Thätigkeit ist, die Rechte derselben wahrt und Anträge für den künf- tigen Landtag vorbereitet. 5. Besondere Rechte der Mitglieder der Ständeversammlung. §. 43. Das Recht und die Pflicht 1 jedes Mitglieds der Ständeversammlung ist die Kundgebung seiner wahren Ueberzeugung durch Rede und Abstimmung im stän- dischen Collegium. Aus der Existenz dieses Rechts folgt die Nothwendigkeit seiner Sicherung nach ver- schiedenen Seiten. Eine solche liegt zunächst schon in dem Satze, dass wegen des verfassungsmässigen Wirkens der Landstände in der Kundgebung von Ueberzeugungen und in Abstimmungen als solchen dem Monarchen 10 Auch das Recht des Monarchen, eine nicht anwesende Ständeversammlung aufzulösen, kann nicht bezweifelt werden. — Nach einer Auflösung tritt nicht bloss ein neuer Landtag, sondern eine ganz neue Ständeversammlung ein. Alle diese Schicksale wirken gemeinsam für beide Kammern. 11 Ganz besonders entwickelt ist diess Institut in der Württem- bergischen Verfassung. 1 Ein Mitglied der Ständeversammlung ist verpflichtet, in den Sitzungen zu erscheinen, sich allen Arbeiten zu unterziehen, und der Geschäftsordnung gemäss zu handeln. Das Präjudiz der Contravention ist aber nicht überall das gleiche.

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Zitationshilfe: Gerber, Carl Friedrich von: Grundzüge eines Systems des deutschen Staatsrecht. Leipzig, 1865, S. 133. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/gerber_staatsrecht_1865/151>, abgerufen am 27.11.2024.