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Gerber, Carl Friedrich von: Grundzüge eines Systems des deutschen Staatsrecht. Leipzig, 1865.

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§. 47. Die Gesetzgebung.
ihn unter ausdrücklicher Erwähnung der ständischen
Zustimmung10 in ordnungsmässiger Weise als Gesetz
verkündigt.

Bei allen diesen Beschlussfassungen der Stände
entscheidet die regelmässige Majorität. Nur wenn es
sich um Beschlüsse über einen Gesetzentwurf handelt,
durch welchen die Verfassung abgeändert oder er-
gänzt werden soll, wird eine stärkere Majorität, oder
doch eine mehrmalige Beschlussfassung der Stände er-
fordert.11

§. 47.

Der Satz, dass der Monarch ein Gesetz nur er-
lassen könne, wenn er vorher die Zustimmung der
Stände hierzu erlangt hat, leidet aber eine Ausnahme
in den Fällen der s. g. Nothgesetzgebung. Wenn
nämlich ein dringendes Interesse des Staats die sofortige
Ertheilung eines Gesetzes fordert,1 aber die Stände

dass alle von einer Kammer gefassten Beschlüsse beim Eintritte
einer neuen Ständeversammlung für erloschen gelten. Indessen
lässt sich vom politischen Standpunkte aus sehr Vieles dafür sagen.
10 Natürlich auch unter Contrasignatur des oder der Minister.
11 Bayerische Verfassungsurkunde Tit. X. §. 7. Württem-
bergische §. 176. Sächsische §. 152. Grossherzogthum Hessen
§. 110. Kurhessen (von 1831) §. 153. Preussische Verfassungs-
urkunde Art. 107. Hierbei wird stets vorauszusetzen sein, dass
die Ständeversammlung die Abänderung mit vollem Bewusstsein
vorgenommen habe: es soll nicht genügen, dass die erschwerenden
Formen in unbewusster Zufälligkeit beobachtet worden sind (z. B.
bei unbewussten Abänderungen der Verfassung aus Anlass der
Berathung eines Strafgesetzbuchs).
1 Es genügt nicht die blosse Nützlichkeit der Massregel,
um die Nothgesetzgebung zu rechtfertigen. Die Preussische Ver-
fassungsurkunde Art. 63. nennt "Aufrechterhaltung der öffent-

§. 47. Die Gesetzgebung.
ihn unter ausdrücklicher Erwähnung der ständischen
Zustimmung10 in ordnungsmässiger Weise als Gesetz
verkündigt.

Bei allen diesen Beschlussfassungen der Stände
entscheidet die regelmässige Majorität. Nur wenn es
sich um Beschlüsse über einen Gesetzentwurf handelt,
durch welchen die Verfassung abgeändert oder er-
gänzt werden soll, wird eine stärkere Majorität, oder
doch eine mehrmalige Beschlussfassung der Stände er-
fordert.11

§. 47.

Der Satz, dass der Monarch ein Gesetz nur er-
lassen könne, wenn er vorher die Zustimmung der
Stände hierzu erlangt hat, leidet aber eine Ausnahme
in den Fällen der s. g. Nothgesetzgebung. Wenn
nämlich ein dringendes Interesse des Staats die sofortige
Ertheilung eines Gesetzes fordert,1 aber die Stände

dass alle von einer Kammer gefassten Beschlüsse beim Eintritte
einer neuen Ständeversammlung für erloschen gelten. Indessen
lässt sich vom politischen Standpunkte aus sehr Vieles dafür sagen.
10 Natürlich auch unter Contrasignatur des oder der Minister.
11 Bayerische Verfassungsurkunde Tit. X. §. 7. Württem-
bergische §. 176. Sächsische §. 152. Grossherzogthum Hessen
§. 110. Kurhessen (von 1831) §. 153. Preussische Verfassungs-
urkunde Art. 107. Hierbei wird stets vorauszusetzen sein, dass
die Ständeversammlung die Abänderung mit vollem Bewusstsein
vorgenommen habe: es soll nicht genügen, dass die erschwerenden
Formen in unbewusster Zufälligkeit beobachtet worden sind (z. B.
bei unbewussten Abänderungen der Verfassung aus Anlass der
Berathung eines Strafgesetzbuchs).
1 Es genügt nicht die blosse Nützlichkeit der Massregel,
um die Nothgesetzgebung zu rechtfertigen. Die Preussische Ver-
fassungsurkunde Art. 63. nennt „Aufrechterhaltung der öffent-
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[143/0161] §. 47. Die Gesetzgebung. ihn unter ausdrücklicher Erwähnung der ständischen Zustimmung 10 in ordnungsmässiger Weise als Gesetz verkündigt. Bei allen diesen Beschlussfassungen der Stände entscheidet die regelmässige Majorität. Nur wenn es sich um Beschlüsse über einen Gesetzentwurf handelt, durch welchen die Verfassung abgeändert oder er- gänzt werden soll, wird eine stärkere Majorität, oder doch eine mehrmalige Beschlussfassung der Stände er- fordert. 11 §. 47. Der Satz, dass der Monarch ein Gesetz nur er- lassen könne, wenn er vorher die Zustimmung der Stände hierzu erlangt hat, leidet aber eine Ausnahme in den Fällen der s. g. Nothgesetzgebung. Wenn nämlich ein dringendes Interesse des Staats die sofortige Ertheilung eines Gesetzes fordert, 1 aber die Stände 9 10 Natürlich auch unter Contrasignatur des oder der Minister. 11 Bayerische Verfassungsurkunde Tit. X. §. 7. Württem- bergische §. 176. Sächsische §. 152. Grossherzogthum Hessen §. 110. Kurhessen (von 1831) §. 153. Preussische Verfassungs- urkunde Art. 107. Hierbei wird stets vorauszusetzen sein, dass die Ständeversammlung die Abänderung mit vollem Bewusstsein vorgenommen habe: es soll nicht genügen, dass die erschwerenden Formen in unbewusster Zufälligkeit beobachtet worden sind (z. B. bei unbewussten Abänderungen der Verfassung aus Anlass der Berathung eines Strafgesetzbuchs). 1 Es genügt nicht die blosse Nützlichkeit der Massregel, um die Nothgesetzgebung zu rechtfertigen. Die Preussische Ver- fassungsurkunde Art. 63. nennt „Aufrechterhaltung der öffent- 9 dass alle von einer Kammer gefassten Beschlüsse beim Eintritte einer neuen Ständeversammlung für erloschen gelten. Indessen lässt sich vom politischen Standpunkte aus sehr Vieles dafür sagen.

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Zitationshilfe: Gerber, Carl Friedrich von: Grundzüge eines Systems des deutschen Staatsrecht. Leipzig, 1865, S. 143. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/gerber_staatsrecht_1865/161>, abgerufen am 23.11.2024.