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Gerber, Carl Friedrich von: Grundzüge eines Systems des deutschen Staatsrecht. Leipzig, 1865.

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Dritter Abschnitt.
in der Form allgemeiner Vorschriften gegeben werden
kann. Sie betreffen die Ausführung des als Gesetz
oder sonst bestehenden Rechts durch Instruction an die
Behörden, welche mit seiner Vollziehung betraut sind,
durch Bestimmung der geeigneten Mittel seiner Durch-
führung sowie des dabei zu beobachtenden Verfahrens,
und durch erläuternde Vorschriften über die Anwendung
der allgemeinen Grundsätze des Gesetzes im Einzelnen.
Keine dieser Vorschriften will selbst neue Rechtssätze
schaffen; sie setzen vielmehr immer das Dasein solcher
voraus und wollen nur die constante und ordnungsmäs-
sige Anwendung derselben in einer allgemein wirksamen
Weise sichern.3 Auch diese Festsetzungen nennt man
technisch Verordnungen. Das Recht, sie zu er-
lassen, legen die Verfassungsurkunden dem Monarchen
allein, ohne Mitwirkung der Stände, bei. Sie werden
von ihm mit der Contrasignatur des Ministers in der-
selben Weise, wie Gesetze, publicirt.

Wenn hiernach auch die Organisation und Instruc-
tion der Behörden im Allgemeinen unter das Verord-
nungsrecht des Monarchen zu rechnen ist, so leidet diess
doch eine Ausnahme bezüglich der principiellen Orga-
nisation4 sowie der Bestimmung der Competenz und

3 Man muss diese Verordnungen, welche im Allgemeinen unter
die Classe der Gesetze fallen, unterscheiden von den Anordnungen
des Monarchen und der Behörden in der Form von Rescripten,
Erlassen u. s. w., von welchen unten §. 53. die Rede sein wird.
Die letzteren sollte man nicht "Verordnungen" nennen, um sie
auch äusserlich von der hier behandelten Classe auszuscheiden.
4 Z. B. ob Schwurgerichte, oder nicht; ob Collegialgerichte,
oder Einzelrichter; ob Cassationshöfe, Staatsanwälte u. s. w.
Denn solche Punkte hängen mit dem Processrechte untrennbar

Dritter Abschnitt.
in der Form allgemeiner Vorschriften gegeben werden
kann. Sie betreffen die Ausführung des als Gesetz
oder sonst bestehenden Rechts durch Instruction an die
Behörden, welche mit seiner Vollziehung betraut sind,
durch Bestimmung der geeigneten Mittel seiner Durch-
führung sowie des dabei zu beobachtenden Verfahrens,
und durch erläuternde Vorschriften über die Anwendung
der allgemeinen Grundsätze des Gesetzes im Einzelnen.
Keine dieser Vorschriften will selbst neue Rechtssätze
schaffen; sie setzen vielmehr immer das Dasein solcher
voraus und wollen nur die constante und ordnungsmäs-
sige Anwendung derselben in einer allgemein wirksamen
Weise sichern.3 Auch diese Festsetzungen nennt man
technisch Verordnungen. Das Recht, sie zu er-
lassen, legen die Verfassungsurkunden dem Monarchen
allein, ohne Mitwirkung der Stände, bei. Sie werden
von ihm mit der Contrasignatur des Ministers in der-
selben Weise, wie Gesetze, publicirt.

Wenn hiernach auch die Organisation und Instruc-
tion der Behörden im Allgemeinen unter das Verord-
nungsrecht des Monarchen zu rechnen ist, so leidet diess
doch eine Ausnahme bezüglich der principiellen Orga-
nisation4 sowie der Bestimmung der Competenz und

3 Man muss diese Verordnungen, welche im Allgemeinen unter
die Classe der Gesetze fallen, unterscheiden von den Anordnungen
des Monarchen und der Behörden in der Form von Rescripten,
Erlassen u. s. w., von welchen unten §. 53. die Rede sein wird.
Die letzteren sollte man nicht „Verordnungen“ nennen, um sie
auch äusserlich von der hier behandelten Classe auszuscheiden.
4 Z. B. ob Schwurgerichte, oder nicht; ob Collegialgerichte,
oder Einzelrichter; ob Cassationshöfe, Staatsanwälte u. s. w.
Denn solche Punkte hängen mit dem Processrechte untrennbar
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[148/0166] Dritter Abschnitt. in der Form allgemeiner Vorschriften gegeben werden kann. Sie betreffen die Ausführung des als Gesetz oder sonst bestehenden Rechts durch Instruction an die Behörden, welche mit seiner Vollziehung betraut sind, durch Bestimmung der geeigneten Mittel seiner Durch- führung sowie des dabei zu beobachtenden Verfahrens, und durch erläuternde Vorschriften über die Anwendung der allgemeinen Grundsätze des Gesetzes im Einzelnen. Keine dieser Vorschriften will selbst neue Rechtssätze schaffen; sie setzen vielmehr immer das Dasein solcher voraus und wollen nur die constante und ordnungsmäs- sige Anwendung derselben in einer allgemein wirksamen Weise sichern. 3 Auch diese Festsetzungen nennt man technisch Verordnungen. Das Recht, sie zu er- lassen, legen die Verfassungsurkunden dem Monarchen allein, ohne Mitwirkung der Stände, bei. Sie werden von ihm mit der Contrasignatur des Ministers in der- selben Weise, wie Gesetze, publicirt. Wenn hiernach auch die Organisation und Instruc- tion der Behörden im Allgemeinen unter das Verord- nungsrecht des Monarchen zu rechnen ist, so leidet diess doch eine Ausnahme bezüglich der principiellen Orga- nisation 4 sowie der Bestimmung der Competenz und 3 Man muss diese Verordnungen, welche im Allgemeinen unter die Classe der Gesetze fallen, unterscheiden von den Anordnungen des Monarchen und der Behörden in der Form von Rescripten, Erlassen u. s. w., von welchen unten §. 53. die Rede sein wird. Die letzteren sollte man nicht „Verordnungen“ nennen, um sie auch äusserlich von der hier behandelten Classe auszuscheiden. 4 Z. B. ob Schwurgerichte, oder nicht; ob Collegialgerichte, oder Einzelrichter; ob Cassationshöfe, Staatsanwälte u. s. w. Denn solche Punkte hängen mit dem Processrechte untrennbar

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Zitationshilfe: Gerber, Carl Friedrich von: Grundzüge eines Systems des deutschen Staatsrecht. Leipzig, 1865, S. 148. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/gerber_staatsrecht_1865/166>, abgerufen am 23.11.2024.