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Gerber, Carl Friedrich von: Grundzüge eines Systems des deutschen Staatsrecht. Leipzig, 1865.

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§. 47. Die Gesetzgebung.
getreten ist, hat sie sich in der gewöhnlichen Ge-
schäftsform darüber zu erklären,4 ob sie dem provi-
sorisch erlassenen Gesetze nachträglich zustimme oder
nicht. Ist letzteres der Fall,5 so verliert das Noth-
gesetz seine Gesetzeskraft von selbst, ohne dass es
einer besonderen Aufhebung desselben bedürfte. Denn
indem das Gesetz ausdrücklich auf den die provisorische
Gesetzgebung bestimmenden Artikel gestützt worden
ist, hat es vom Gesetzgeber überhaupt nur eine mit
Resolutivcharacter verbundene Lebenskraft erhalten.6

4 Es wird die Pflicht der Regierung sein, das octroyirte Gesetz
sofort zur Verabschiedung zu bringen; thut sie diess nicht, so kann
es keinem Zweifel unterliegen, dass die Ständeversammlung befugt
ist, aus eigenem Antriebe darüber zu beschliessen, selbst wenn ihr
die Initiative nicht zusteht. Denn es steht Nichts im Wege, dass
sie einen solchen Beschluss zum Inhalte einer Adresse an die Krone
macht.
5 Und zwar schon, wenn auch nur eine Kammer ablehnend
beschliesst.
6 A. A. Zachariä, Deutsches Staatsrecht, §. 160. Note 13.
Nicht entscheidend für die im Texte entwickelte Ansicht ist der
politische Grund, dass sonst die Regierung es in der Hand hätte,
ganz willkührlich die Geltung ihrer Octroyirungen zu perpetuiren;
ebensowenig der Grund v. Rönne's (a. a. O. S. 174 flg.), dass ein
Nothgesetz nur gelte, weil die künftige Zustimmung der Stände
gesetzlich vermuthet werde. Wohl aber ist entscheidend der
Grund, dass der Gesetzgeber selbst den Resolutivcharacter ge-
wollt
hat, und nur diesen hat wollen können; es bedarf mithin
nicht mehr einer besonderen Aufhebung, wenn das resolvirende
Ereigniss eingetreten ist. (Wünschenswerth ist es freilich immer,
dass die Regierung, um Ungewissheiten vorzubeugen, die auf-
hebende Thatsache öffentlich constatirt.) Das Recht der Noth-
gesetzgebung darf nicht so aufgefasst werden, als ob es eine Aus-
nahme von dem allgemeinen Satze der Nothwendigkeit ständischer
Verabschiedung der Gesetze enthielte; dieser Satz bleibt vielmehr
ganz unberührt und die Ausnahme betrifft nur den Grundsatz der
Nothwendigkeit des Vorausgehens der ständischen Zustimmung.
v. Gerber, Staatsrecht. 10

§. 47. Die Gesetzgebung.
getreten ist, hat sie sich in der gewöhnlichen Ge-
schäftsform darüber zu erklären,4 ob sie dem provi-
sorisch erlassenen Gesetze nachträglich zustimme oder
nicht. Ist letzteres der Fall,5 so verliert das Noth-
gesetz seine Gesetzeskraft von selbst, ohne dass es
einer besonderen Aufhebung desselben bedürfte. Denn
indem das Gesetz ausdrücklich auf den die provisorische
Gesetzgebung bestimmenden Artikel gestützt worden
ist, hat es vom Gesetzgeber überhaupt nur eine mit
Resolutivcharacter verbundene Lebenskraft erhalten.6

4 Es wird die Pflicht der Regierung sein, das octroyirte Gesetz
sofort zur Verabschiedung zu bringen; thut sie diess nicht, so kann
es keinem Zweifel unterliegen, dass die Ständeversammlung befugt
ist, aus eigenem Antriebe darüber zu beschliessen, selbst wenn ihr
die Initiative nicht zusteht. Denn es steht Nichts im Wege, dass
sie einen solchen Beschluss zum Inhalte einer Adresse an die Krone
macht.
5 Und zwar schon, wenn auch nur eine Kammer ablehnend
beschliesst.
6 A. A. Zachariä, Deutsches Staatsrecht, §. 160. Note 13.
Nicht entscheidend für die im Texte entwickelte Ansicht ist der
politische Grund, dass sonst die Regierung es in der Hand hätte,
ganz willkührlich die Geltung ihrer Octroyirungen zu perpetuiren;
ebensowenig der Grund v. Rönne’s (a. a. O. S. 174 flg.), dass ein
Nothgesetz nur gelte, weil die künftige Zustimmung der Stände
gesetzlich vermuthet werde. Wohl aber ist entscheidend der
Grund, dass der Gesetzgeber selbst den Resolutivcharacter ge-
wollt
hat, und nur diesen hat wollen können; es bedarf mithin
nicht mehr einer besonderen Aufhebung, wenn das resolvirende
Ereigniss eingetreten ist. (Wünschenswerth ist es freilich immer,
dass die Regierung, um Ungewissheiten vorzubeugen, die auf-
hebende Thatsache öffentlich constatirt.) Das Recht der Noth-
gesetzgebung darf nicht so aufgefasst werden, als ob es eine Aus-
nahme von dem allgemeinen Satze der Nothwendigkeit ständischer
Verabschiedung der Gesetze enthielte; dieser Satz bleibt vielmehr
ganz unberührt und die Ausnahme betrifft nur den Grundsatz der
Nothwendigkeit des Vorausgehens der ständischen Zustimmung.
v. Gerber, Staatsrecht. 10
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[145/0163] §. 47. Die Gesetzgebung. getreten ist, hat sie sich in der gewöhnlichen Ge- schäftsform darüber zu erklären, 4 ob sie dem provi- sorisch erlassenen Gesetze nachträglich zustimme oder nicht. Ist letzteres der Fall, 5 so verliert das Noth- gesetz seine Gesetzeskraft von selbst, ohne dass es einer besonderen Aufhebung desselben bedürfte. Denn indem das Gesetz ausdrücklich auf den die provisorische Gesetzgebung bestimmenden Artikel gestützt worden ist, hat es vom Gesetzgeber überhaupt nur eine mit Resolutivcharacter verbundene Lebenskraft erhalten. 6 4 Es wird die Pflicht der Regierung sein, das octroyirte Gesetz sofort zur Verabschiedung zu bringen; thut sie diess nicht, so kann es keinem Zweifel unterliegen, dass die Ständeversammlung befugt ist, aus eigenem Antriebe darüber zu beschliessen, selbst wenn ihr die Initiative nicht zusteht. Denn es steht Nichts im Wege, dass sie einen solchen Beschluss zum Inhalte einer Adresse an die Krone macht. 5 Und zwar schon, wenn auch nur eine Kammer ablehnend beschliesst. 6 A. A. Zachariä, Deutsches Staatsrecht, §. 160. Note 13. Nicht entscheidend für die im Texte entwickelte Ansicht ist der politische Grund, dass sonst die Regierung es in der Hand hätte, ganz willkührlich die Geltung ihrer Octroyirungen zu perpetuiren; ebensowenig der Grund v. Rönne’s (a. a. O. S. 174 flg.), dass ein Nothgesetz nur gelte, weil die künftige Zustimmung der Stände gesetzlich vermuthet werde. Wohl aber ist entscheidend der Grund, dass der Gesetzgeber selbst den Resolutivcharacter ge- wollt hat, und nur diesen hat wollen können; es bedarf mithin nicht mehr einer besonderen Aufhebung, wenn das resolvirende Ereigniss eingetreten ist. (Wünschenswerth ist es freilich immer, dass die Regierung, um Ungewissheiten vorzubeugen, die auf- hebende Thatsache öffentlich constatirt.) Das Recht der Noth- gesetzgebung darf nicht so aufgefasst werden, als ob es eine Aus- nahme von dem allgemeinen Satze der Nothwendigkeit ständischer Verabschiedung der Gesetze enthielte; dieser Satz bleibt vielmehr ganz unberührt und die Ausnahme betrifft nur den Grundsatz der Nothwendigkeit des Vorausgehens der ständischen Zustimmung. v. Gerber, Staatsrecht. 10

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Zitationshilfe: Gerber, Carl Friedrich von: Grundzüge eines Systems des deutschen Staatsrecht. Leipzig, 1865, S. 145. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/gerber_staatsrecht_1865/163>, abgerufen am 27.11.2024.