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Gerber, Carl Friedrich von: Grundzüge eines Systems des deutschen Staatsrecht. Leipzig, 1865.

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Vierter Abschnitt.
können sich nicht für competent erklären, über das Recht
der Person zu entscheiden, von welcher sie ihre eigene
Gerichtsgewalt abzuleiten haben, und ein den ehemaligen
Reichsgerichten analoges Bundesgericht besteht nicht.
Der deutsche Bund könnte nur indirect, insbesondere
wegen seiner Prüfung der Legitimation, zur Entschei-
dung berechtigt sein, und die Competenz der Bundes-
austrägalinstanz würde nur durch besondere thatsäch-
liche Umstände begründet werden können.1

3. Nimmt eine Familie die Eigenschaft des hohen
Adels
in Anspruch, so kommt es bezüglich der Be-
stimmung des Rechtswegs auf die besondere Richtung
an, in welcher jener Anspruch geltend gemacht wird.
Handelt es sich darum, die Anerkennung der Mitglied-
schaft des im Art. 14. der Bundesacte privilegirten
Standes überhaupt zu erwirken, so ist ein desfallsiger
Antrag zunächst bei der eigenen Staatsregierung zu
begründen, welche, wenn sie von dem Rechte des Pe-
tenten überzeugt ist, die Zustimmung der deutschen
Bundesversammlung befürwortet; lehnt die Landesre-
gierung die verlangte Anerkennung ab, so steht dem
Petenten der Recurs an die Bundesversammlung zu.2

1 Zachariä, Staatsrecht, §. 175. II.
2 Die Frage, ob die Bundesversammlung in diesem Falle nur
mit Stimmeneinheit beschliessen könne, ist eine Frage des Bundes-
rechts. Die Stellung der Bundesversammlung ist hier, wie der
Commissionsbericht der Bundesversammlung vom 20. Juli 1843
(siehe Zöpfl, über hohen Adel und Ebenbürtigkeit 1853 S. 42)
richtig sagt, die einer "Stelle, von welcher ein öffentliches
Zeugniss
über das Vorhandensein oder Nichtvorhandensein jener
persönlichen Eigenschaften mit Wirkung für den ganzen Bund
jetzt allein noch ausgehen kann. Gerichte vermögen in dieser

Vierter Abschnitt.
können sich nicht für competent erklären, über das Recht
der Person zu entscheiden, von welcher sie ihre eigene
Gerichtsgewalt abzuleiten haben, und ein den ehemaligen
Reichsgerichten analoges Bundesgericht besteht nicht.
Der deutsche Bund könnte nur indirect, insbesondere
wegen seiner Prüfung der Legitimation, zur Entschei-
dung berechtigt sein, und die Competenz der Bundes-
austrägalinstanz würde nur durch besondere thatsäch-
liche Umstände begründet werden können.1

3. Nimmt eine Familie die Eigenschaft des hohen
Adels
in Anspruch, so kommt es bezüglich der Be-
stimmung des Rechtswegs auf die besondere Richtung
an, in welcher jener Anspruch geltend gemacht wird.
Handelt es sich darum, die Anerkennung der Mitglied-
schaft des im Art. 14. der Bundesacte privilegirten
Standes überhaupt zu erwirken, so ist ein desfallsiger
Antrag zunächst bei der eigenen Staatsregierung zu
begründen, welche, wenn sie von dem Rechte des Pe-
tenten überzeugt ist, die Zustimmung der deutschen
Bundesversammlung befürwortet; lehnt die Landesre-
gierung die verlangte Anerkennung ab, so steht dem
Petenten der Recurs an die Bundesversammlung zu.2

1 Zachariä, Staatsrecht, §. 175. II.
2 Die Frage, ob die Bundesversammlung in diesem Falle nur
mit Stimmeneinheit beschliessen könne, ist eine Frage des Bundes-
rechts. Die Stellung der Bundesversammlung ist hier, wie der
Commissionsbericht der Bundesversammlung vom 20. Juli 1843
(siehe Zöpfl, über hohen Adel und Ebenbürtigkeit 1853 S. 42)
richtig sagt, die einer „Stelle, von welcher ein öffentliches
Zeugniss
über das Vorhandensein oder Nichtvorhandensein jener
persönlichen Eigenschaften mit Wirkung für den ganzen Bund
jetzt allein noch ausgehen kann. Gerichte vermögen in dieser
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[192/0210] Vierter Abschnitt. können sich nicht für competent erklären, über das Recht der Person zu entscheiden, von welcher sie ihre eigene Gerichtsgewalt abzuleiten haben, und ein den ehemaligen Reichsgerichten analoges Bundesgericht besteht nicht. Der deutsche Bund könnte nur indirect, insbesondere wegen seiner Prüfung der Legitimation, zur Entschei- dung berechtigt sein, und die Competenz der Bundes- austrägalinstanz würde nur durch besondere thatsäch- liche Umstände begründet werden können. 1 3. Nimmt eine Familie die Eigenschaft des hohen Adels in Anspruch, so kommt es bezüglich der Be- stimmung des Rechtswegs auf die besondere Richtung an, in welcher jener Anspruch geltend gemacht wird. Handelt es sich darum, die Anerkennung der Mitglied- schaft des im Art. 14. der Bundesacte privilegirten Standes überhaupt zu erwirken, so ist ein desfallsiger Antrag zunächst bei der eigenen Staatsregierung zu begründen, welche, wenn sie von dem Rechte des Pe- tenten überzeugt ist, die Zustimmung der deutschen Bundesversammlung befürwortet; lehnt die Landesre- gierung die verlangte Anerkennung ab, so steht dem Petenten der Recurs an die Bundesversammlung zu. 2 1 Zachariä, Staatsrecht, §. 175. II. 2 Die Frage, ob die Bundesversammlung in diesem Falle nur mit Stimmeneinheit beschliessen könne, ist eine Frage des Bundes- rechts. Die Stellung der Bundesversammlung ist hier, wie der Commissionsbericht der Bundesversammlung vom 20. Juli 1843 (siehe Zöpfl, über hohen Adel und Ebenbürtigkeit 1853 S. 42) richtig sagt, die einer „Stelle, von welcher ein öffentliches Zeugniss über das Vorhandensein oder Nichtvorhandensein jener persönlichen Eigenschaften mit Wirkung für den ganzen Bund jetzt allein noch ausgehen kann. Gerichte vermögen in dieser

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Zitationshilfe: Gerber, Carl Friedrich von: Grundzüge eines Systems des deutschen Staatsrecht. Leipzig, 1865, S. 192. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/gerber_staatsrecht_1865/210>, abgerufen am 24.11.2024.