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Gerber, Carl Friedrich von: Grundzüge eines Systems des deutschen Staatsrecht. Leipzig, 1865.

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Zweiter Abschnitt.
b) Rechtsstellung der Person des Monarchen.
§. 26.

Die Person des Monarchen, als des Inhabers des
höchsten öffentlichen Rechts im Staate, ist durch eine
Rechtsstellung ausgezeichnet, in welcher sich die Er-
habenheit des Berufs und der Würde des Staatsober-
haupts ausprägt.

Der Monarch ist keiner rechtlichen Verantwortung
und keiner Gerichtsgewalt unterworfen.1 Dagegen ist
die Integrität seiner Person durch besondere Strafgesetze
geschützt.2 Ihm gebühren ferner die Majestätsrechte
und die höchsten Ehren; er hat einen Hofstaat, das
Recht auf Kirchengebet und Landestrauer. Nicht min-
der hat er den Anspruch, dass ihn der Staat in einer
der Majestät würdigen Weise öconomisch ausstatte.
Diess geschieht durch Gewährung einer ein für allemal
oder bei jedem Thronwechsel gesetzlich festzustellenden
Civilliste,3 und durch Ueberweisung des Genusses der
s. g. Krondotation, d. h. eines in Schlössern und ihrem
Inventar sowie in dem Kronschatze bestehenden Staats-

1 In dem Prädicate "heilig," welches manche Verfassungs-
urkunden (z. B. Sächsische §. 4., Württembergische §. 4., Badische
§. 5.) dem Monarchen beilegen, ist kein rechtliches Attribut
enthalten.
2 Strafdrohungen gegen Majestätsbeleidigung und andere
Angriffe gegen die Person des Monarchen.
3 In Bayern und Württemberg, wo das Kammergut vollstän-
diges Staatseigenthum geworden ist, ist der Begriff der Civilliste
rein zur Ausführung gekommen (welche übrigens in Württemberg
auf das Kammergut als erste Last radicirt ist). Eine gute Zusam-
menstellung dieser Verhältnisse in den einzelnen Staaten siehe bei
Held, System des Verfassungsrechts II., S. 187. Note 1.
Zweiter Abschnitt.
b) Rechtsstellung der Person des Monarchen.
§. 26.

Die Person des Monarchen, als des Inhabers des
höchsten öffentlichen Rechts im Staate, ist durch eine
Rechtsstellung ausgezeichnet, in welcher sich die Er-
habenheit des Berufs und der Würde des Staatsober-
haupts ausprägt.

Der Monarch ist keiner rechtlichen Verantwortung
und keiner Gerichtsgewalt unterworfen.1 Dagegen ist
die Integrität seiner Person durch besondere Strafgesetze
geschützt.2 Ihm gebühren ferner die Majestätsrechte
und die höchsten Ehren; er hat einen Hofstaat, das
Recht auf Kirchengebet und Landestrauer. Nicht min-
der hat er den Anspruch, dass ihn der Staat in einer
der Majestät würdigen Weise öconomisch ausstatte.
Diess geschieht durch Gewährung einer ein für allemal
oder bei jedem Thronwechsel gesetzlich festzustellenden
Civilliste,3 und durch Ueberweisung des Genusses der
s. g. Krondotation, d. h. eines in Schlössern und ihrem
Inventar sowie in dem Kronschatze bestehenden Staats-

1 In dem Prädicate „heilig,“ welches manche Verfassungs-
urkunden (z. B. Sächsische §. 4., Württembergische §. 4., Badische
§. 5.) dem Monarchen beilegen, ist kein rechtliches Attribut
enthalten.
2 Strafdrohungen gegen Majestätsbeleidigung und andere
Angriffe gegen die Person des Monarchen.
3 In Bayern und Württemberg, wo das Kammergut vollstän-
diges Staatseigenthum geworden ist, ist der Begriff der Civilliste
rein zur Ausführung gekommen (welche übrigens in Württemberg
auf das Kammergut als erste Last radicirt ist). Eine gute Zusam-
menstellung dieser Verhältnisse in den einzelnen Staaten siehe bei
Held, System des Verfassungsrechts II., S. 187. Note 1.
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[74/0092] Zweiter Abschnitt. b) Rechtsstellung der Person des Monarchen. §. 26. Die Person des Monarchen, als des Inhabers des höchsten öffentlichen Rechts im Staate, ist durch eine Rechtsstellung ausgezeichnet, in welcher sich die Er- habenheit des Berufs und der Würde des Staatsober- haupts ausprägt. Der Monarch ist keiner rechtlichen Verantwortung und keiner Gerichtsgewalt unterworfen. 1 Dagegen ist die Integrität seiner Person durch besondere Strafgesetze geschützt. 2 Ihm gebühren ferner die Majestätsrechte und die höchsten Ehren; er hat einen Hofstaat, das Recht auf Kirchengebet und Landestrauer. Nicht min- der hat er den Anspruch, dass ihn der Staat in einer der Majestät würdigen Weise öconomisch ausstatte. Diess geschieht durch Gewährung einer ein für allemal oder bei jedem Thronwechsel gesetzlich festzustellenden Civilliste, 3 und durch Ueberweisung des Genusses der s. g. Krondotation, d. h. eines in Schlössern und ihrem Inventar sowie in dem Kronschatze bestehenden Staats- 1 In dem Prädicate „heilig,“ welches manche Verfassungs- urkunden (z. B. Sächsische §. 4., Württembergische §. 4., Badische §. 5.) dem Monarchen beilegen, ist kein rechtliches Attribut enthalten. 2 Strafdrohungen gegen Majestätsbeleidigung und andere Angriffe gegen die Person des Monarchen. 3 In Bayern und Württemberg, wo das Kammergut vollstän- diges Staatseigenthum geworden ist, ist der Begriff der Civilliste rein zur Ausführung gekommen (welche übrigens in Württemberg auf das Kammergut als erste Last radicirt ist). Eine gute Zusam- menstellung dieser Verhältnisse in den einzelnen Staaten siehe bei Held, System des Verfassungsrechts II., S. 187. Note 1.

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Zitationshilfe: Gerber, Carl Friedrich von: Grundzüge eines Systems des deutschen Staatsrecht. Leipzig, 1865, S. 74. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/gerber_staatsrecht_1865/92>, abgerufen am 04.12.2024.